Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berliner Institut für Baustoffprüfung GmbH & Co. KG ist eröffnet. Das Amtsgericht Gifhorn hat angeordnet, dass das schriftliche Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt wird. Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung gegeben. Der vollständige Antrag des Insolvenzverwalters liegt auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aus.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berliner Institut für Baustoffprüfung GmbH & Co. KG ist eröffnet. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Freiherr Nicolas von Arnim vertreten. Das Amtsgericht Gifhorn hat ein schriftliches Verfahren angeordnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Sinz hat di…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berliner Institut für Baustoffprüfung GmbH & Co. KG ist eröffnet. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Freiherr Nicolas von Arnim vertreten. Das Amtsgericht Gifhorn hat ein schriftliches Verfahren angeordnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Sinz hat die Schlussrechnung vorgelegt und beantragt die Festsetzung seiner Vergütung sowie die Zustimmung zur Schlussverteilung. Die Masse beträgt 449.815,37 EUR, während Insolvenzforderungen in Höhe von 723.999,15 EUR zu berücksichtigen sind. Der verfügbare Massebestand beläuft sich auf 283.427,37 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Das Gericht hat die Vergütung des Verwalters festgesetzt, wobei Zuschläge für obstruktives Verhalten, komplexe Rechtsprobleme und Verfahrensdauer gewährt wurden. Die Zustimmung zur Schlussverteilung ist erteilt worden. Der Schlusstermin ist auf den 19.10.2026 festgelegt. Bis zu diesem Datum können Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen sowie Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis erhoben werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 121/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berliner Institut für Baustoffprüfung GmbH & Co. KG, vertr. d.d. GF, Hilda-Rempel-Str. 12, 31319 Sehnde (AG Berlin-Charlottenburg, HRA 28787), vertr. d.: Freiherr Nicolas von Arnim, Hilda-Rempel-Str. 12, 31319 Sehnde, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Da…
35 IN 121/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berliner Institut für Baustoffprüfung GmbH & Co. KG, vertr. d.d. GF, Hilda-Rempel-Str. 12, 31319 Sehnde (AG Berlin-Charlottenburg, HRA 28787), vertr. d.: Freiherr Nicolas von Arnim, Hilda-Rempel-Str. 12, 31319 Sehnde, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Das schriftliche Verfahren wird angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Gifhorn, 05.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 121/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berliner Institut für Baustoffprüfung GmbH & Co. KG, vertr. d.d. GF, Hilda-Rempel-Str. 12, 31319 Sehnde (AG Berlin-Charlottenburg, HRA 28787), vertr. d.: Freiherr Nicolas von Arnim, Hilda-Rempel-Str. 12, 31319 Sehnde, (Geschäftsführer), soll die Schlussverte…
35 IN 121/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berliner Institut für Baustoffprüfung GmbH & Co. KG, vertr. d.d. GF, Hilda-Rempel-Str. 12, 31319 Sehnde (AG Berlin-Charlottenburg, HRA 28787), vertr. d.: Freiherr Nicolas von Arnim, Hilda-Rempel-Str. 12, 31319 Sehnde, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gifhorn zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Sinz, Walderseestraße 30, 30177 Hannover, Tel.: 0511 - 35 77 77 77, Fax: 0511 - 35 77 77 35, E-Mail: hannover@curator.ag, Internet: www.curator.ag hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 283.427,37 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 723.999,15 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Gifhorn, 20.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 121/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berliner Institut für Baustoffprüfung GmbH & Co. KG, vertr. d.d. GF, Hilda-Rempel-Str. 12, 31319 Sehnde (AG Berlin-Charlottenburg, HRA 28787), vertr. d.: Freiherr Nicolas von Arnim, Hilda-Rempel-Str. 12, 31319 Sehnde, (Geschäftsführer), sind die Vergütung un…
35 IN 121/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berliner Institut für Baustoffprüfung GmbH & Co. KG, vertr. d.d. GF, Hilda-Rempel-Str. 12, 31319 Sehnde (AG Berlin-Charlottenburg, HRA 28787), vertr. d.: Freiherr Nicolas von Arnim, Hilda-Rempel-Str. 12, 31319 Sehnde, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Sinz festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 30 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich seitens des Gerichts festgesetzter und bereits entnommener Vorschuss
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 15.07.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 449.815,37 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 13.123,71 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 524,95 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV ist die Regelvergütung um EUR zu erhöhen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
Für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters wurden Erhöhungen in Höhe von insgesamt 30 % geltend gemacht.
Die vom Insolvenzverwalter beantragten Zuschläge entfallen hierbei im Einzelnen auf
* Obstruktiver Schuldner 10%
* Komplexe Rechtsprobleme 10%
* Dauer des Verfahrens 10%
Dem Antrag war in voller Höhe stattzugeben.
Für den Umgang mit dem obstruktiven Schulder wurde die Festsetzung eines Zuschlags von 10 % beantragt. Der Geschäftsführer der Komplementär GmbH sei nach Insolvenzeröffnung alles andere als kooperativ gewesen. Um die gegen ihn ermittelten Ansprüche durchzusetzen, war es schließlich erforderlich, gerichtlich vorzugehen. Dieses Verhalten gehe über das gewöhnliche obstruierende Verhalten einzelner Schuldner, die für den Insolvenzverwalter einfach nicht erreichbar sind, hinaus.
Erfüllt der Schuldner seine Mitwirkungspflichten nicht und hat dies eine erhebliche Mehrbelastung des Insolvenzverwalters zur Folge, rechtfertigt dies die Festsetzung eines Zuschlags (BGH, 24.01.2008, IX ZB 120/07). Aus den Berichten des Insolvenzverwalters ergibt sich eine deutliche Mehrbelastung durch das obstruktive Verhalten. Aus diesem Grund war vorliegend dem Antrag auf Festsetzung eines Zuschlags in Höhe von 10 % in voller Höhe stattzugeben.
Für komplexe Rechtsprobleme wurde die Festsetzung eines Zuschlags von 10 % beantragt. Vorliegend sei eine Vielzahl von Rechtsfragen bearbeitet worden, die sich insbesondere auch aus der Tatsache ergeben haben, dass der Geschäftsführer der Komplementär GmbH zu den sog. Reichsbürgern gehört.
Wirken sich die rechtlichen Probleme auf die sonstige Tätigkeit des Insolvenzverwalters aus, indem sie z.B. die Abwicklungstätigkeit des Insolvenzverwalters erschweren, kann ein Zuschlag des Regelsatzes nach § 2 Abs. 1 InsVV gerechtfertigt sein (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl. 2007, § 3 Rn. 67). Aus den Berichten des Insolvenzverwalters ergibt sich eine deutliche Mehrbelastung durch die vielzähligen Rechtsprobleme. Aus diesem Grund war vorliegend dem Antrag auf Festsetzung eines Zuschlags in Höhe von 10 % in voller Höhe stattzugeben.
Für die Dauer des Verfahrens wurde die Festsetzung eines Zuschlags von 10 % beantragt. Im Hinblick auf die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer von mehr als zehn Jahren (127 Monate), die nicht von dem Insolvenzverwalter zu vertreten sei und 18 Abwicklungsberichte sowie zusätzlich Zwischenberichte sei der Zuschlag angebracht. Vorliegend sei die lange Verfahrensdauer insbesondere auf die umständliche Durchsetzung der gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ermittelten Ansprüche zurückzuführen.
Maßgebendes Bemessungskriterium für Zu- und Abschläge ist der gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand. Zuschläge allein für die Dauer des Verfahrens sind nicht festzusetzen. Der Gesamtumfang der durchgeführten Tätigkeiten soll hier dennoch gewürdigt und die Erhöhung eines Zuschlages von 10 % bewilligt werden, so dass den Ausführungen des Sachverständigen in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann. Aus diesem Grund war vorliegend dem Antrag auf Festsetzung eines Zuschlags in Höhe von 10 % in voller Höhe stattzugeben.
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die detaillierten Ausführungen im Antrag vom 15.07.2025 sowie auf das Sachverständigengutachten vom 27.04.2026 verwiesen.
Das Insolvenzgericht hat die Darlegungen und Argumente zu den geltend gemachten Zuschlagsfaktoren eingehend geprüft. Die dargelegten Erhöhungskriterien sind ihrer Höhe nach nachvollziehbar und begründet. Dem Antrag des Insolvenzverwalters ist vollumfänglich stattzugeben.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 271,60 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 97 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 20.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 121/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berliner Institut für Baustoffprüfung GmbH & Co. KG, vertr. d.d. GF, Hilda-Rempel-Str. 12, 31319 Sehnde (AG Berlin-Charlottenburg, HRA 28787), vertr. d.: Freiherr Nicolas von Arnim, Hilda-Rempel-Str. 12, 31319 Sehnde, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Di…
35 IN 121/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berliner Institut für Baustoffprüfung GmbH & Co. KG, vertr. d.d. GF, Hilda-Rempel-Str. 12, 31319 Sehnde (AG Berlin-Charlottenburg, HRA 28787), vertr. d.: Freiherr Nicolas von Arnim, Hilda-Rempel-Str. 12, 31319 Sehnde, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Das schriftliche Verfahren wird angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 19.10.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 20.08.2026
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