Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BEVO DE Alpha 2a GmbH in Düsseldorf ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen. Am 26.03.2025 um 13:38 Uhr hat das Amtsgericht Hameln die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet und gleichzeitig den Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert aus Hannover zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit dieser Anordnung sind Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam. Die Schuldner der Antragstellerin wurden aufgefordert, Leistungen nur unter Beachtung des Beschlusses zu erbringen. In einer weiteren Bekanntmachung vom 01.10.2025 wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zur vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt. Gegen die Entscheidung vom 26.03.2025 kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36 IN 41/25 -4: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BEVO DE Alpha 2a GmbH, Angermunder Straße 126, 40489 Düsseldorf (AG Düsseldorf, HRB 97525), vertr. d.: 1. Bernd Klein, Schillerstraße 6, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 26.03.2025 um 13:38…
36 IN 41/25 -4: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BEVO DE Alpha 2a GmbH, Angermunder Straße 126, 40489 Düsseldorf (AG Düsseldorf, HRB 97525), vertr. d.: 1. Bernd Klein, Schillerstraße 6, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 26.03.2025 um 13:38 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hameln, 01.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36 IN 41/25 -4: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BEVO DE Alpha 2a GmbH, Angermunder Straße 126, 40489 Düsseldorf (AG Düsseldorf, HRB 97525), vertr. d.: 1. Bernd Klein, Schillerstraße 6, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), ist am 26.03.2025 um 13:38 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antr…
36 IN 41/25 -4: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BEVO DE Alpha 2a GmbH, Angermunder Straße 126, 40489 Düsseldorf (AG Düsseldorf, HRB 97525), vertr. d.: 1. Bernd Klein, Schillerstraße 6, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), ist am 26.03.2025 um 13:38 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Robert-Enke-Straße 1, 30169 Hannover, Tel.: 0511/6262870, Fax: 0511/62628710, E-Mail: hannover@eckert.law, Internet: www.eckert.law bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hameln, 26.03.2025
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