Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BK Logistik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Königstein im Taunus HRB 10837
EUID
DEM1203.HRB10837
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Königstein im Taunus
Aktenzeichen
90 IN 74/24
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Einstellung
02.04.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BK Logistik GmbH ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 02.04.2025 mangels Masse abgewiesen worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
90 IN 74/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BK Logistik GmbH, Niederhöchstädter Straße 64, 61476 Kronberg im Taunus (AG Königstein, HRB 10837), vertr. d.: 1. Ivanov Dobri, Breitscheider Weg 121, 40885 Ratingen, (Geschäftsführer), 2. Hüseyin Kartal, Vorderstraße 35, 61462 Königstein im Taunus, (G…
90 IN 74/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BK Logistik GmbH, Niederhöchstädter Straße 64, 61476 Kronberg im Taunus (AG Königstein, HRB 10837), vertr. d.: 1. Ivanov Dobri, Breitscheider Weg 121, 40885 Ratingen, (Geschäftsführer), 2. Hüseyin Kartal, Vorderstraße 35, 61462 Königstein im Taunus, (Gesellschafter), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 02.04.2025 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus, Insolvenzgericht, Burgweg 9, 61462 Königstein im Taunus einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Königstein/Ts. eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Königstein/Ts. an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Königstein/Ts., 02.04.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.