Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bioenergie Lasbek GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRA 5994
EUID
DEX1721R.HRA5994
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
8 IN 105/17
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Insolvenzeröffnungsbeschluss Stephanie Pidun
Adresse
Valentinskamp 88, 20355 Hamburg
Telefon
040/881410-271
Termine & Fristen
Bekanntmachung
29.06.2026
Einwendungsfrist Schlusstermin
10.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bioenergie Lasbek GmbH & Co. KG ist eröffnet. Die Insolvenzeröffnungsbeschluss erging durch das Amtsgericht Lübeck unter dem Register-HRA 5994. Das Verfahren befindet sich aktuell im Stadium der Schlussverteilung. Die Insolvenzverwalterin Stephanie Pidun hat dem Gericht gemäß § 188 InsO angezeigt, dass die Schlussverteilung erfolgen soll. Ein Verteilungsverzeichnis wurde auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Reinbek zur Einsichtnahme niedergelegt. Der verfügbare Massebestand beträgt EUR 232.552,09 abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen in Höhe von EUR 342.692,01 sind zu berücksichtigen. Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren sowie die Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters zu begleichen. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung, der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und der Anhörung zu den Vergütungsanträgen erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO. Beteiligte hatten Gelegenheit bis einschließlich 10.08.2026, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung und die Vergütungsanträge schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen. Stellungnahmen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden. Die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung erfolgte am 29.06.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 105/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bioenergie Lasbek GmbH & Co. KG, Steindamm 33, 23847 Lasbek, vertreten durch den Geschäftsführer Tim Möller
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 5994
- Schuldnerin -
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soll die Schlussverteilung erfolgen. Das Verteilungsverzeichnis ist auf de…
8 IN 105/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bioenergie Lasbek GmbH & Co. KG, Steindamm 33, 23847 Lasbek, vertreten durch den Geschäftsführer Tim Möller
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 5994
- Schuldnerin -
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soll die Schlussverteilung erfolgen. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Reinbek, Insolvenzgericht, Gesch.-Nr. 8 IN 105/17, zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt. Die Insolvenzverwalterin Stephanie Pidun, Valentinskamp 88, 20355 Hamburg, Tel. 040/881410-271, Fax 040/881410-355, hat dem Gericht folgendes gemäß § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt EUR 232.552,09 abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von EUR 342.692,01 zu berücksichtigen.
Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 29.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 105/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bioenergie Lasbek GmbH & Co. KG, Steindamm 33, 23847 Lasbek, vertreten durch den Geschäftsführer Tim Möller
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 5994
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Er…
8 IN 105/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bioenergie Lasbek GmbH & Co. KG, Steindamm 33, 23847 Lasbek, vertreten durch den Geschäftsführer Tim Möller
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 5994
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Anhörung der Beteiligten zu den Vergütungsanträgen des/der vorläufigen Insolvenzverwalters/in und des/der Insolvenzverwalters/in
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.08.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung und die Vergütungsanträge des/der vorläufigen Insolvenzverwalters/in und des/der Insolvenzverwalter/in
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Reinbek erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 342.692,01 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 232.552,09 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren, die Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 29.06.2026
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