Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BG Catering- und Gastronomiebetriebe UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Bayern
Adresse
Badstr. 24, 91126 Schwabach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRB 34543
Stammkapital
500,00 EUR
EUID
DED3310V.HRB34543
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 823/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer
Adresse
Parsifalstraße 8, 90461 Nürnberg
Termine & Fristen
Frist zur Einwendung
22.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
Das Betreiben von Gastronomiebetrieben und Catering.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Gastronomie
Subbranche
Catering
Geschäftstätigkeit
Betrieb von Gastronomiebetrieben und Erbringung von Cateringleistungen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BG Catering- und Gastronomiebetriebe UG (haftungsbeschränkt) ist anhängig. Das Amtsgericht Nürnberg hat die Entscheidung über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 31.08.2026 angekündigt. Vor dieser Entscheidung sind der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören. Den Beteiligten wurde Gelegenheit eingeräumt, bis einschließlich 22.09.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung vorzubringen. Die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BG Catering- und Gastronomiebetriebe UG (haftungsbeschränkt) wird vom Amtsgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen IN 823/25 geführt. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer, hat einen Vergütungsantrag gestellt. Das Gericht beabsichtigt, über di…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BG Catering- und Gastronomiebetriebe UG (haftungsbeschränkt) wird vom Amtsgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen IN 823/25 geführt. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer, hat einen Vergütungsantrag gestellt. Das Gericht beabsichtigt, über diesen Antrag zu entscheiden, wobei der Schuldner und die Gläubigerversammlung zuvor angehört werden. Beteiligte konnten bis zum 22.09.2026 Einwendungen erheben. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Berechnung basierte auf einem Vermögenswert von 127.599,26 EUR. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht öffentlich bekannt gegeben worden. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 823/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BG Catering- und Gastronomiebetriebe UG (haftungsbeschränkt), Badstraße 24, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Stark Sven Daniel
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 34543
- Schuldnerin -
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Das Gericht beabsichtigt über den …
IN 823/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BG Catering- und Gastronomiebetriebe UG (haftungsbeschränkt), Badstraße 24, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Stark Sven Daniel
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 34543
- Schuldnerin -
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 31.08.2026 zu entscheiden. Vor Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 22.09.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 01.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 823/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BG Catering- und Gastronomiebetriebe UG (haftungsbeschränkt), Badstraße 24, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Stark Sven Daniel
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 34543
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstatten…
IN 823/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BG Catering- und Gastronomiebetriebe UG (haftungsbeschränkt), Badstraße 24, 91126 Schwabach, vertreten durch den Geschäftsführer Stark Sven Daniel
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 34543
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer, Parsifalstraße 8, 90461 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 31.08.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 127.599,26 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 30.09.2026
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