Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BFB Forek GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Mainzer Straße 75 c/o First Choice Business Center-Sirius Facilities GmbH, 65189 Wiesbaden
Handelsregister
Amtsgericht Wiesbaden HRB 35027
EUID
DEM1906.HRB35027
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen
IN 372/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael Farnbacher
Kanzlei
Schmitt Kanzlei
Adresse
Nordostpark 45, 90411 Nürnberg
Telefon
0911/9551240
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
13.06.2025 , 11:20 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Hausmeistertätigkeiten samt Winterdienst und Durchführung von Beschichtungsarbeiten, Maler-, Lackierer-, Stuckateurarbeiten und Steinteppichverlegung sowie alle damit jeweils verbundenen Tätigkeiten
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über das Vermögen der BFB Forek GmbH ist die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Am 13.06.2025 wurde die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO beschlossen und Rechtsanwalt Michael Farnbacher als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Ein späterer Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 24.09.2025 (Aktenzeichen 10 IN 215/25) berichtigte den ursprünglichen Beschluss hinsichtlich der Kostenregelung: Die Schuldnerin hat die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: IN 372/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
BFB Forek GmbH, c/o First Choice Business Center-Sirius Facilities GmbH, Mainzer Straße 75, 65189 Wiesbaden, vertreten durch den Geschäftsführer Forek Ralph
Registergericht: Amtsgericht Wiesbaden Register-Nr.: HRB 35027
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rec…
Az.: IN 372/25
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
BFB Forek GmbH, c/o First Choice Business Center-Sirius Facilities GmbH, Mainzer Straße 75, 65189 Wiesbaden, vertreten durch den Geschäftsführer Forek Ralph
Registergericht: Amtsgericht Wiesbaden Register-Nr.: HRB 35027
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Scheid Christoph, Niblerstraße 2, 82223 Eichenau, Gz.: CS-2773
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
wird am 13.06.2025 um 11:20 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Michael Farnbacher, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg, Telefon: 0911/9551240, Telefax: 0911/95512411, Email: info@schmitt-kanzlei.de.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 13.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Wiesbaden
24.09.2025
- Insolvenzgericht -
10 IN 215/25
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
BFB Forek GmbH, Mainzer Straße 75, 65189 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 35027),
vertreten durch:
Ralph Forek, Sommerstraße 4, 90522 Oberasbach, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin …
Amtsgericht Wiesbaden
24.09.2025
- Insolvenzgericht -
10 IN 215/25
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
BFB Forek GmbH, Mainzer Straße 75, 65189 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 35027),
vertreten durch:
Ralph Forek, Sommerstraße 4, 90522 Oberasbach, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Christoph Scheid, Niblertraße 2, 82223 Eichenau,
wird der Beschluss vom 18.06.2025 hinsichtlich der Beschlussformel wie folgt berichtigt:
Statt "Die Vergütung und die Auslagen sind aus der Landeskasse auszuzahlen" muss es richtig heißen: "Die Schuldnerin hat die Vergütung und die Auslagen des voräufigen Insolvenzverwalters zu tragen".
G r ü n d e :
Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen gemäß § 4 InsO, § 319 ZPO aufgrund einer einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit. Das Gesetz sieht die Rechtsfolge der Auferlegung der Vergütung und der Auslagen zulasten der Landeskasse nicht vor. Vielmehr hat die Antragsgegnerin diese zu tragen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden oder dem Landgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Arand
Richter am Amtsgericht
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