Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
bimoso GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 117052
EUID
DEK1101.HRB117052
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67a IN 134/20
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Beginn Tätigkeit vorl. Sachwalter
22.06.2020
Ende Tätigkeit vorl. Sachwalter / Beginn Tätigkeit Verwalter
01.09.2020
Frist zur Stellungnahme im schriftlichen Verfahren
23.10.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der bimoso GmbH ist eröffnet. Der Rechtsanwalt Stefan Hinrichs ist als Insolvenzverwalter bestellt und übt sein Amt seit dem 01.09.2020 aus. Das Amtsgericht Hamburg hat die Vergütung des Verwalters festgesetzt, wobei ein Regelsatz von 23.425,04 EUR zugrunde gelegt wurde. Die Masse beträgt 160.549,39 EUR. Im weiteren Verfahrensverlauf ist der Schlusstermin angeordnet worden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 23.10.2026 im schriftlichen Verfahren zur Schlussrechnung, dem Schlussverzeichnis der Forderungen sowie anderen Punkten Stellung zu nehmen. Die Durchführung des Schlusstermins erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß §§ 196, 197 InsO.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der bimoso GmbH ist eröffnet. Vorläufiger Sachwalter war Rechtsanwalt Stefan Hinrichs, der sein Amt vom 22.06.2020 bis zum 01.09.2020 ausübte; seine Vergütung und Auslagen sind festgesetzt worden. Anschließend wurde Rechtsanwalt Stefan Hinrichs als Insolvenzverwalter bestellt, d…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der bimoso GmbH ist eröffnet. Vorläufiger Sachwalter war Rechtsanwalt Stefan Hinrichs, der sein Amt vom 22.06.2020 bis zum 01.09.2020 ausübte; seine Vergütung und Auslagen sind festgesetzt worden. Anschließend wurde Rechtsanwalt Stefan Hinrichs als Insolvenzverwalter bestellt, der sein Amt seit dem 01.09.2020 ausübt. Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist durch Beschluss vom 23.08.2026 auf 23.425,04 EUR festgesetzt worden. Das Verfahren befindet sich im Stadium der Schlussverteilung. Der Schuldner hat dem Schlusstermin zugestimmt, dessen Durchführung im schriftlichen Verfahren angeordnet wurde. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 23.10.2026 im schriftlichen Verfahren zur Schlussrechnung, zum Schlussverzeichnis und weiteren Punkten Stellung zu nehmen. Das Verfahren ist somit auf die Beendigung durch Schlussverteilung zugegangen.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der bimoso GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Sachwalter Rechtsanwalt Stefan Hinrichs übte sein Amt vom 22.06.2020 bis zum 01.09.2020 aus, woraufhin er als Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist auf 14.152,71 EUR festgesetzt worden. Der I…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der bimoso GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Sachwalter Rechtsanwalt Stefan Hinrichs übte sein Amt vom 22.06.2020 bis zum 01.09.2020 aus, woraufhin er als Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist auf 14.152,71 EUR festgesetzt worden. Der Insolvenzverwalter übte sein Amt seit dem 01.09.2020 aus; seine Vergütung ist mit 23.425,04 EUR festgesetzt worden. Die Masse beträgt 160.549,39 EUR. Es sind 55 Gläubiger mit Forderungen in Höhe von insgesamt 242.410,50 EUR angemeldet. Zur Verteilung steht ein Betrag von 89.853,07 EUR nach Abzug der Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters. Der Schlussverteilung ist zugestimmt worden. Die Durchführung des Schlusstermins wurde im schriftlichen Verfahren angeordnet. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 23.10.2026 im schriftlichen Verfahren zur Schlussrechnung, zum Schlussverzeichnis und weiteren Punkten Stellung zu nehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 134/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 117052 eingetragenen bimoso GmbH, Hermannstraße 13, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sascha Duwendag
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt …
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 134/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 117052 eingetragenen bimoso GmbH, Hermannstraße 13, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sascha Duwendag
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stefan Hinrichs, Schloßplatz 3, 26122 Oldenburg
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.09.2020 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 160.549,39 EUR. Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 23.988,46 EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 55 Gläubigern auf 2.100,00 EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren und dem Umstand, dass d. Verw. bereits während des Eröffnungsverfahrens als vorläuf. Sachwalter. mit der Sache befasst war, ist die Festsetzung
des 0,95-fachen Regelsatzes und damit auf den Betrag von 23.425,04 EUR gerechtfertigt, wobei in vorgenanntem Betrag eine gesonderte Vergütung in Höhe von 636,00 EUR nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV enthalten ist.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 27.08.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 411 eingesehen werden.
67a IN 134/20
Amtsgericht Hamburg, 23.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 134/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 117052 eingetragenen bimoso GmbH, Hermannstraße 13, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sascha Duwendag
wird der Schlussverteilung zugest…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 134/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 117052 eingetragenen bimoso GmbH, Hermannstraße 13, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sascha Duwendag
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
23.10.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
- der Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen einschließlich der Änderung früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 1 InsO);
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 411 aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67a IN 134/20
Amtsgericht Hamburg, 23.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 134/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 117052 eingetragenen bimoso GmbH, Hermannstraße 13, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sascha Duwendag
Vorläufiger Sachwalter:
Rechtsanw…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 134/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 117052 eingetragenen bimoso GmbH, Hermannstraße 13, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sascha Duwendag
Vorläufiger Sachwalter:
Rechtsanwalt Stefan Hinrichs, Schlossplatz 3, 26122 Oldenburg
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Der weitergehende Antrag wegen pauschalierter Auslagen wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter übte sein Amt seit dem 22.06.20 bis zum 01.09.2020 aus. Nach der Rechtsprechung des BGH durch Beschlüsse vom 21.07.16 (Az: IX ZB 70/14) und vom 22.09.16 (Az: IX ZB 71/14), hat er/sie Anspruch auf Vergütung für seine/ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Nach der Entscheidung des BGH vom 21.07.16 ist die Berechnungsgrundlage des vorläufigen Sachwalters mit jener des endgültigen Sachwalters identisch. Da in diesem Verfahren lediglich im Eröffnungsverfahren Eigenverwaltung angeordnet war, ist die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters heranzuziehen.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben.
Das verwaltete Vermögen betrug 154.826,43 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 23.587,85 EUR. Hiervon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25%, mithin 5.896,96 EUR zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters im vorliegenden Verfahren (Begleitung und Kontrolle der Betriebsfortführung durch die Schuldnerin über mehr als zwei Monate sowie Kontrolle und Überwachung der Insolvenzgeldvorfinanzierung) ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf 60 % und damit auf den Betrag von 14.152,71 EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 25.08.2025 verwiesen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann d. vorl. Sachwalter/in nach § 12 Abs. 3 InsVV (s. Beschluss des BGH vom 22.09.16, Az: IX ZB 71/14) einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, - nach der hier anzuwendenden alten Fassung des § 12 Abs. 3 InsVV -höchstens jedoch 125,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Der Auslagenerstattungsantrag des vorläufigen Sachwalters war daher teilweise zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 411 eingesehen werden.
67a IN 134/20
Amtsgericht Hamburg, 23.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 134/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 117052 eingetragenen bimoso GmbH, Hermannstraße 13, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sascha Duwendag
soll die Schlussverteilung stattf…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 134/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 117052 eingetragenen bimoso GmbH, Hermannstraße 13, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sascha Duwendag
soll die Schlussverteilung stattfinden.
Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Insolvenzgericht, niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 242.410,50 EUR.
Zur Verteilung steht ein Betrag von 89.853,07 EUR.
Hiervon abzusetzen sind die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters.
67a IN 134/20
Amtsgericht Hamburg, 02.09.2026
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