Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bernhard Kothe Galvanische Werkstätten GmbH & Co. KG vertr. d. die Kothe Betriebsführungsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Bavenstedter Straße 85, 31135 Hildesheim
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRA 15
EUID
DEP2408.HRA15
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hildesheim
Aktenzeichen
132 IN 8/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Karina Schwarz
Adresse
Alter Markt 1, 31134 Hildesheim
Telefon
0 51 21/9 17 10
Termine & Fristen
Eröffnung
31.03.2025 , 08:45 Uhr
Forderungsanmeldefrist
18.05.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernhard Kothe Galvanische Werkstätten GmbH & Co. KG ist am 31.03.2025 um 08:45 Uhr durch das Amtsgericht Hildesheim eröffnet worden. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist die Rechtsanwältin Karina Schwarz bestellt worden. Den Insolvenzgläubigern wird Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag der vorläufigen Sachwalterin gegeben, wobei eine Frist von zwei Wochen ab Bekanntmachung gilt. Forderungen sind bis zum 18.05.2025 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Die Insolvenzverwalterin hat am 01.04.2025 angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Im weiteren Verfahrensverlauf sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt worden; gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind diese Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
132 IN 8/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernhard Kothe Galvanische Werkstätten GmbH & Co. KG vertr. d. die Kothe Betriebsführungsgesellschaft mbH, Bavenstedter Straße 85, 31135 Hildesheim (AG Hildesheim, HRA 15), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Karin…
132 IN 8/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernhard Kothe Galvanische Werkstätten GmbH & Co. KG vertr. d. die Kothe Betriebsführungsgesellschaft mbH, Bavenstedter Straße 85, 31135 Hildesheim (AG Hildesheim, HRA 15), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Karina Schwarz festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 55,5 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.567.928,35 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 15 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die angeführten Zuschläge für die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen, die überwachende Begleitung der Unternehmensfortführung sowie die beratende Begleitung der Sanierungsbemühungen erscheinen nach der in dem Antrag dargelegten Gesamtschau gerechtfertigt um letztendlich zu einer angemessenen Vergütung gelangen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 11.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
132 IN 8/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernhard Kothe Galvanische Werkstätten GmbH & Co. KG vertr. d. die Kothe Betriebsführungsgesellschaft mbH, Bavenstedter Straße 85, 31135 Hildesheim (AG Hildesheim, HRA 15), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheid…
132 IN 8/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernhard Kothe Galvanische Werkstätten GmbH & Co. KG vertr. d. die Kothe Betriebsführungsgesellschaft mbH, Bavenstedter Straße 85, 31135 Hildesheim (AG Hildesheim, HRA 15), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag der vorläufigen Sachwalterin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hildesheim, 19.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
132 IN 8/25 : Über das Vermögen der Bernhard Kothe Galvanische Werkstätten GmbH & Co. KG vertr. d. die Kothe Betriebsführungsgesellschaft mbH, Bavenstedter Straße 85, 31135 Hildesheim (AG Hildesheim, HRA 15), ist am 31.03.2025 um 08:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin…
132 IN 8/25 : Über das Vermögen der Bernhard Kothe Galvanische Werkstätten GmbH & Co. KG vertr. d. die Kothe Betriebsführungsgesellschaft mbH, Bavenstedter Straße 85, 31135 Hildesheim (AG Hildesheim, HRA 15), ist am 31.03.2025 um 08:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Karina Schwarz, Alter Markt 1, 31134 Hildesheim, Tel.: 0 51 21/9 17 10, Fax: 0 51 21/91 71 71.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 18.05.2025 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 31.03.2025
Hinweise (Art. 13 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.amtsgericht-hildesheim.niedersachsen.de/startseite/informationen/datenschutzerklaerung/datenschutzerklaerung/datenschutzerklaerung-nach-dsgvo-des-amtsgerichts-hildesheim-164834.html . Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
132 IN 8/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernhard Kothe Galvanische Werkstätten GmbH & Co. KG vertr. d. die Kothe Betriebsführungsgesellschaft mbH, Bavenstedter Straße 85, 31135 Hildesheim (AG Hildesheim, HRA 15), hat die Insolvenzverwalterin am 01.04.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolv…
132 IN 8/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernhard Kothe Galvanische Werkstätten GmbH & Co. KG vertr. d. die Kothe Betriebsführungsgesellschaft mbH, Bavenstedter Straße 85, 31135 Hildesheim (AG Hildesheim, HRA 15), hat die Insolvenzverwalterin am 01.04.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Hildesheim, 01.04.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.