Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Biomax Products GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Robert-Koch-Str. 2, 82152 Steinkirchen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRA 83110
EUID
DED2601V.HRA83110
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1509 IN 2164/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
Adresse
Nymphenburger Straße 5, 80335 München
Termine & Fristen
Beschlussdatum Vergütungsfestsetzung
10.12.2025
Fristende Stellungnahme
12.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Biomax Products GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Dr. Heumann Klaus vertreten. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und Zuschläge in Höhe von 50 % geltend gemacht. Die entsprechenden Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Den Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.01.2026 gegeben. Die Bekanntmachung stammt vom 10.12.2025.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Biomax Products GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht München anhängig. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens hat der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Der Antrag wurde durch Beschluss des Gerichts …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Biomax Products GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht München anhängig. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens hat der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Der Antrag wurde durch Beschluss des Gerichts genehmigt, wobei eine Regelvergütung sowie Zuschläge für Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen festgesetzt wurden. Die Gesamtvergütung beträgt 26.517,74 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Zudem wurden die zu erstattenden Auslagen festgesetzt. Der vollständige Beschluss ist auf der Geschäftsstelle des Gerichts einsehbar. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 2164/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Biomax Products GmbH & Co. KG, Robert-Koch-Straße 2, 82152 Steinkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Heumann Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 83110
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jaeger Rec…
1509 IN 2164/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Biomax Products GmbH & Co. KG, Robert-Koch-Straße 2, 82152 Steinkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Heumann Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 83110
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jaeger Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB, Dietlindenstraße 13, 80802 München, Gz.: 000074-22 SJ/SJ
|
In dem Insolvenzverfahren hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und Zuschläge i.H.v. 50 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 12.01.2026 gegeben.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
*************************************************************************************
1509 IN 2164/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Biomax Products GmbH & Co. KG, Robert-Koch-Straße 2, 82152 Steinkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Heumann Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Regis…
*************************************************************************************
1509 IN 2164/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Biomax Products GmbH & Co. KG, Robert-Koch-Straße 2, 82152 Steinkirchen, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Heumann Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 83110
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jaeger Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB, Dietlindenstraße 13, 80802 München, Gz.: 000074-22 SJ/SJ
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Nymphenburger Straße 5, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 08.12.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung, hier also BETRAG EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 50 % (insgesamt also 75 % der Regelvergütung). Im Einzelnen beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 20 % für die Betriebsfortführung und 30 % für Sanierungsbemühungen.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07.
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin konnte während der einmonatigen vorläufigen Insolvenzverwaltung aufrechterhalten werden. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat in diesem Zusammenhang 19 verschiedene Softwarelizenzen mit verschiedenen Anwendungs- und Einsatzbereichen fortlaufend überwacht. Mit fünf Kunden mussten im Rahmen von Einzelfallprüfungen die Software Agreements angepasst werden. Die inhaltliche Prüfung von Verträgen und Schutzrechten als auch operative Kommunikation mit den Kunden ist dabei durch den vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommen worden. Umfang und Intensität dieser Tätigkeiten überstiegen die in einem durchschnittlichen Insolvenzverfahren einer reinen Lizenzgesellschaft zu erwartenden Tätigkeiten im Rahmen einer Betriebsfortführung erheblich. Eine Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren ist vergütungserhöhend zu bewerten, soweit die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters hierdurch erschwert worden ist und sich die Masse nicht entsprechend erhöht hat, vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 158/05. Der beantragte Zuschlag von 20 % wird insoweit als angemessen erachtet. Aufgrund des negativen Fortführungsergebnisses ist eine Vergleichsberechnung entbehrlich.
Mehraufwand wird weiter im Zusammenhang mit den Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters dargelegt. Insbesondere hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit 16 potenziellen Investoren fortlaufend Management Meetings per Videokonferenz abgehalten und die Deal-Struktur einer übertragenden Sanierung erläutert. Ferner hat der vorläufige Insolvenzverwalter Kaufverträge ausgearbeitet. Ein Kaufvertrag wurde mit einem Interessenten schließlich wenige Tage nach Verfahrenseröffnung abgeschlossen. Wird der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen des ihm zustehenden Aufgabenkreises in erheblichem Umfang zur Vorbereitung einer Sanierung tätig, ist der damit verbundene Mehraufwand im Rahmen eines Zuschlags zu vergüten (BGH NZI 2019, 913). Der Kaufvertrag wurde zu einem Kaufpreis von 600.000,00 EUR abgeschlossen. Dieser Kaufpreis fließt in die Höhe der Berechnungsgrundlage ein.
Bei der Bemessung der Höhe eines angemessenen Zuschlags ist im Rahmen einer Vergleichsberechnung in jedem Fall zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße sich die zuschlagsrelevante Tätigkeit bereits auf die Höhe der Berechnungsgrundlage und damit auf die Höhe der Regelvergütung ausgewirkt hat, (vgl. Graeber/Graeber Insvv-Onlie § 3 Rn. 29 - Stand 27.07.2026).
Berechnungsgrundlage ohne Kaufpreis: BETRAG EUR
Regelvergütung des Insolvenzverwalters: BETRAG EUR
Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: BETRAG EUR
Berechnungsgrundlage mit Kaufpreis: BETRAG EUR
Regelvergütung des Insolvenzverwalters: BETRAG EUR
Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: BETRAG EUR
Der Zuschlag von 30 % aus der durch den Kaufpreis erhöhten Berechnungsgrundlage beträgt BETRAG EUR.
Die Differenz der Regelvergütungen des vorläufigen Insolvenzverwalters aus den oben genannten Berechnungsgrundlage beträgt BETRAG EUR. Die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde bereits durch die Massemehrung durch die Kaufpreiszahlung im Zusammenhang mit der übertragenden Sanierung um diesen Betrag erhöht. Zur Vermeidung einer doppelten Vergütung für die übertragende Sanierung ist daher dieser Betrag aus dem Zuschlag herauszurechnen. Die Differenz von BETRAG EUR (30 % Zuschlag) und BETRAG EUR (Betrag, um welchen sich die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch die Massemehrung erhöht hat) beträgt BETRAG EUR. Dies entspricht einem Zuschlag von rund 9 %.
Unter Berücksichtigung Überschneidungen zwischen den einzelnen Zuschlagstatbeständen, der vorgenommenen Delegationen sowie des Synergieeffekts im Hinblick auf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Biomax Informatics AG, ist in der Gesamtschau daher ein Zuschlag von insgesamt 25 % für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren angemessen. Die Zuschläge werden auf der Grundlage der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04), wodurch sich eine Gesamtvergütung i.H.v. 26.517,74 EUR ergibt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.07.2026
******************************************************************************************************
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.