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Insolvenzprofil
Betonstein- und Marmorwerk Bartels GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Pinneberg HRB 1165
EUID
DEX1321R.HRB1165
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
71 IN 139/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Kévin P.-H. Tanguy
Adresse
Mittelweg 9, 20148 Hamburg
Termine & Fristen
Frist zur Stellungnahme vorläufige Verwaltung
16.03.2026
Frist zur Stellungnahme Insolvenzverwaltung
29.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betonstein- und Marmorwerk Bartels GmbH, Wedel, wird vom Amtsgericht Pinneberg bearbeitet. Zunächst wurde im schriftlichen Verfahren den Gläubigern und der Schuldnerin bis zum 16.03.2026 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag für die vorläufige Insolvenzverwaltung gegeben. Später folgte ein weiterer Beschluss, in dem eine Frist bis zum 29.06.2026 zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag für die endgültige Insolvenzverwaltung gesetzt wurde. Dieser Antrag vom 28.01.2026 ging am 27.04.2026 bei Gericht ein. Die Unterlagen lagen jeweils während der Sprechzeiten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Pinneberg, Aussenstelle Quickborn, zur Einsichtnahme aus.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betonstein- und Marmorwerk Bartels GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Kévin P.-H. Tanguy, hat sein Amt vom 10.07.2024 bis zum 01.10.2024 ausgeübt. Das Amtsgericht Pinneberg hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betonstein- und Marmorwerk Bartels GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Kévin P.-H. Tanguy, hat sein Amt vom 10.07.2024 bis zum 01.10.2024 ausgeübt. Das Amtsgericht Pinneberg hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Masse hatte bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung einen Wert von 140.004,74 EUR. Gegen den Beschluss zur Festsetzung der Vergütung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden. Zudem wurden Fristen zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag für die vorläufige Insolvenzverwaltung bis zum 16.03.2026 und zum Vergütungsantrag für die Insolvenzverwaltung bis zum 29.06.2026 gesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 139/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Betonstein- und Marmorwerk Bartels GmbH, Industriestraße 59-61, 22880 Wedel, vertreten durch den Geschäftsführer Nico Christof Bartels
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 1165 PI
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. Es ist über den Antrag a…
71 IN 139/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Betonstein- und Marmorwerk Bartels GmbH, Industriestraße 59-61, 22880 Wedel, vertreten durch den Geschäftsführer Nico Christof Bartels
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 1165 PI
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. Es ist über den Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern und der Insolvenzschuldnerin wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 16.03.2026 Stellungnahmen zum Vergütungsantrag einzureichen. Dieser liegt während der Sprechzeiten zur Einsichtnahme der Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Amtsgericht Pinneberg, Aussenstelle Quickborn, Pascalkehre 1, 25451 Quickborn, 1. OG aus.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht über die Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung entscheiden.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 16.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 139/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Betonstein- und Marmorwerk Bartels GmbH, Industriestraße 59-61, 22880 Wedel, vertreten durch den Geschäftsführer Nico Christof Bartels
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 1165 PI
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. Es ist über den Antrag a…
71 IN 139/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Betonstein- und Marmorwerk Bartels GmbH, Industriestraße 59-61, 22880 Wedel, vertreten durch den Geschäftsführer Nico Christof Bartels
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 1165 PI
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. Es ist über den Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die Insolvenzverwaltung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern und dem Insolvenzschuldner wird hiermit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 29.06.2026 Stellungnahmen zum Vergütungsantrag vom 28.01.2026 (Eingang bei Gericht am 27.04.2026) einzureichen. Dieser liegt während der Sprechzeiten zur Einsichtnahme der Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Amtsgericht Pinneberg, Aussenstelle Quickborn, Pascalkehre 1, 25451 Quickborn, 1. OG aus.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht über die Vergütung für die Insolvenzverwaltung entscheiden.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 01.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 139/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Betonstein- und Marmorwerk Bartels GmbH, Industriestraße 59-61, 22880 Wedel, vertreten durch den Geschäftsführer Nico Christof Bartels
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 1165 PI
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Au…
71 IN 139/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Betonstein- und Marmorwerk Bartels GmbH, Industriestraße 59-61, 22880 Wedel, vertreten durch den Geschäftsführer Nico Christof Bartels
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 1165 PI
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Kévin P.-H. Tanguy, Mittelweg 9, 20148 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 28.01.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 140.004,74 EUR auszugehen.Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 10.07.2024 bis zum 01.10.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 InsO, § 11 InsVV). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu.Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte die Masse einen Wert von 140.004,74 €. Der Berechnungswert für die Vergütung beträgt demnach BETRAG € (§ 2 Abs.1 InsVV).Im Hinblick auf Dauer, Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, den angemessenen Bruchteil des Vergütungssatzes auf 25 % des Berechnungswerts und damit auf den Betrag von BETRAG € zzgl. 131,99 % Zuschlägen (21,99 € für den Mehraufwand im Rahmen der Fortführung des Geschäftsbetriebs, 30 % für den Mehraufwand im Rahmen der erheblichen Belastung durch arbeitsrechtliche Fragen, die Organisation des Insolvenzgeldes und dessen Vorfinanzierung und anderer Arbeitnehmerangelegenheiten, 30 % für den erheblichen Mehraufwand im Zusammenhang mit branchenspezifischen Besonderheiten („Bauinsolvenz“), 50 % für den Mehraufwand im Rahmen der Übertragenden Sanierung) sowie ein Abschlag für teils gegebene Überschneidungen einzelner Erhöhungstatbestände, wie insbesondere die Betriebsfortführung, die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten und den branchenspezifischen Mehraufwand in diesem Verfahren in Höhe von 10%, zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer (§ 7 InsVV) festzusetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 28.01.2026 verwiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 07.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 139/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Betonstein- und Marmorwerk Bartels GmbH, Industriestraße 59-61, 22880 Wedel, vertreten durch den Geschäftsführer Nico Christof Bartels
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 1165 PI
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermö…
71 IN 139/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Betonstein- und Marmorwerk Bartels GmbH, Industriestraße 59-61, 22880 Wedel, vertreten durch den Geschäftsführer Nico Christof Bartels
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 1165 PI
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.10.2024 um 12.35 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Kévin P.-H. Tanguy
Mittelweg 9, 20148 Hamburg
Telefon: 040 3060457-0
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 01.12.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 06.12.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 17.12.2024, 10:15 Uhr,
Sitzungssaal 1, Osterbrooksweg 42 + 44, 22869 Schenefeld, 22869 Schenefeld
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 17.12.2024, 10:15 Uhr,
Sitzungssaal 1, Osterbrooksweg 42 + 44, 22869 Schenefeld, 22869 Schenefeld
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 01.10.2024
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