Entwicklung, Betrieb und Vertrieb einer Onlineplattform sowie Erbringung von Beratungs- und Dienstleistungen in den Bereichen Bildung und Weiterbildung sowie aller damit verbundenen und den Geschäftszweck fördernden, nicht erlaubnispflichtigen Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der bidi Bildung Digital GmbH ist am 01.04.2026 um 11:30 Uhr durch das Amtsgericht Dresden eröffnet worden. Zuvor war Dr. Christian Heintze bereits am 30.01.2026 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und mit der Entgegennahme von Bankguthaben sowie einem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt für Verfügungen der Schuldnerin beauftragt worden. Der endgültig bestellte Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christian Heintze. Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 12.05.2026 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Sicherungsrechte sind unverzüglich anzuzeigen und Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sowie Anträge zur Beschlussfassung sind bis zum 23.06.2026 beim Amtsgericht Dresden einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 167/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der bidi Bildung Digital GmbH, Chemnitzer Straße 97, 01187 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38038
vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Jenke
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 01.04.2026 di…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 167/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der bidi Bildung Digital GmbH, Chemnitzer Straße 97, 01187 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38038
vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Jenke
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 01.04.2026 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 531/549 IN 167/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der bidi Bildung Digital GmbH, Chemnitzer Straße 97, 01187 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38038
vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Jenke
- wurde am 01.04.2026 um 11:30 Uhr das Insolvenzverfa…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 531/549 IN 167/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der bidi Bildung Digital GmbH, Chemnitzer Straße 97, 01187 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38038
vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Jenke
- wurde am 01.04.2026 um 11:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Dr. Christian Heintze, Fabrikstraße 13A, 01159 Dresden, Email geschäftlich: dresden@bbl-law.com Telefax: 0351 482916 29 Telefon geschäftlich: 0351 482916 0
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 12.05.2026 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung des mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalters
|die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters
|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO)
|Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
|Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)
|Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO)
|Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 23.06.2026 beim Amtsgericht Dresden, 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 schriftlich einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 531 IN 167/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der bidi Bildung Digital GmbH, Chemnitzer Straße 97, 01187 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38038
vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Jenke
- wurde am 30.01.2026 um 11:56 Uhr Dr. Christia…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 531 IN 167/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der bidi Bildung Digital GmbH, Chemnitzer Straße 97, 01187 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38038
vertreten durch den Geschäftsführer Christoph Jenke
- wurde am 30.01.2026 um 11:56 Uhr Dr. Christian Heintze, Fabrikstraße 13A, 01159 Dresden, Email geschäftlich dresden@bbl-law.com, Website www.bbl-law.com, Telefax 0351 482916 29, Telefon geschäftlich 0351 482916 0 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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