Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen und Handel im ländlichen Raum; dazu gehören vor allem Ankauf, Lagerung, Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Dünge- und Pflanzenschutzmitteln; ferner die Feldbearbeitung, Düngung und Pflanzenschutz in Form von Erbringung von Dienstleistungen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bischofswerdaer Agro-Service GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Dresden hat am 14.07.2026 die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren antragsgemäß festgesetzt. Als Berechnungsmasse wurden 25.364,91 EUR zugrunde gelegt. Ferner wurde die Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV zzgl. der zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht der Beteiligten aus. Gegen die Entscheidung steht die sofortige Beschwerde oder, falls der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt, die Erinnerung zur Verfügung. Die Frist für den Rechtsbehelf beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 352/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bischofswerdaer Agro-Service GmbH Bischofswerda i.L., Demitzer Straße 18, 01877 Schmölln-Putzkau, Amtsgericht Dresden , HRB 21105
vertreten durch den Liquidator Matthias Ahrens
wurde die Vergütung des vorl…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 352/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bischofswerdaer Agro-Service GmbH Bischofswerda i.L., Demitzer Straße 18, 01877 Schmölln-Putzkau, Amtsgericht Dresden , HRB 21105
vertreten durch den Liquidator Matthias Ahrens
wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren am 14.07.2026 antragsgemäß festgesetzt.
Es wurde eine Berechnungsmasse von 25.364,91 EUR zugrunde gelegt.
Festgesetzt wurde ferner die Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV zzgl. der zu zahlenden Umsatzsteuer.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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