Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
bikesale solutions GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 209736
EUID
DED2601V.HRB209736
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
910/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Dr. Max Liebig
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Schäfflerstraße 3, 80333 München
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der bikesale solutions GmbH, Eugen-Sänger-Ring 7b, 85649 Brunnthal, wurde die Vergütung und die zu erstattende Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Max Liebig festgesetzt. Der Beschluss erfolgte auf Antrag vom 19.03.2024. Die Festsetzung umfasst verschiedene Erhöhungstatbestände, darunter die Betriebsfortführung (Zuschlag von 36,76 %), ein Investorenprozess ohne Massezufluss (Zuschlag von 25 %), Arbeitnehmerangelegenheiten (Zuschlag von 30 %) sowie Schwierigkeiten durch unvollständige Buchhaltung und rechtliche Herausforderungen bezüglich Sicherheiten (Zuschlag von 20 %). Ein pauschaler Abschlag von 6,76 % wurde vorgenommen, was zu einem Gesamtzuschlag von 105 % führt. Die Umsatzsteuer ist in Höhe von 19 % hinzuzufügen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 910/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
bikesale solutions GmbH, Eugen-Sänger-Ring 7b, 85649 Brunnthal, vertreten durch die Geschäftsführer Lechner Alexander und Sendele Jörg
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 209736
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
…
1501 IN 910/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
bikesale solutions GmbH, Eugen-Sänger-Ring 7b, 85649 Brunnthal, vertreten durch die Geschäftsführer Lechner Alexander und Sendele Jörg
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 209736
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Esser, Edisonallee 27, 89231 Neu-Ulm, Gz.: sh-ka-5604/22
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.03.2024 (Blatt 244/260 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 19.03.2024 (Blatt 244/247 d. A.) verwiesen.Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf welches sich seine Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens erstreckt.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt
105 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 19.03.2024 (Blatt 248/257 d. A.) wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 105 % gerechtfertigt.
Im einzelnen sind folgende Erhöhungstatbestände angefallen:
1. Betriebsfortführung (Zuschlag 36,76 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 19.03.2024 (Blatt 248/253 d. A.) verwiesen.
Die Schuldnerin war entsprechend ihres Gesellschaftszwecks im Ankauf, der fachmännischen Aufbereitung und dem anschließenden Verkauf hochwertiger gebrauchter E-Bikes und Fahrräder tätig.
Über das gesamte Antragsverfahren hinweg wurde der Betrieb der Schuldnerin unter Einbringung von rund 50 Mitarbeitern zum Erhalt der Betriebseinheit und damit zur Erhöhung der Chancen auf eine (übertragende) Sanierung aufrechterhalten.
Zu den Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung:
1.1 Prüfung der Fortführungsaussichten:
Zunächst wurden seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters diverse Besprechungen im Unternehmen und telefonisch mit der Geschäftsführung geführt, um einen Eindruck über das Geschäftsmodell und die Möglichkeiten einer Betriebsfortführung im Antragsverfahren zu bekommen.
Die im Unternehmen angeforderte und sodann von diesem vorgelegte Liquiditätsplanung wurde nach inhaltlichen Anregungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter im Hinblick auf insolvenzrechtliche Besonderheiten angepasst und sodann einer intensiven Prüfung unterzogen.
Auf dieser Basis wurde zunächst im Interesse an einem Erhalt der Betriebseinheit und zur Wahrung der bestmöglichen Chancen auf eine Sanierung der Geschäftsbetrieb vollumfänglich fortgeführt. In diesem Zusammenhang fanden fortlaufend Besprechungen und Abstimmungen statt.
1.2 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs:
Zur Sicherstellung der Überwachung von Verfügungen der Schuldnerin im Rahmen der Betriebsfortführung wurde im Unternehmen ein insolvenzkonformes Bestellwesen installiert.
Nahezu täglich standen der vorläufige Insolvenzverwalter und seine Kanzlei hierzu mit den Geschäftsführern in Kontakt, um Bestellfreigaben und Zahlungen anhand vereinbarter Richtlinien zu prüfen, damit diese aufgrund der Kassenführungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters durch dessen Kanzlei ausgelöst werden konnten.
Die wesentlichen Geschäftspartner wurden umgehend über die neue Situation durch den vorläufigen Insolvenzverwalter informiert und gebeten, der Schuldnerin weiterhin ihre Lieferungen und Leistungen zur Verfügung zu stellen.
Um die Zielsetzung, im Insolvenzverfahren einen Investor zur finden, zu transportieren und, um eine unkontrollierte Negativberichterstattung nach Möglichkeit abzuwenden, wurde parallel umgehend seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters zusammen mit der Schuldnerin eine Pressemitteilung erstellt und abgestimmt.
Erhebliche Probleme bereitete der Umstand, dass das Warenlager der Schuldnerin mit diversen Sicherheiten belegt war, und die Aufnahme, Prüfung und Abgrenzung solcher einen hohen zeitlichen Aufwand verursachten.
Vor dem Hintergrund des eingeleiteten Sanierungsprozesses erarbeitete der vorläufige Insolvenzverwalter mit der Geschäftsleitung ein Konzept, wie unter minimaler Belastung der Liquiditätslage, der Betrieb zumindest insoweit aufrechterhalten werden kann, dass weder Strukturen (IT-System, Mitarbeiter) verloren gehen, noch der immaterielle Wert des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes übermäßigen Schaden nimmt.
Der ursprünglich beantragte Erhöhungssatz von 40 % wurde um 3,24 % gekürzt. Hinsichtlich der Vergleichsberechnung wird auf die Ausführungen in dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.03.2024 (Blatt 252/253 d. A.) verwiesen.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter schließlich beantragte Zuschlag von 36,76 % war gerechtfertigt und daher festzusetzen.
2. Investorenprozess ohne Massezufluss (Zuschlag 25 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 19.03.2024 (Blatt 253/254 d. A.) verwiesen.
Aufgrund der vorgefundenen Sachlage musste ein Investorenprozess zwingend ohne jeden Verzug eingeleitet werden.
Nach Mandatierung einer M&A-Agentur wurde in Abstimmung und unter stetiger Anleitung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter umgehend eine Unternehmenspräsentation erstellt ein und ein möglicher Interessentenkreis identifiziert und angesprochen. In diesem Zusammenhang hat der vorläufige Insolvenzverwalter selbst diverse Gespräche geführt.
Für die hierbei getätigten Maßnahmen war ein Zuschlag von 25 % gerechtfertigt. Nachdem kein Mehrerlös hieraus in die Masse floss, war eine Vergleichsberechnung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht anzustellen. Bei der Bemessung der Zuschlagshöhe wurde die Unterstützung durch die Beratungsfirma bei der Investorensuche bereits mindernd berücksichtigt.
3. Arbeitnehmerangelegenheiten (Zuschlag 30 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 19.03.2024 (Blatt 254/256 d. A.) verwiesen.
Im Hinblick auf den fortgeführten Geschäftsbetrieb und insbesondere die angestrengten Sanierungsbemühungen wurden alle 47 Arbeitsverhältnisse im Antragsverfahren zunächst aufrechterhalten.
Nachdem eine Betriebseinstellung nach Bekanntwerden des Fehlens an Übernahmeinteressenten unausweichlich wurde, musste sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit vielerlei Fragen der (masseschonenden) Beendigung von Arbeitsverhältnissen auseinandersetzen. Die Bearbeitung der arbeitsrechtlichen Fragestellungen und die angestrengte Insolvenzgeldvorfinanzierung erforderten dabei einen erheblichen Mehraufwand für den Unterzeichner und seine Mitarbeiter.
Für die Bearbeitung der Arbeitnehmersachverhalte war ein Zuschlag von 30 % gerechtfertigt.
4. Unvollständige Buchhaltung/rechtliche Schwierigkeiten/Aus- und Absonderungen (Zuschlag 20 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 19.03.2024 (Blatt 256/257 d. A.) verwiesen.
Die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters waren erschwert durch einen in weiten Teilen nicht belastbaren Buchwerkes.
Es gelang teilweise nicht beziehungsweise wenn, dann nur unter großer Mühe, einem stetigen Nachhalten und unter Mithilfe durch den vorläufigen Insolvenzverwalter Debitorenforderungen zu identifizieren und entsprechende, gemäß des gerichtlichen Auftrags angezeigten, Informationsschreiben an die betroffenen Kunden zu schicken (Forderungseinzug).
Deutlich erschwerend kam dabei hinzu, dass nach Bekanntwerden der Einstellungsnotwendigkeit des Betriebs gerade an den wichtigen Positionen im Unternehmen, u.a. iin der Verwaltung, diverse Mitarbeiter durch Kündigungen oder Vertragsaufhebungen ausgeschieden sind.
Schließlich ergaben sich erhebliche Herausforderungen in tatsächlicher und rechtlicher Sicht in Bezug auf die durch die Schuldnerin gelagerten Fahrräder. Der vorläufige Insolvenzverwalter sah sich dabei nicht nur diversen Vermietern gegenüber, die Pfandrechte geltend machten, sondern auch Sicherungsabtretungen an Gesellschafter.
Für diese Tätigkeiten war ein Zuschlag in Höhe von 20 % festzusetzen.
5. Gesamtschau (Abschlag 6,76 %):
Unter Berücksichtigung möglicher Überschneidungen zwischen den einzelnen Zuschlagstatbeständen hat der vorläufige Insolvenzverwalter pauschal einen Abschlag von 6,76 % vorgenommen. Dieser Abschlag wird als sachgerecht und ausreichend angenommen.
Somit war ein Zuschlag in Höhe von insgesamt 105 % gerechtfertigt und festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.02.2025
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