Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BFT Berufsschule für Tourismus gGmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
gGmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 102161
EUID
DEF1103R.HRB102161
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36b IN 34/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
30.06.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BFT Berufsschule für Tourismus gGmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 16.06.2025 beschlossen, das schriftliche Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu einem außergerichtlichen Vergleich vom 04.05./12.05.2025 zwischen Renate Ebert und dem Insolvenzverwalter durchzuführen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis einschließlich 30.06.2025 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den Tagesordnungspunkt vorzulegen. Da der Beschluss vom 16.06.2025 eine offensichtliche Unrichtigkeit bezüglich des Namens der Gläubigerin im Tagesordnungspunkt enthielt, wurde dieser am 17.06.2025 gemäß § 319 ZPO berichtigt. Der korrigierte Name lautet nun Renate Erbert. Die Zustimmung gilt gemäß § 160 InsO als erteilt, wenn keine wirksamen Einwendungen erhoben werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 34/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BFT Berufsschule für Tourismus gGmbH, Lehrter Straße 12, 10557 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 102161
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 16.06.2025 beschlossen:
Aufgrund des A…
36b IN 34/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BFT Berufsschule für Tourismus gGmbH, Lehrter Straße 12, 10557 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 102161
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 16.06.2025 beschlossen:
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die
Zustimmung zu dem außergerichtlichen Vergleich vom 04.05./12.05.2025 zwischen Renate Ebert und dem Insolvenzverwalter
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 30.06.2025 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 16.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 34/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BFT Berufsschule für Tourismus gGmbH, Lehrter Straße 12, 10557 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 102161
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 17.06.2025 beschlossen:
Der Beschluss …
36b IN 34/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BFT Berufsschule für Tourismus gGmbH, Lehrter Straße 12, 10557 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 102161
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 17.06.2025 beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16.06.2025 wird auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der Tagesordnungspunkt wie folgt lauten muss:
Zustimmung zu dem außergerichtlichen Vergleich vom 04.05./12.05.2025 zwischen Renate Erbert und dem Insolvenzverwalter.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 17.06.2025
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