Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Blanko GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Gliner Straße 12, 18273 Güstrow
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Rostock HRB 14322
EUID
DEN1206V.HRB14322
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
60 IN 726/21
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Prüfungstermin
01.08.2025
Fristende Einspruch
01.08.2025
Fristende Einwendungen
16.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gebäudereinigung, Hausmeisterservice und Garten- und Landschaftspflege
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Blanko GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Alma Adzovic, ist beim Amtsgericht Rostock anhängig. Im Juni 2025 erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren mit einem Prüfungsstichtag zum 01.08.2025. Im Januar 2026 wurden die Vergütung und Auslagen sowohl des vorläufigen als auch des endgültigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Das Verfahren befindet sich nun im Endstadium. Am 05.03.2026 wurde eine schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO angeordnet, die den Schlusstermin ersetzt. Gegenstand der Anhörung sind die Erörterung der Schlussrechnung und die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Einwendungen und Stimmabgaben waren bis zum 16.04.2026 bei dem Amtsgericht Rostock einzureichen. In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 39.103,36 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 1.394,92 Euro gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt. Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 726/21
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In dem Insolvenzverfahren d.
Blanko GmbH, Ohechaussee 108, 22848 Norderstedt, vertreten durch die Geschäftsführerin Alma Adzovic
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14322
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung…
60 IN 726/21
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In dem Insolvenzverfahren d.
Blanko GmbH, Ohechaussee 108, 22848 Norderstedt, vertreten durch die Geschäftsführerin Alma Adzovic
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14322
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 16.04.2026 bei dem Amtsgericht Rostock, Zochstraße 13, 18057 Rostock erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen und Anträge die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 39103,36 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 1394,92 Euro gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wurde festgesetzt.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 05.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 726/21
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In dem Insolvenzverfahren d.
Blanko GmbH, Ohechaussee 108, 22848 Norderstedt, vertreten durch die Geschäftsführerin Alma Adzovic
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14322
- Schuldnerin -
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Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 39103,36 Euro zu berücksicht…
60 IN 726/21
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In dem Insolvenzverfahren d.
Blanko GmbH, Ohechaussee 108, 22848 Norderstedt, vertreten durch die Geschäftsführerin Alma Adzovic
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14322
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 39103,36 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 1394,92 Euro gegenübersteht.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 05.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 726/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Blanko GmbH, Ohechaussee 108, 22848 Norderstedt, vertreten durch die Geschäftsführerin Alma Adzovic
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14322
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters w…
60 IN 726/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Blanko GmbH, Ohechaussee 108, 22848 Norderstedt, vertreten durch die Geschäftsführerin Alma Adzovic
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14322
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz durch Zuschläge überschreiten oder durch Abschläge hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, § 3 InsVV). Es wurden Zuschläge festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 11.12.2025 verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 05.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 726/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Blanko GmbH, Ohechaussee 108, 22848 Norderstedt, vertreten durch die Geschäftsführerin Alma Adzovic
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14322
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festge…
60 IN 726/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Blanko GmbH, Ohechaussee 108, 22848 Norderstedt, vertreten durch die Geschäftsführerin Alma Adzovic
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14322
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz durch Zuschläge überschreiten oder durch Abschläge hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, § 3 InsVV). Es wurden Zuschläge festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 11.12.2025 verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 05.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 726/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Blanko GmbH, Ohechaussee 108, 22848 Norderstedt, vertreten durch die Geschäftsführerin Alma Adzovic
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14322
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 01.08.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolv…
60 IN 726/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Blanko GmbH, Ohechaussee 108, 22848 Norderstedt, vertreten durch die Geschäftsführerin Alma Adzovic
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14322
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 01.08.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 01.08.2025.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 20.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 726/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Blanko GmbH, Ohechaussee 108, 22848 Norderstedt, vertreten durch die Geschäftsführerin Alma Adzovic
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14322
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten eines Schlusstermins im schriftlichen…
60 IN 726/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Blanko GmbH, Ohechaussee 108, 22848 Norderstedt, vertreten durch die Geschäftsführerin Alma Adzovic
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 14322
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten eines Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 14.07.2026
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