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Insolvenzprofil
Biber GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Eichenweg 1, 33178 Borchen
Handelsregister
Amtsgericht Paderborn HRB 9219
EUID
DER2809.HRB9219
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 337/19
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Oliver Ehrhardt
Adresse
Neuhäuser Str. 113, 33102 Paderborn
Termine & Fristen
Vergütungsfestsetzung
03.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Promotion/Werbung und Dienstleistungen aller Art sowie der Betrieb einer Dachdecker/Zimmerei sowie Abbruch und Sanierungsarbeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Biber GmbH ist anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Oliver Ehrhardt, übt sein Amt seit dem 09.02.2025 aus. Mit Beschluss vom 03.08.2026 hat das Amtsgericht Paderborn die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Grundlage war eine Masse von 120.488,17 € sowie 11 angemeldete Gläubigerforderungen. Die Vergütung wurde unter Berücksichtigung der Umstände der Bestellung nach der Erstellung der Schlussrechnung auf 20 % des Regelsatzes ermäßigt. Gegen die Festsetzung steht innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Paderborn offen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 337/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 9219 eingetragenen Biber GmbH, Eichenweg 1, 33178 Borchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Robert Armin Cervenschi, Fresienweg 6, 37688 Beverungen…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 337/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 9219 eingetragenen Biber GmbH, Eichenweg 1, 33178 Borchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Robert Armin Cervenschi, Fresienweg 6, 37688 Beverungen
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Oliver Ehrhardt, Neuhäuser Str. 113, 33102 Paderborn
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx € xxx €
Endbetrag xxx €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 09.02.2025 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Die durch Rechtsanwalt Ehrhardt verwaltete Masse beträgt 120.488,17 €.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach xxx € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 11 Gläubigern auf xxx €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Ermäßigung des Regelsatzes auf 20 % und damit auf den Betrag von xxx € gerechtfertigt.
Hierbei war zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt Ehrhardt erst nach Erstellung der Schlussrechnung als Verwalter im hiesigen Verfahren bestellt wurde, sich aber gleichwohl mit einer nicht formgerechten Einwendung eines Gläubigers gegen das Schlussverzeichnis zu befassen hatte, sowie einen Anfechtungstatbestand und hierzu die Schlussrechnung zu überprüfen hatte.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 27.07.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 236 eingesehen werden.
2 IN 337/19
Amtsgericht Paderborn, 03.08.2026
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