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Insolvenzprofil
Bernhardt, Andrej
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRA 120642
EUID
DEK1101.HRA120642
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67a IN 367/19
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Termine & Fristen
Abtretungsfrist
29.11.2025
Beschlussdatum
26.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren gegen den Schuldner Andrej Bernhardt, Inhaber der Firma Dienstleistungsservice Bernhardt e.K., befindet sich im Stadium der Restschuldbefreiung. Das Amtsgericht Hamburg hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO erteilt. Die Abtretungsfrist ist am 29.11.2025 verstrichen. Es wurden keine Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, weshalb die Erteilung antragsgemäß erfolgte. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, erfasst jedoch nicht die ausgenommenen Forderungen gemäß § 302 InsO. Parallel dazu hat das Gericht die Vergütung des Insolvenzverwalters gemäß §§ 63, 64 InsO festgesetzt. Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt auszugsweise, da eine vollständige Veröffentlichung schützenswerte Interessen verletzen könnte. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden. Gegen beide Beschlüsse steht den Beteiligten das Recht auf sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 367/19
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Andrej Bernhardt, Hans-Dewitz-Ring 55, 21075 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 120642 eingetragenen Firma Dienstleistungsservice Bernhardt e.K.
wird dem Schuldner d…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 367/19
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Andrej Bernhardt, Hans-Dewitz-Ring 55, 21075 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 120642 eingetragenen Firma Dienstleistungsservice Bernhardt e.K.
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 301, 38 InsO). Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die ausgenommenen Forderungen gem. § 302 InsO.
Gründe:
Die Abtretungsfrist ist am 29.11.2025 verstrichen. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt. Dem Schuldner war daher die Restschuldbefreiung antragsgemäß zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 300 Abs. 4; 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67a IN 367/19
Amtsgericht Hamburg, 26.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 367/19
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Andrej Bernhardt, geboren am 30.10.1983, Hans-Dewitz-Ring 55, 21075 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 120642 eingetragenen Firma Dienstleistungsservice Bernhardt e.…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 367/19
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung
des Herrn Andrej Bernhardt, geboren am 30.10.1983, Hans-Dewitz-Ring 55, 21075 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 120642 eingetragenen Firma Dienstleistungsservice Bernhardt e.K.
ist die Vergütung d. Insolvenzverwalt. festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2; 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 406 eingesehen werden.
67a IN 367/19
Amtsgericht Hamburg, 26.03.2026
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