Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bernkasteler8 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRA 8495
EUID
DEU1206.HRA8495
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
208 IN 1399/21
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Beschluss Vergütung vorläufiger Verwalter
25.11.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Chemnitz hat mit Beschluss vom 25.11.2025 die Vergütung des vorläufigen Verwalters für die Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernkasteler8 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG festgesetzt. Gegen diese Entscheidung steht dem Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde oder Erinnerung beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post oder öffentliche Bekanntmachung im Internet erfolgen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 208 IN 1399/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernkasteler8 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, vertr. d.d. Bernkasteler8 UG Scheringerstraße 1, 08056 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz, HRA 8495
vertreten durch die Gesellschafterin Bernkasteler8 UG (haftu…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 208 IN 1399/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernkasteler8 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, vertr. d.d. Bernkasteler8 UG Scheringerstraße 1, 08056 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz, HRA 8495
vertreten durch die Gesellschafterin Bernkasteler8 UG (haftungsbeschränkt); d. vertreten durch den Geschäftsführer Vellguth Herbert; d. vertreten durch den Geschäftsführer Jaeger Stephan
wurde die Vergütung des vorläufigen Verwalters für Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 25.11.2025 festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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