Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bella Musica Edition GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 707226
EUID
DEB8535.HRB707226
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Baden-Baden
Aktenzeichen
11 IN 197/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Holger Blümle
Adresse
Kriegsstraße 113, 76135 Karlsruhe
Termine & Fristen
Antrag Entlassung Verwalter
07.08.2026
Beschluss Neubesitzung Verwalter
17.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bella Musica Edition GmbH ist anhängig. Der bisherige Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme, ist gemäß § 59 Absatz 1 InsO im Einvernehmen der Parteien aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen worden. Hintergrund war ein Antrag des Hauptgläubigers vom 07.08.2026 aufgrund eines nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnisses. Zum neuen Insolvenzverwalter ist Herr Rechtsanwalt Holger Blümle bestellt worden, der von den Parteien unabhängig ist und zur Übernahme bereitsteht. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Baden-Baden eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 197/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Bella Musica Edition GmbH, Eisenbahnstraße 30, 77815 Bühl, vertreten durch die Geschäftsführerin Rinschler Ute, geb. Bettels
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 707226
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1.
Der bisherige Insol…
11 IN 197/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Bella Musica Edition GmbH, Eisenbahnstraße 30, 77815 Bühl, vertreten durch die Geschäftsführerin Rinschler Ute, geb. Bettels
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 707226
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1.
Der bisherige Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Marc Schmidt-Thieme wird gemäß § 59 Absatz 1 InsO im Einvernehmen der Parteien aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen.
2.
Zum neuen Insolvenzverwalter wird bestellt :
Herr Rechtsanwalt Holger Blümle, Kriegsstraße 113, 76135 Karlsruhe.
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Gründe:
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Mit Schriftsatz vom 07.08.2026 beantragte der (Haupt-) Gläubiger lfd. Nr. 1 Herr Rechtsanwalt Stephan Mitlehner als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Jürgen Rinschler die Entlassung des bisherigen Insolvenzverwalters. Hintergrund sind mehrere Vorwürfe gegen den bisherigen Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwertung des Schuldnervermögens, die aus Sicht des Antragstellers wichtige Gründe für eine Entlassung des Insolvenzverwalters im Sinne des § 59 InsO darstellen sollen.
Der bisherige Insolvenzverwalter wurde zum Antrag des Gläubigers lfd. Nr. 1 vom 07.08.2026 gehört und ist sämtlichen Vorwürfen entgegengetreten. Gleichwohl erklärte sich der bisherige Insolvenzverwalter mit seiner Entlassung aus dem Amt einverstanden, da er ein nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis zum Gläubiger lfd. Nr. 1 sieht und befürchtet, nicht die notwendige Zustimmung in einer Gläubigerversammlung durch den Gläubiger lfd. Nr. 1 zu den von ihm geplanten Verwertungshandlungen zu erhalten.
Durch dieses nachhaltig gestörte Vertrauensverhältnis zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Gläubiger lfd. Nr. 1 liegt ein wichtiger Grund für eine Entlassung des bisherigen Insolvenzverwalters im Sinne des § 59 Absatz 1 InsO vor, da eine einvernehmliche Verwertung des Schuldnervermögens nicht mehr zu erwarten ist.
Der Bisherige Insolvenzverwalter war daher im Einverständnis der Parteien aus seinem Amt zu entlassen.
Als neuer Insolvenzverwalter wird Herr Holger Blümle, Karlsruhe, bestellt. Herr Rechtsanwalt Blümle ist von den Parteien des vorliegenden Insolvenzverfahrens unabhängig. Herr Rechtsanwalt Blümle ist auch zur Übernahme des Amtes als neuer Insolvenzverwalters bereit. Darüber hinaus ist.Herr Rechtsanwalt Blümle eine geeignete Person im Sinne des § 56 Absatz 1 InsO. Gegen die Bestellung des Herrn Rechtsanwalt Blümle zum neuen Insolvenzverwalter bestehen daher keine Bedenken.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 17.09.2026
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