In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Besbard Bauunternehmen GmbH ist am 05.11.2025 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Johannes Franke bestellt worden. Mit Beschluss vom 13.11.2025 wurde die vorläufige Verwaltung zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am selben Tag um 14:0erm Uhr angeordnet, wobei der Antragstellerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist beauftragt, das Vermögen zu sichern und den Betrieb der Antragstellerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen. Für die Durchführung einer besonderen Gläubigerversammlung ist ein Termin auf den 10.04.2026 festgesetzt worden, um über die Veräußerung des Unternehmens an die Albert Fischer GmbH zu beschließen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 40/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Besbard Bauunternehmen GmbH, Schulstraße 14, 31073 Delligsen (AG Hildesheim, HRB 110477), vertr. d.: Hans-Heinrich Besbard, Hoferstiege 11, 31073 Delligsen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Das mündliche Verfahren wird für die Durchführung der besondere…
10 IN 40/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Besbard Bauunternehmen GmbH, Schulstraße 14, 31073 Delligsen (AG Hildesheim, HRB 110477), vertr. d.: Hans-Heinrich Besbard, Hoferstiege 11, 31073 Delligsen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Das mündliche Verfahren wird für die Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Freitag, den 10.04.2026, 10.00 Uhr,
Saal 33, Karlstraße 15, 37603 Holzminden.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- die Veräußerung des Unternehmens/Betriebes der Schuldnerin aus der Insolvenzmasse an den Erwerber, die Albert Fischer GmbH
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Holzminden, Karlstraße 15, 37603 Holzminden einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Holzminden, 11.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 40/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Besbard Bauunternehmen GmbH, Schulstraße 14, 31073 Delligsen (AG Hildesheim, HRB 110477), vertr. d.: Hans-Heinrich Besbard, Hoferstiege 11, 31073 Delligsen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Johan…
10 IN 40/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Besbard Bauunternehmen GmbH, Schulstraße 14, 31073 Delligsen (AG Hildesheim, HRB 110477), vertr. d.: Hans-Heinrich Besbard, Hoferstiege 11, 31073 Delligsen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Johannes Franke festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Holzminden eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 115 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 25.11.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 820.476,63 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt außerdem die Festsetzung eines Gesamtzuschlages in Höhe von 115 % auf seine Vergütung, da der ermittelte Regelsatz im Hinblick auf das Verfahren nicht angemessen ist.
Bei der Ermittlung eines solchen Zuschlages ist darauf abzustellen, ob das Verfahren in qualitativer und quantitativer Hinsicht einem sogenannten Normalverfahren entspricht oder aber darüber hinausgegangen ist.
Zur Begründung führt der Insolvenzverwalter die folgenden Punkte auf:
1. Betriebsfortführung
2. Arbeitnehmerangelegenheiten/Insolvenzgeld.
Im Ergebnis war der in Ansatz gebrachte Gesamtzuschlag nicht zu beanstanden und ist aufgrund der Komplexität des Verfahrens und des erheblichen Mehraufwands des Insolvenzverwalters im Gegensatz zu einem Normalverfahren gerechtfertigt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Holzminden, Karlstraße 15, 37603 Holzminden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Holzminden, Karlstraße 15, 37603 Holzminden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Holzminden, 18.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 40/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Besbard Bauunternehmen GmbH, Schulstraße 14, 31073 Delligsen (AG Hildesheim, HRB 110477), vertr. d.: Hans-Heinrich Besbard, Hoferstiege 11, 31073 Delligsen, (Geschäftsführer), ist am 05.11.2025 um 12:18 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der …
10 IN 40/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Besbard Bauunternehmen GmbH, Schulstraße 14, 31073 Delligsen (AG Hildesheim, HRB 110477), vertr. d.: Hans-Heinrich Besbard, Hoferstiege 11, 31073 Delligsen, (Geschäftsführer), ist am 05.11.2025 um 12:18 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Johannes Franke, Gneisenaustraße 4, 30175 Hannover, Tel.: 05 11/768011-0, Fax: 05 11/76801117, E-Mail: kanzlei@franke-rechtsanwaelte.de, Internet: www.franke-rechtsanwaelte.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Holzminden, Karlstraße 15, 37603 Holzminden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Holzminden, 07.11.2025
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10 IN 40/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Besbard Bauunternehmen GmbH, Schulstraße 14, 31073 Delligsen (AG Hildesheim, HRB 110477), vertr. d.: Hans-Heinrich Besbard, Hofetstiege 11, 31073 Delligsen, (Geschäftsführer), ist am 05.11.2025 um 12:18 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der …
10 IN 40/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Besbard Bauunternehmen GmbH, Schulstraße 14, 31073 Delligsen (AG Hildesheim, HRB 110477), vertr. d.: Hans-Heinrich Besbard, Hofetstiege 11, 31073 Delligsen, (Geschäftsführer), ist am 05.11.2025 um 12:18 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Johannes Franke, Gneisenaustraße 4, 30175 Hannover, Tel.: 05 11/768011-0, Fax: 05 11/76801117, E-Mail: kanzlei@franke-rechtsanwaelte.de, Internet: www.franke-rechtsanwaelte.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Holzminden, Karlstraße 15, 37603 Holzminden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Holzminden, 05.11.2025
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Bekanntmachung
Amtsgericht
Holzminden
Beschluss
10 IN 40/25
13.11.2025
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Besbard Bauunternehmen GmbH, Schulstraße 14, 31073 Delligsen (AG Hildesheim, HRB 110477),
vertreten durch:
Hans-Heinrich Besbard, Hoferstiege 11, 31073 Delligsen, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
wird ge…
Amtsgericht
Holzminden
Beschluss
10 IN 40/25
13.11.2025
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Besbard Bauunternehmen GmbH, Schulstraße 14, 31073 Delligsen (AG Hildesheim, HRB 110477),
vertreten durch:
Hans-Heinrich Besbard, Hoferstiege 11, 31073 Delligsen, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 13.11.2025 um 14:00 Uhr angeordnet:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Zum vorläufigen (starken) Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Johannes Franke, Gneisenaustraße 4, 30175 Hannover, Tel.: 05 11/768011-0, Fax: 05 11/76801117, E-Mail: kanzlei@franke-rechtsanwaelte.de, Internet: www.franke-rechtsanwaelte.de.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO wird der Antragstellerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Die Verfügungsbefugnis über das Vermögen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Der Antragstellerin wird untersagt, Gegenstände ihres Vermögens zu veräußern und zu belasten, Ansprüche abzutreten sowie Forderungen einzuziehen.
3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
4. Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an diese zu zahlen.
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 1 InsO
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten
b) ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er kann die Herausgabe der Unterlagen an sich verlangen.
8. Der Beschluss vom 29.10.2025 (Gutachtenauftrag) bleibt aufrechterhalten.
9. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des Sachverständigen.
Die Anordnung ist notwendig, um den Betrieb der Antragstellerin fortzuführen und zu erhalten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Holzminden, Karlstraße 15, 37603 Holzminden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Kirchner
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