Berichts- und PrüfungsterminSchleswig-HolsteinHRB 19112
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
März Logistik Hamburg GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 19112
EUID
DEX1721R.HRB19112
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Lübeck
Aktenzeichen
8 IN 102/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thomas Tehler
Adresse
Hermann-Wöhlke-Weg 2, 21039 Börnsen
Termine & Fristen
Prüfungsstichtag
10.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der März Logistik Hamburg GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Lübeck. Der Verfahrensbevollmächtigte ist Rechtsanwalt Thomas Tehler aus Börnsen. Im schriftlichen Verfahren erfolgt die Prüfung der bis zum 13.07.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 10.08.2026. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen die Feststellung von Forderungen bei Gericht eingehen. Ein einfacher Widerspruch per E-Mail ist unwirksam. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen liegt auf der Geschäftsstelle zur Einsicht aus. Gegen den Beschluss steht die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Reinbek offen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 102/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
März Logistik Hamburg GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Gut Heinrichshof 12, 22969 Witzhave
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 19112 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Thomas Tehler, Hermann-Wöhlke-Weg 2, 21…
8 IN 102/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
März Logistik Hamburg GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Gut Heinrichshof 12, 22969 Witzhave
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 19112 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Thomas Tehler, Hermann-Wöhlke-Weg 2, 21039 Börnsen
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1. Die Prüfung der bis 13.07.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 10.08.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 29.06.2026
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