Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bestland Produktion, Service und Logistik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Wachbergstraße 3, 08280 Aue
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 21407
EUID
DEU1206.HRB21407
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1104 IN 1738/08
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Jürgen Werner
Termine & Fristen
Beschlussdatum
06.05.2026
Stellungnahmefrist Vergütung
08.07.2026
Schlusstermin Fristende
15.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
industrielle Produktion elektronischer Geräte, insbesondere von Computern und deren Zubehör als auch ähnlicher Produkte aller Art sowie Monitore, TFT-, LCD- und Plasma Displays, deren Wartung und Reparatur sowie logistische Dienstleistungen für die genannten Produkte und Serviceleistungen einschließlich aller hiermit mittelbar oder unmittelbar zusammenhängenden oder verwandten Geschäfte
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bestland Produktion, Service und Logistik GmbH ist eröffnet. Der Vornahme der Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter ist gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt worden. Für den Schlusstermin gemäß § 197 InsO wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 15.07.2026 schriftlich Stellung zu Schlussrechnung, Forderungsverzeichnis und nicht verwertbaren Gegenständen zu nehmen. Zur Verteilung stehen ca. 121.273,90 EUR für Forderungen in Höhe von 2.263.129,08 EUR zur Verfügung. Der Antrag auf Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters kann eingesehen werden; die Stellungnahmefrist hierfür endet am 08.07.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1104 IN 1738/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bestland Produktion, Service und Logistik GmbH, Wachbergstraße 3, 08280 Aue,
vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Werner
ergeht am 06.05.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Der Vornahme der Schluss…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1104 IN 1738/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bestland Produktion, Service und Logistik GmbH, Wachbergstraße 3, 08280 Aue,
vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Werner
ergeht am 06.05.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Der Vornahme der Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter wird gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt.
2. Es wird für den Schlusstermin gemäß § 197 InsO das schriftliche Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 InsO angeordnet.
3. Im Rahmen des schriftlichen Schlusstermins erhalten die Beteiligten Gelegenheit, bis zum
15.07.2026
zu folgenden Punkten schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht Stellung zu nehmen:
|Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
|Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen
|Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse.
Bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 2.263.129,08 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von ca. 121.273,90 EUR zur Verfügung.
Der Schlussbericht, die Schlussrechnung und das Verteilungsverzeichnis können von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden.
4. Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit beantragt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 08.07.2026.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz
Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz
Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de.
Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
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