Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BGT Berliner Großküchentechnik GmbH - Service und Vertrieb-
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 94666
EUID
DEF1103R.HRB94666
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36b IN 6397/15
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christoph Rosenmüller
Adresse
Berliner Straße 117, 10713 Berlin
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
27.11.2025
Beschluss zur Vergütungsfestsetzung
27.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BGT Berliner Großküchentechnik GmbH - Service und Vertrieb- ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Charlottenburg. Der Schuldner ist im Handelsregister unter HRB 94666 eingetragen. Am 27.11.2025 hat der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung gemäß § 2 InsVV sowie der Auslagen gemäß § 8 InsVV gestellt. Dabei werden Zuschläge in Höhe von 50 % aufgrund einer übertragenden Sanierung, unvollständiger Buchhaltung und erheblicher Befassung mit gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen geltend gemacht. Den Insolvenzgläubigern wurde Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen beim Insolvenzgericht einzureichen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BGT Berliner Großküchentechnik GmbH - Service und Vertrieb- ist eröffnet. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer vertreten und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 94666 eingetragen. Am 27.11.2025 hat der Insolvenzverwalter einen Antrag auf …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BGT Berliner Großküchentechnik GmbH - Service und Vertrieb- ist eröffnet. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer vertreten und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 94666 eingetragen. Am 27.11.2025 hat der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung gemäß § 2 InsVV sowie der Auslagen gemäß § 8 InsVV gestellt. Dabei wurden Zuschläge in Höhe von 50 % aufgrund einer übertragenden Sanierung, unvollständiger Buchhaltung und gesellschaftsrechtlicher Ansprüche geltend gemacht. Am 27.08.2026 hat das Amtsgericht Charlottenburg die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christoph Rosenmüller festgesetzt. Die Regelvergütung wurde in Höhe von 18.210,12 EUR festgesetzt. Aufgrund einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhielt der Verwalter eine Zusatzvergütung. Zudem wurden die Auslagen und tatsächlichen Zustellungskosten festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 6397/15
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BGT Berliner Großküchentechnik GmbH - Service und Vertrieb-, Cicerostraße 49, 10709 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 94666
- Schuldnerin -
|
hat der Insolvenzverwalter mit Antrag vom 27.11.2025 die…
36b IN 6397/15
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BGT Berliner Großküchentechnik GmbH - Service und Vertrieb-, Cicerostraße 49, 10709 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 94666
- Schuldnerin -
|
hat der Insolvenzverwalter mit Antrag vom 27.11.2025 die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% beantragt. Es werden Zuschläge i.H.v. 50 % auf Grund der übertragenden Sanierung, der unvollständigen Buchhaltung / schwierigen Informationsbeschaffung und der erheblichen Befassung mit gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen geltend gemacht.
Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung, Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 23.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 6397/15
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BGT Berliner Großküchentechnik GmbH - Service und Vertrieb-, Cicerostraße 49, 10709 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 94666
- Schuldnerin -
|
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 27.08.2026 beschlo…
36b IN 6397/15
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BGT Berliner Großküchentechnik GmbH - Service und Vertrieb-, Cicerostraße 49, 10709 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 94666
- Schuldnerin -
|
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 27.08.2026 beschlossen:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christoph Rosenmüller, Berliner Straße 117, 10713 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 27.11.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 18.210,12 EUR festzusetzen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 %. Der Zuschlag wird für den Mehraufwand im Verfahren aufgrund der übertragenden Sanierung und der unzureichenden Buchhaltung, hierdurch erschwerten Informationsbeschaffung geltend gemacht.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 27.11.2025 wird Bezug genommen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren gem. § 8 Abs. III InsVV festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 27.08.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.