Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRA 729085
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bioenergie Beilstein BW GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Burgerackerweg 1, 71717 Beilstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRA 729085
EUID
DEB8534.HRA729085
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 IN 536/20
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
23.07.2024
Einspruchsfrist Vergleich
10.03.2025
Schlusstermin / Einspruchsfrist Schlussrechnung
02.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bioenergie Beilstein BW GmbH & Co. KG ist im Gang. Im Rahmen des Verfahrens sind verschiedene Maßnahmen erfolgt: Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Forderungen wurde im schriftlichen Verfahren durchgeführt, wobei die Widerspruchsfrist am 23.07.2024 endete. Ein Vergleich zur Beilegung eines Rechtsstreits beim OLG Stuttgart (Az. 3 U 201/24) ist beabsichtigt, durch den der Insolvenzmasse 60.000,00 Euro zufließen sollen; hierfür ist die Einreichung von Einwendungen bis zum 10.03.2025 vorgesehen. Die Vergütung und die Auslagen der Insolvenzverwalterin Manuela Branz wurden festgesetzt, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes um 45 % aufgrund von Zuschlagstatbeständen wie Informationsbeschaffung, Verwertungshandlungen und Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten sowie ein Abschlag wegen des vorläufigen Verfahrens berücksichtigt wurden. Die Forderungen in der Gesamthöhe von 787.947,64 EUR stehen einem Massebestand von 398.000,00 EUR gegenüber. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren; Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sind bis einschließlich 02.04.2026 vorzulegen.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bioenergie Beilstein BW GmbH & Co. KG ist eröffnet worden. Im Laufe des Verfahrens wurden die Vergütungen und Auslagen sowohl der vorläufigen als auch der endgültigen Insolvenzverwalterin, Wirtschaftsprüferin Manuela Branz, durch das Amtsgericht Heilbronn festgesetzt. Es erf…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bioenergie Beilstein BW GmbH & Co. KG ist eröffnet worden. Im Laufe des Verfahrens wurden die Vergütungen und Auslagen sowohl der vorläufigen als auch der endgültigen Insolvenzverwalterin, Wirtschaftsprüferin Manuela Branz, durch das Amtsgericht Heilbronn festgesetzt. Es erfolgte eine Zustimmung zur Beilegung eines Rechtsstreits durch Vergleich, wodurch der Insolvenzmasse 60.000,00 Euro zufließen sollten. Im schriftlichen Verfahren wurden nachträglich angemeldete Forderungen geprüft; Einwendungen konnten bis zum 23.07.2024 erhoben werden. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgten im schriftlichen Verfahren, wobei Einwendungen bis einschließlich 02.04.2026 möglich waren. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 787.947,64 EUR stand ein Massebestand von 398.000,00 EUR zur Verfügung. Das Insolvenzverfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 536/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bioenergie Beilstein BW GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BB Verwaltungs GmbH, Burgerackerweg 1, 71717 Beilstein, diese vertreten durch den Geschäftsführer Michael Johannes Ost
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Regis…
3 IN 536/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bioenergie Beilstein BW GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BB Verwaltungs GmbH, Burgerackerweg 1, 71717 Beilstein, diese vertreten durch den Geschäftsführer Michael Johannes Ost
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 729085
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stresemannstraße 79, 70191 Stuttgart
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 787.947,64 EUR steht ein Betrag von 398.000,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 29.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 536/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bioenergie Beilstein BW GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BB Verwaltungs GmbH, Burgerackerweg 1, 71717 Beilstein, diese vertreten durch den Geschäftsführer Michael Johannes Ost
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Regis…
3 IN 536/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bioenergie Beilstein BW GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BB Verwaltungs GmbH, Burgerackerweg 1, 71717 Beilstein, diese vertreten durch den Geschäftsführer Michael Johannes Ost
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 729085
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stresemannstraße 79, 70191 Stuttgart
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Wirtschaftsprüferin Manuela Branz, Bismarckstraße 106, 74074 Heilbronn, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt aufgrund Antrag der Insolvenzverwalterin vom 20.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 613.608,40 EUR auszugehen. Die Insolvenzverwalterin zog in Ihrem Antrag eine vergütungsrechtliche Teilungsmasse in Höhe von 615.521,97 € heran. Dabei hat die Verwalterin die künftige Realisierung der Umsatzsteuererstattung aus der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters und ebenfalls aus der Vergütung des Insolvenzverwalters herangezogen. Die Berechnungsgrundlage war jedoch im Hinblick darauf, dass die Festsetzung der beiden Vergütungen hinter den jeweiligen Anträgen zurückbleiben, entsprechend auf das Niveau der zu erwartenden Umsatzsteuererstattung zu kürzen.
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 60 %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 20.06.2025 wird Bezug genommen.Als Erhöhungsgründe wurden in diesem Verfahren geltend gemacht:- Informationsbeschaffung fehlende Unterlagen- Verwertungshandlungen- Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten- Anfechtungen- gestiegene Anforderungen/ Steuern- DegressionsausgleichAls Abschlagsgründe wurden in diesem Verfahren geltend gemacht:- Abschlag wegen vorläufigen Insolvenzverfahrens- Abschlag wegen Überschneidungen
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung der Verwaltung wird gem. § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben.
Die einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände in dieser Vorschrift haben jedoch nur beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand, BGH IX ZB 65/15. Allerdings rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag; vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände.
Es genügt, wenn das Insolvenzgericht die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt, vgl. BGH IX ZB 48/16 und BGH IX ZB 51/19.
Die Erörterung der geltend gemachten Zu- und Abschlagstatbestände folgt im Einzelnen:
Informationsbeschaffung fehlende Unterlagen:
Unvollständige oder unzureichende Buchhaltung, auch Personalbuchhaltung, kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn nicht lediglich kleinere Mängel vorliegen (Nowak, in: MünchKomm-InsO, § 3 InsVV Rdnr. 15; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 72). Der Regelvergütung liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Schuldner seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren nachkommt. Daher ist eine Mitwirkungsverweigerung durch den Schuldner, die zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastung des Insolvenzverwalters führt, durch einen Zuschlag nach § 3 I InsVV zu berücksichtigen (BGH, NZI 2008, 239 Rn. 15 mwN).
Hier führte die Verwalterin ausreichend aus, dass aufgrund des wenig hilfreichen Verhaltens des ehemaligen und zuletzt tätigen Geschäftsführers und des Fehlens einer vollständigen Buchhaltung eine signifikante Mehrbelastung vorliegt.
Damit ist ein Zuschlag bei der Vergütung anzusetzen.
Verwertungshandlungen
Unter diesem Punkt fasst die Verwalterin im Wesentlichen Ihre Tätigkeiten im Rahmen der übertragenden Sanierung des Geschäftsbetriebes und Folgearbeiten zusammen.
Dass die operative Sanierung selbst, sowie die Bemühungen darum, regelmäßig die Erhöhung der Vergütung rechtfertigt, ist für den Bereich der InsVV in Rechtsprechung und Literatur seit langem anerkannt und unbestritten. Allerdings ist begrifflich zu differenzieren, denn die übertragende Sanierung ist - im Gegensatz zu operativen Eigensanierung - keine Sanierung im betriebswirtschaftlichen Sinne durch Beseitigung der Krisenursachen, sondern eine besondere Form der Verwertung, die mit einer Verlagerung der operativen Sanierung auf einen Dritten einhergeht. Daher ist auch eine übertragende Sanierung mit einem deutlich niedrigeren Zuschlag abzugelten, als eine tatsächliche operative Sanierung unter Insolvenzschutz (Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 105).
Hier führte die Verwalterin ausreichend aus, dass ohne Zuhilfenahme externer Dienstleister im Rahmen der übertragenden Sanierung eine Mehrbelastung angefallen ist. Die Beurkundung des Kauf- und Übertragungsvertrages erfolgte am 18.09.2020 und damit bereits schon nach einem Tag nach Insolvenzeröffnung.
Ein Zuschlag ist vorliegend zu gewähren. Die wesentlichen Vorarbeiten im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung, welche bereits entsprechend mit einem Zuschlag bei der Festsetzung der Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin berücksichtigt worden sind, mindern jedoch dabei den zu gewährenden Zuschlag deutlich.
Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten
Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist (§ 3 Abs. 1 a InsVV).
Die Begründung der Insolvenzverwalterin in ihrem Antrag vom 20.06.2025 wird hierbei vollumfänglich herangezogen.
Die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten löst folglich einen Zuschlag aus.
Anfechtungen
Die Anfechtung von Rechtshandlungen (§§ 129 ff. InsO) ist eine zentrale Regelaufgabe des Insolvenzverwalters.
Ein Zuschlag für die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn es sich um wenige, relativ einfach zu beurteilende Anfechtungsfälle handelt, die der Verwalter außergerichtlich klären kann (vgl. LG Hamburg Beschl. v. 10.1.2019 - 330 T 84/18, BeckRS 2019, 4437 Rn. 15).
Hier führte die Verwalterin ausführlich aus, dass diese 21 Anfechtungsansprüche von rechtlich und tatsächlich schwieriger Natur geprüft und teilweise durchgesetzt hat. Der geltend gemachte Zuschlag wurde nach durchgeführter Vergleichsberechnung aufgrund von Massemehrung gekürzt.
Ein Zuschlag ist vorliegend zu gewähren. Den Ausführungen der Insolvenzverwalterin zur Höhe des Grundzuschlages kann in Teilen gefolgt werden.
Gestiegene Anforderungen/ Steuern
Hier führte die Insolvenzverwalterin aus, dass sie sich mit zahlreichen steuerlichen Sachverhalten befasste und insbesondere aufgrund von zahlreichen Gesetzes- und Rechtssprechungsänderungen Mehrarbeit vorlag.
Steuerliche Angelegenheiten können ausnahmsweise eine zuschlagsfähige Sonderaufgabe isd § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV darstellen und bei der Selbstvornahme mit einem außergewöhnlich hohen Aufwand auch einen Zuschlag begründen (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 250).
Den Ausführungen der Verwalterin zeigten jedoch keine signifikante Mehrbelastung auf.
Die aufgeführten Schilderungen des Insolvenzverwalters sind vorliegend nicht ausreichend um einen entsprechenden Zuschlag rechtfertigen zu können.
Abschlag wegen vorläufigen Insolvenzverfahrens
Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Verfahren tätig war (§ 3 Abs. 2 a InsVV).
Ein Abschlag ist vorliegend vorzunehmen. Die Begründung der Insolvenzverwalterin in ihrem Antrag vom 20.06.2025 wird hierbei vollumfänglich herangezogen.
Gesamtbetrachtung (inkl. Degressionsausgleich/ Abschlag wegen Überschneidungen)
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass die Degression vom Gesetzgeber explizit vorgesehen wurde. Auch bei der Neuregelung der Vergütungssätze ab 2021 wurde an dieser Ansicht festgehalten und insbesondere auch unter Einbeziehung der Insolvenzverwalterverbände keine abweichende Regelung getroffen. Eine Berufung darauf, dass die gesetzlichen Prozentsätze unangemessen seien und daher grundsätzlich ein Zuschlag gerechtfertigt ist, ist nicht möglich.
Ein Degressionsausgleich kommt nach herrschender Meinung ab einer Berechnungsgrundlage von mehr als 250.000 EUR in Betracht. Im Hinblick auf die Höhe der durchschnittlichen Teilungsmassen und der starken Reduzierung des Staffelsatzes von 7 vH auf 3 vH ab diesem Grenzwert erscheint dies angemessen. Die Berücksichtigung erfolgt jedoch nach der Rechtsprechung des BGH nicht in Form eines gesonderten Zuschlags, sondern nur im Rahmen der vergütungsrechtlichen Gesamtabwägung, da sich regelmäßig mit der Erwirtschaftung einer großen Masse auch andere Zuschlagstatbestände verbinden, sodass eine isolierte Betrachtung die Gefahr einer Doppelvergütung in sich trägt (Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 31).
Weiter ist festzustellen, dass die Verwalterin ebenfalls im Rahmen der Gesamtschau zutreffend festgestellt hat, dass der Vergütungsanspruch aufgrund von Überschneidungen zwischen den einzelnen Zuschlagstatbeständen zu reduzieren ist.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 45 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 29.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 536/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bioenergie Beilstein BW GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BB Verwaltungs GmbH, Burgerackerweg 1, 71717 Beilstein, diese vertreten durch den Geschäftsführer Michael Johannes Ost
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Regis…
3 IN 536/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bioenergie Beilstein BW GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BB Verwaltungs GmbH, Burgerackerweg 1, 71717 Beilstein, diese vertreten durch den Geschäftsführer Michael Johannes Ost
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 729085
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stresemannstraße 79, 70191 Stuttgart
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Wirtschaftsprüferin Manuela Branz, Bismarckstraße 106, 74074 Heilbronn, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 20.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.376.024,62 EUR auszugehen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 30 %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 20.06.2025 wird Bezug genommen.Als Erhöhungsgründe wurden in diesem Verfahren geltend gemacht:- Betriebsfortführung- Vorbereitungshandlungen übertragende Sanierung- Informationsbeschaffung/ unvollständige Buchhaltung
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung der Verwaltung wird gem. § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben.
Die einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände in dieser Vorschrift haben jedoch nur beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand, BGH IX ZB 65/15. Allerdings rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag; vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände.
Es genügt, wenn das Insolvenzgericht die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt, vgl. BGH IX ZB 48/16 und BGH IX ZB 51/19.
Die Erörterung der geltend gemachten Zu- und Abschlagstatbestände folgt im Einzelnen:
Betriebsfortführung:
Die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens ist ein Regelbeispiel für die Gewährung eines Zuschlags.
Hierzu gehören als Vergütungsparameter die Branche des Unternehmens, die Marktstellung des Unternehmens, die Anzahl der Betriebsstätten, eine Marktanalyse, die Zusammenarbeit mit Kunden und Lieferanten, die Anzahl der Mitarbeiter, die Höhe des Umsatzes, die Anzahl der Geschäftsvorfälle, die Befassung mit Erfüllungswahlrechten, der Bearbeitungsstand angefangener Aufträge, die Notwendigkeit der Erstellung von Deckungsbeitragsrechnungen, eine Liquiditätsplanung, die Dauer der Betriebsfortführung, die Haftungsträchtigkeit, leistungswirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen, die Optimierung des Produktionsprozesses, das Erschließen neuer Märkte, das Erfordernis ständiger Präsenz des Insolvenzverwalters oder seiner Mitarbeiter vor Ort etc. Es empfiehlt sich, all dies für die Begründung des Zuschlags heranzuziehen, ohne hieraus einzelne Zuschlagsfaktoren abzuleiten. (Zimmer in: Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 3 InsVV, Rn. 80)
Hier wurde der Geschäftsbetrieb für die Dauer von ca. 2 Wochen mit einem einzigen beschäftigten Arbeitnehmer fortgeführt. Das Unternehmen ist als ein kleines Unternehmen gemäß § 267 HGB einzustufen. Der Geschäftsbetrieb wurde vorliegend ohne Zuhilfenahme externer Dienstleister fortgeführt. Ein Fortführungsüberschuss wurde erwirtschaftet.
Den Ausführungen und der Vergleichsberechnung der Insolvenzverwalterin in Ihrem Antrag vom 20.06.2025 kann bezüglich der Betriebsfortführung vollumfänglich Folge geleistet werden.
Vorbereitungshandlungen übertragende Sanierung
Dass die operative Sanierung des Schuldnerunternehmens selbst, sowie die Bemühungen darum, regelmäßig die Erhöhung der Vergütung rechtfertigt, ist für den Bereich der InsVV in Rechtsprechung und Literatur seit langem anerkannt und unbestritten (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 248). Hinsichtlich der Sanierungsbemühungen kann nicht darauf abgestellt werden, ob diese letztendlich sich als erfolgreich erwiesen haben, weil die Zu- und Abschläge des § 3 InsVV tätigkeitsbezogen sind (vgl. BGH Beschl. v. 28.9.2006 - IX ZB 212/03, BeckRS 2006, 12972 Rn. 10).
Hier wurden im Rahmen der Vorbereitungshandlungen zu den Sanierungsbemühungen Gespräche mit Übernahmeinteressenten und den grundpfandrechtlich gesicherten Beteiligten geführt. Insbesondere wurden mehrere Entwürfe zum Kauf- und Übertragungsvertrages ohne Zuhilfenahme externer Dienstleister ausgehandelt.
Die Ausführungen der Verwalterin zu dem im Rahmen der Vorbereitungshandlungen zur übertragenden Sanierung entstandenen Mehrbelastung wurden ausgewertet und gewürdigt. Unter Berücksichtigung des hierdurch verursachten zusätzlichen Arbeits- und Zeitaufwandes wird ein Zuschlag festgesetzt.
Informationsbeschaffung/ unvollständige Buchhaltung:
Unvollständige oder unzureichende Buchhaltung, auch Personalbuchhaltung, kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn nicht lediglich kleinere Mängel vorliegen (Nowak, in: MünchKomm-InsO, § 3 InsVV Rdnr. 15; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 72). Der Regelvergütung liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Schuldner seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren nachkommt. Daher ist eine Mitwirkungsverweigerung durch den Schuldner, die zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastung des Insolvenzverwalters führt, durch einen Zuschlag nach § 3 I InsVV zu berücksichtigen (BGH, NZI 2008, 239 Rn. 15 mwN).
Hier führte die Verwalterin ausreichend aus, dass aufgrund des wenig hilfreichen Verhaltens des ehemaligen und zuletzt tätigen Geschäftsführers und des Fehlens einer vollständigen Buchhaltung eine signifikante Mehrbelastung vorliegt.
Damit ist ein Zuschlag bei der Vergütung anzusetzen.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage und Abwägung der Dauer und des Mehraufwandes während der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin war in der Gesamtschau ein Übersteigen des Regelsatzes um 30 % als gerechtfertigt anzusehen.
Die Umsatzsteuer war entgegen dem Antrag gem. §§ 10, 7 InsVV nicht in Höhe von 19 %, sondern in der zum Zeitpunkt der vorläufigen Insolvenzverwaltung gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Entgegen dem Antrag beträgt die Laufzeit des Verfahrens lediglich weniger als einen Monat.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV ebenfalls in der zum Zeitpunkt der vorläufigen Insolvenzverwaltung gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Die der vorläufigen Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV ebenfalls in der zum Zeitpunkt der vorläufigen Insolvenzverwaltung gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 29.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 536/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bioenergie Beilstein BW GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BB Verwaltungs GmbH, Burgerackerweg 1, 71717 Beilstein, diese vertreten durch den Geschäftsführer Michael Johannes Ost
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Regis…
3 IN 536/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bioenergie Beilstein BW GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BB Verwaltungs GmbH, Burgerackerweg 1, 71717 Beilstein, diese vertreten durch den Geschäftsführer Michael Johannes Ost
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 729085
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stresemannstraße 79, 70191 Stuttgart
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 02.04.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 787.947,64 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 398.000,00 € gegenübersteht.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 29.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 536/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bioenergie Beilstein BW GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BB Verwaltungs GmbH, Burgerackerweg 1, 71717 Beilstein, diese vertreten durch den Geschäftsführer Michael Johannes Ost
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Regis…
3 IN 536/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bioenergie Beilstein BW GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BB Verwaltungs GmbH, Burgerackerweg 1, 71717 Beilstein, diese vertreten durch den Geschäftsführer Michael Johannes Ost
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 729085
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stresemannstraße 79, 70191 Stuttgart
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 23.07.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 14.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 536/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bioenergie Beilstein BW GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BB Verwaltungs GmbH, Burgerackerweg 1, 71717 Beilstein, diese vertreten durch den Geschäftsführer Michael Johannes Ost
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Regis…
3 IN 536/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bioenergie Beilstein BW GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BB Verwaltungs GmbH, Burgerackerweg 1, 71717 Beilstein, diese vertreten durch den Geschäftsführer Michael Johannes Ost
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 729085
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stresemannstraße 79, 70191 Stuttgart
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Aufgrund des Antrages der Insolvenzverwalterin wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die
Zustimmung zur Beilegung des Rechtsstreits - anhängig beim OLG Stuttgart, Az. 3 U 201/24 - durch Vergleich
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Durch den Vergleich sollen der Insolvenzmasse 60.000,00 Euro (bei Kostenaufhebung) zufließen. Der genaue Wortlaut des Vergleichs kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle eingesehen oder alternativ in Kopie gg. Kosten übersandt werden.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.03.2025 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Heilbronn, Knorrstraße 1, 74074 Heilbronn erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 10.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 536/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bioenergie Beilstein BW GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BB Verwaltungs GmbH, Burgerackerweg 1, 71717 Beilstein, diese vertreten durch den Geschäftsführer Michael Johannes Ost
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Regis…
3 IN 536/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bioenergie Beilstein BW GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BB Verwaltungs GmbH, Burgerackerweg 1, 71717 Beilstein, diese vertreten durch den Geschäftsführer Michael Johannes Ost
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 729085
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stresemannstraße 79, 70191 Stuttgart
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 17.07.2026
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