Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Belovia Media GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Pinneberg HRB 16733
EUID
DEX1321R.HRB16733
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
25/03804/AU
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Simon Boës
Adresse
Krohnstieg 43, 22415 Hamburg
Telefon
040 89726640
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
19.03.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Pinneberg hat am 19.03.2025 über den Antrag der Belovia Media GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Beschluss gefasst. Zur Sicherung des Schuldnervermögens ist vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Simon Boës bestellt. Es ist angeordnet worden, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; dies umfasst auch die Einziehung von Außenständen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 16/25
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In dem Verfahren über den Antrag
der Belovia Media GmbH, Fritz-Reuter-Platz 2, 22869 Schenefeld, vertreten durch die Geschäftsführerin Olivia Wolf
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Bernd Marcks, Barkhoster Straße 12, 23847 Lasbek, Gz.: 25/03804/AU
auf Eröffnung des Insolvenzverfahre…
71 IN 16/25
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In dem Verfahren über den Antrag
der Belovia Media GmbH, Fritz-Reuter-Platz 2, 22869 Schenefeld, vertreten durch die Geschäftsführerin Olivia Wolf
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Bernd Marcks, Barkhoster Straße 12, 23847 Lasbek, Gz.: 25/03804/AU
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Belovia Media GmbH, Fritz-Reuter-Platz 2, 22869 Schenefeld, vertreten durch die Geschäftsführerin Olivia Wolf
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 16733 PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Bernd Marcks, Barkhoster Straße 12, 23847 Lasbek, Gz.: 25/03804/AU
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 19.03.2025 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Simon Boës, Krohnstieg 43, 22415 Hamburg, Telefon: 040 89726640, Telefax: 040 8972664100.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 19.03.2025
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