Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BestInno GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Ulricher Straße 26-28, 59494 Soest
Handelsregister
Amtsgericht Arnsberg HRB 13113
EUID
DER1901.HRB13113
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Arnsberg
Aktenzeichen
52 IN 124/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Marco Kuhlmann
Adresse
Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf
Termine & Fristen
Antragseingang
16.09.2024
Eröffnung
18.11.2024 , 09:27 Uhr
Forderungsanmeldefrist
30.12.2024
Berichtstermin
10.02.2025
Masseunzulänglichkeit
03.04.2025
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit Handelsware im "non-food"-Bereich (weiße Ware = Haushaltsgeräte, braune Ware = Unterhaltungselektronik; etc.)
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BestInno GmbH ist beim Amtsgericht Arnsberg unter dem Aktenzeichen 52 IN 124/24 anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 13113 eingetragen und hat ihren Sitz in Soest. Am 03.04.2025 ist beim Gericht die Anzeige des vorläufigen Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). Die Bekanntmachung wurde am 07.04.2025 vom Amtsgericht Arnsberg veröffentlicht.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BestInno GmbH ist am 18.11.2024 um 09:27 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Antrag auf Eröffnung ist am 16.09.2024 von der Schuldnerin gestellt worden. Zum Insolvenzverwalter ist Marco Kuhlmann ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von For…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BestInno GmbH ist am 18.11.2024 um 09:27 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Antrag auf Eröffnung ist am 16.09.2024 von der Schuldnerin gestellt worden. Zum Insolvenzverwalter ist Marco Kuhlmann ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 30.12.2024. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 10.02.2025. Am 03.04.2025 ist beim Gericht die Anzeige des vorläufigen Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 124/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 13113 eingetragenen BestInno GmbH, Ulricher Straße 26-28, 59494 Soest, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dirk Niggemeier, Ulricher Straße 1…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 124/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 13113 eingetragenen BestInno GmbH, Ulricher Straße 26-28, 59494 Soest, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dirk Niggemeier, Ulricher Straße 12, 59494 Soest
ist am 03.04.2025 bei Gericht die Anzeige d. vorl. Insolvenzverwalt. eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
52 IN 124/24
Amtsgericht Arnsberg, 07.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 124/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 13113 eingetragenen BestInno GmbH, Ulricher Straße 26-28, 59494 Soest, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dirk Niggemeier, Ulmenstraße 12, 59494 Soest
wird wegen Zahlungsunfähi…
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 124/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 13113 eingetragenen BestInno GmbH, Ulricher Straße 26-28, 59494 Soest, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dirk Niggemeier, Ulmenstraße 12, 59494 Soest
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 18.11.2024, um 09:27 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 16.09.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Marco Kuhlmann, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 30.12.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 10.02.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 13.01.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, Zimmer Nr. C 404 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
52 IN 124/24
Arnsberg, 18.11.2024
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