Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bio Daut eGbR
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
eGbR
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein GSR 303
EUID
DET3104V.GSR303
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 f IN 239/26
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Gutachtensdatum
31.08.2026
Beschlussdatum
04.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat im Insolvenzeröffnungsverfahren gegen die Bio Daut eGbR den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Insolvenzmasse abgewiesen. Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Obwohl Zahlungsunfähigkeit festgestellt wurde, reichte das verwertbare Vermögen nicht aus, um die voraussichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von 4.127,29 € zu finanzieren. Ein Sachverständiger hatte im Gutachten vom 31.08.2026 bestätigt, dass keine freien Aktiva vorhanden sind und Verbindlichkeiten von mindestens 1.596.771,82 € bestehen. Das Gericht hat die Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis angeordnet. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
3 f IN 239/26
04.09.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Land Rheinland-Pfalz vertr.d.d. Finanzamt Ludwigshafen am Rhein, Bayernstraße 39, 67061 Ludwigshafen am Rhein,
- Antragsteller -
g e g e n
Bio Daut eGbR, …
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
3 f IN 239/26
04.09.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Land Rheinland-Pfalz vertr.d.d. Finanzamt Ludwigshafen am Rhein, Bayernstraße 39, 67061 Ludwigshafen am Rhein,
- Antragsteller -
g e g e n
Bio Daut eGbR, Falterweg 65, 67229 Gerolsheim (AG Ludwigshafen am Rhein, GsR 303),
vertreten durch:
1. Robin Daut, (Gesellschafter),
2. Stefanie Erika Anlauf-Daut, (Gesellschafterin),
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt wkw-Rechtsanwälte, Am Altenhof 8, 67655 Kaiserslautern,
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3, 11+12, 68161 Mannheim
- Sachverständiger -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richterin am Amtsgericht x beschlossen:
1.) Es wird festgestellt, dass zahlungsunfähig ist.
2.) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Insolvenzmasse abgewiesen.
3.) Die Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis wird angeordnet.
4.) x.
5.) x.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO.
Obwohl die materiellrechtlichen Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen, insbesondere die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) , muss der Insolvenzantrag aus wirtschaftlichen Gründen abgewiesen werden, weil das verwertbare Vermögen nicht ausreicht, um daraus die Kosten finanzieren zu können, die bei einer Durchführung des Insolvenzverfahrens anfallen (§ 54 InsO).
Der Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 31.08.2026 zu dem Ergebnis gelangt, dass bei zwar eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, dass jedoch kein frei verfügbares Aktivvermögen besitzt, das ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens abzudecken. Das Gericht schließt sich dem Ergebnis des nachvollziehbar klaren Gutachtens an. Danach hat Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 1.596.771,82 €. Aktiva sind keine vorhanden. Bei dieser Sachlage folgt das Gericht der Empfehlung des , den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abzuweisen, da die voraussichtlichen Kosten in Höhe von 4.127,29 € nicht gedeckt sind.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 91 ZPO. Trotz formaler Abweisung des Insolvenzantrages ist mit der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung von einem Unterliegen auszugehen, da das Verfahren nur aus in ihrer Person liegenden wirtschaftlichen Gründen vorzeitig beendet wird, obwohl die übrigen materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens vorliegen.
Die Entscheidung über den Wert des Gegenstandes des Verfahrens folgt aus § 58 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der antragstellenden Partei und deren Gegner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht -
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Ludwigshafen eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
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x
Richterin am Amtsgericht
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