Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Best Joyz UG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Donnersbergstraße 12, 67549 Worms
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRB 49050
EUID
DET2304V.HRB49050
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Worms - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
13 IN 73/21
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Festsetzung vorläufiger Verwalter
02.01.2025
Widerspruchsfrist Forderungen
10.02.2026 , 24:00 Uhr
Schlusstermin
23.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb einer oder mehrerer Gastronomieeinrichtungen nebst allen damit verbundenen Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Best Joyz UG ist beim Amtsgericht Worms anhängig. Im ersten veröffentlichten Textteil wird eine zur Verteilung stehende Masse von 1.682,39 € sowie Insolvenzforderungen in Höhe von 183.257,72 € genannt. Ein Beschluss vom 11.12.2025 ordnete das schriftliche Verfahren zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen an, wobei die Widerspruchsfrist bis zum 10.02.2026 lief. Am selben Tag wurde der Stichtag für die Anhörung zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters auf den 16.01.2026 bestimmt. Ein weiterer Beschluss vom 11.03.2026 stimmt der Schlussverteilung zu und bestimmt den Schlusstermin für den 23.04.2026. An diesem Termin sollen unter anderem nachträglich angemeldete Forderungen geprüft, ein Treuhänder bestimmt und die Schlussrechnung erörtert werden. Die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Björn Rechel ist bereits festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Best Joyz UG ist beim Amtsgericht Worms anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Björn Rechel hat seine Vergütung und Auslagen beantragt, welche durch Beschluss vom 02.01.2025 festgesetzt wurden. Im weiteren Verlauf wurde das schriftliche Verfahren zur Prüfun…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Best Joyz UG ist beim Amtsgericht Worms anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Björn Rechel hat seine Vergütung und Auslagen beantragt, welche durch Beschluss vom 02.01.2025 festgesetzt wurden. Im weiteren Verlauf wurde das schriftliche Verfahren zur Prüfung nachträglich angemeldeter Insolvenzforderungen angeordnet, wobei die Widerspruchsfrist bis zum 10.02.2026 lief. Das Amtsgericht Worms hat mit Beschluss vom 11.03.2026 den Schlusstermin auf den 23.04.2026 bestimmt, an dem unter anderem die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, die Anhörung zur Bestimmung eines Treuhänders sowie die Erörterung der Schlussrechnung stattfinden sollen. Zu diesem Zeitpunkt steht eine Masse in Höhe von 1.682,39 € zur Verteilung bereit, während Insolvenzforderungen in Höhe von 183.257,72 € zu berücksichtigen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Veröffentlichungstext gem. : 188 InsO
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Best Joyz UG (AG Mainz, HRB 49050)
Donnersbergstraße 12, 67549 Worms
Amtsgericht Worms, 13 IN 73,21
vertreten durch:
1. Alexander Zimmer, Donnersbergstraße 12, 67549 Worms
2. Valeska Maria Kern, Blumenstraße 29, 67472 Esthal
ist eine …
Veröffentlichungstext gem. : 188 InsO
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Best Joyz UG (AG Mainz, HRB 49050)
Donnersbergstraße 12, 67549 Worms
Amtsgericht Worms, 13 IN 73,21
vertreten durch:
1. Alexander Zimmer, Donnersbergstraße 12, 67549 Worms
2. Valeska Maria Kern, Blumenstraße 29, 67472 Esthal
ist eine zur Verteilung zur Verfügung stehende Masse in Höhe von 1.682,39 € vorhanden. Zu berücksichtigen sind Insolvenzforderungen in Höhe von 183.257,72 €. Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes Worms - Insolvenzgericht - zur Einsichtnahme der Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Worms
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
13 IN 73/21
11.03.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Best Joyz UG, Gastronomie, Donnersbergstraße 12, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 49050),
vertreten durch:
1. Alexander Zimmer, Donnersbergstraße 12, 67549 Worms, (Geschäftsführer),
2. Valeska Maria Kern, Blume…
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
13 IN 73/21
11.03.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Best Joyz UG, Gastronomie, Donnersbergstraße 12, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 49050),
vertreten durch:
1. Alexander Zimmer, Donnersbergstraße 12, 67549 Worms, (Geschäftsführer),
2. Valeska Maria Kern, Blumenstraße 29, 67472 Esthal, (Geschäftsführerin),
wird der Schlussverteilung zugestimmt und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bestimmt auf
Donnerstag, den 23.04.2026, mit folgenden Tagesordnungspunkten:
a) Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum vorgenannten Zeitpunkt gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch unter Angabe des obigen Aktenzeichens erheben. Die Anmeldungsunterlagen, sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum vorgenannten Zeitpunkt auf der Geschäftsstelle des angegebenen Termin Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird bis zum Ablauf des 23.04.2026 gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
b) Anhörung zur Bestimmung des Treuhänders gem. § 288 InsO sowie zu den in § 292 Abs. 2 InsO bezeichneten Angelegenheiten.
Anträge sind bis zum vorgenannten Zeitpunkt schriftlich beim Amtsgericht Worms -Insolvenzgericht-, unter Angabe des obigen Aktenzeichens einzureichen
c) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters und Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Anträge und Erklärungen sind bis zum vorgenannten Zeitpunkt schriftlich beim Amtsgericht Worms -Insolvenzgericht-, unter Angabe des obigen Aktenzeichens einzureichen.
Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegt bis zum 23.04.2026 zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wurde festgesetzt. Der Beschluss kann beim Insolvenzgericht eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Worms ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) govapp_16417973158617710649122712873785 des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Worms, den 11.03.2026
- Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
13 IN 73/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Best Joyz UG, Gastronomie, Donnersbergstraße 12, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 49050), vertr. d.: 1. Alexander Zimmer, Donnersbergstraße 12, 67549 Worms, (Geschäftsführer), 2. Valeska Maria Kern, Blumenstraße 29, 67472 Esthal, (Geschäftsführerin), sind die Vergü…
13 IN 73/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Best Joyz UG, Gastronomie, Donnersbergstraße 12, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 49050), vertr. d.: 1. Alexander Zimmer, Donnersbergstraße 12, 67549 Worms, (Geschäftsführer), 2. Valeska Maria Kern, Blumenstraße 29, 67472 Esthal, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Björn Rechel festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Worms eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 10.04.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Neben der Regelvergütung wurde auch ein Zuschlag gemäß § 3 InsVV in Höhe von 5048,98 EUR (25% der Regelvergütung) beantragt. Der Zuschlag erscheint im Rahmen der rechtlich hoch komplexen Tätigkeit des Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren gerechtfertigt. Einwände wurden im Zuge der Anhörung nicht erhoben.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 0,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die [Anzahl eintragen] erfolgten Zustellungen sind je Zustellung EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Worms, 11.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
13 IN 73/21
11.12.2025
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen des
Best Joyz UG, Gastronomie, Donnersbergstraße 12, 67549 Worms
(AG Mainz, HRB 49050),
vertreten durch:
1. Alexander Zimmer, Donnersbergstraße 12, 67549 Worms, (Geschäftsführer),
2. Valeska Maria Kern, Blume…
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
13 IN 73/21
11.12.2025
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen des
Best Joyz UG, Gastronomie, Donnersbergstraße 12, 67549 Worms
(AG Mainz, HRB 49050),
vertreten durch:
1. Alexander Zimmer, Donnersbergstraße 12, 67549 Worms, (Geschäftsführer),
2. Valeska Maria Kern, Blumenstraße 29, 67472 Esthal, (Geschäftsführerin),
wird der Stichtag, der dem Termin zur Anhörung des Schuldners und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters entspricht, auf den 16.01.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat beantragt, die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter hat beantragt, die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festzusetzen.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
13 IN 73/21
11.12.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Best Joyz UG, Gastronomie, Donnersbergstraße 12, 67549 Worms
(AG Mainz, HRB 49050),
vertreten durch:
1. Alexander Zimmer, Donnersbergstraße 12, 67549 Worms, (Geschäftsführer),
2. Valeska Maria Kern, Blume…
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
13 IN 73/21
11.12.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Best Joyz UG, Gastronomie, Donnersbergstraße 12, 67549 Worms
(AG Mainz, HRB 49050),
vertreten durch:
1. Alexander Zimmer, Donnersbergstraße 12, 67549 Worms, (Geschäftsführer),
2. Valeska Maria Kern, Blumenstraße 29, 67472 Esthal, (Geschäftsführerin),
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum Dienstag, den 10.02.2026, 24.00 Uhr gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldungsunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
Amtsgericht Worms, den 11.12.2025
- Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
13 IN 73/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Best Joyz UG, Gastronomie, Donnersbergstraße 12, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 49050), vertr. d.: 1. Alexander Zimmer, Donnersbergstraße 12, 67549 Worms, (Geschäftsführer), 2. Valeska Maria Kern, Blumenstraße 29, 67472 Esthal, (Geschäftsführerin), sind Vergütung…
13 IN 73/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Best Joyz UG, Gastronomie, Donnersbergstraße 12, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 49050), vertr. d.: 1. Alexander Zimmer, Donnersbergstraße 12, 67549 Worms, (Geschäftsführer), 2. Valeska Maria Kern, Blumenstraße 29, 67472 Esthal, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Björn Rechel festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Worms eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 15 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 21.11.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 49.740,09 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Hinzuzurechnen ist ein nachvollziehbarer Zuschlag iHv. 15 %.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Worms, 02.01.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.