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Insolvenzprofil
ERSTE Kältetechnik Abwicklungsgesellschaft mbH Rostock
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Ost-West-Straße 1, 18147 Rostock
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Rostock HRB 7855
EUID
DEN1206V.HRB7855
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rostock
Aktenzeichen
60 IN 1313/03
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Herbert Hülsbergen
Adresse
Graf-Schack-Straße 14, 18055 Rostock
Termine & Fristen
Schlussanhörung
22.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Montage und der Rohrleitungsbau sowie Reparaturen und Service an Kälteanlagen in Industrie, Gewerbe und Schiffahrt.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ERSTE Kältetechnik Abwicklungsgesellschaft mbH Rostock (vormals: Kühlautomat Kälte- und Rohrleitungsmontagen GmbH) ist am 02.03.2004 eröffnet worden. Rechtsanwalt Herbert Hülsbergen ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 2.614.186,73 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 735.695,58 Euro gegenübersteht. Die Schlussverteilung ist bereits beschlossen worden. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Vergütung und die Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Gerd Kropidlowski sowie die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Herbert Hülsbergen festgesetzt. Eine schriftliche Schlussanhörung zur Erörterung der Schlussrechnung und zur Erhebung von Einwendungen ist für den Zeitraum bis zum 22.04.2026 vorgesehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 1313/03
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In dem Insolvenzverfahren d.
ERSTE Kältetechnik Abwicklungsgesellschaft mbH Rostock, (vormals: Kühlautomat Kälte- und Rohrleitungsmontagen GmbH), Bernhard-Bästlein-Straße 3, 18069 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Völcker
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 7855
- …
60 IN 1313/03
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In dem Insolvenzverfahren d.
ERSTE Kältetechnik Abwicklungsgesellschaft mbH Rostock, (vormals: Kühlautomat Kälte- und Rohrleitungsmontagen GmbH), Bernhard-Bästlein-Straße 3, 18069 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Völcker
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 7855
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 22.04.2026 bei dem Amtsgericht Rostock, Zochstraße 13, 18057 Rostock erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 2.614.186,73 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 735.695,58 Euro gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wurde festgesetzt.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 11.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 1313/03
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In dem Insolvenzverfahren d.
ERSTE Kältetechnik Abwicklungsgesellschaft mbH Rostock, (vormals: Kühlautomat Kälte- und Rohrleitungsmontagen GmbH), Bernhard-Bästlein-Straße 3, 18069 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Völcker
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 7855
- …
60 IN 1313/03
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In dem Insolvenzverfahren d.
ERSTE Kältetechnik Abwicklungsgesellschaft mbH Rostock, (vormals: Kühlautomat Kälte- und Rohrleitungsmontagen GmbH), Bernhard-Bästlein-Straße 3, 18069 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Völcker
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 7855
- Schuldnerin -
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Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 2614186,73 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 735695,58 Euro gegenübersteht.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 11.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 1313/03
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ERSTE Kältetechnik Abwicklungsgesellschaft mbH Rostock, (weiterer Name: vormals: Kühlautomat Kälte- und Rohrleitungsmontagen GmbH), Bernhard-Bästlein-Straße 3, 18069 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Völcker
Registergericht: Amtsgericht …
60 IN 1313/03
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ERSTE Kältetechnik Abwicklungsgesellschaft mbH Rostock, (weiterer Name: vormals: Kühlautomat Kälte- und Rohrleitungsmontagen GmbH), Bernhard-Bästlein-Straße 3, 18069 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Völcker
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 7855
- Schuldnerin -
Gerd Kropidlowski, Loitzer Landstraße 24 D, 17489 Greifswald
- Mitglied des Gläubigerausschusses und Antragsteller -
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Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Gerd Kropidlowski wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 06.08.2025.Der Insolvenzverwalter wurde zu dem Antrag gehört und hat dazu mit Schreiben vom 13.08.2025 Stellung genommen. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage war dem Antrag stattzugeben. Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihrer Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Die Regelungen in § 17 InsVV geben einen Vergütungsrahmen vor, in dem der Arbeitsaufwand eines Normalverfahrens abgedeckt werden soll.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschußmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von BETRAG Euro angemessen ist.
Für 34 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
oder bei dem
Landgericht Rostock
August-Bebel-Straße 15 - 20
18055 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 15.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 1313/03
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ERSTE Kältetechnik Abwicklungsgesellschaft mbH Rostock, (weiterer Name: vormals: Kühlautomat Kälte- und Rohrleitungsmontagen GmbH), Bernhard-Bästlein-Straße 3, 18069 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Völcker
Registergericht: Amtsgericht …
60 IN 1313/03
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ERSTE Kältetechnik Abwicklungsgesellschaft mbH Rostock, (weiterer Name: vormals: Kühlautomat Kälte- und Rohrleitungsmontagen GmbH), Bernhard-Bästlein-Straße 3, 18069 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Völcker
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 7855
- Schuldnerin -
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Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Herbert Hülsbergen hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21.10.2025 gegeben.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 23.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 1313/03
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ERSTE Kältetechnik Abwicklungsgesellschaft mbH Rostock, (vormals: Kühlautomat Kälte- und Rohrleitungsmontagen GmbH), Bernhard-Bästlein-Straße 3, 18069 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Völcker
Registergericht: Amtsgericht Rostock Registe…
60 IN 1313/03
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ERSTE Kältetechnik Abwicklungsgesellschaft mbH Rostock, (vormals: Kühlautomat Kälte- und Rohrleitungsmontagen GmbH), Bernhard-Bästlein-Straße 3, 18069 Rostock, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Völcker
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 7855
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Herbert Hülsbergen, Graf-Schack-Straße 14, 18055 Rostock, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 18.09.2025. Die Antragsunterlagen können durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 02.03.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Herbert Hülsbergen zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 02.03.2004 aus. Er hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung und Ersatz seiner Auslagen (§ 63 Abs. 1 InsO i.V.m. InsVV). Mit Schreiben vom 11.07.2025 hat der Insolvenzverwalter die Schlussabrechnung vorgelegt. In dem Verfahren wurde ein Gläubigerausschuss bestellt. Dem Gläubigerausschuss obliegt die Prüfung der Schlussrechnung und die Zustimmung zur Schlussverteilung nach § 187 Abs. 3 InsO. Der Gläubigerausschuss hat mit Prüfvermerk vom 05.08.2025 erklärt, dass keinerlei Beanstandungen hinsichtlich des Schlussberichts und der Schlussrechnung vorliegen. Die Verfahrensbeteiligten wurden zum Vergütungsantrag angehört. Einwendungen gegen den Vergütungsantrag wurden nicht erhoben. Nach § 1 InsVV wird die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet. Die Masse bestimmt sich nach den Berechnungen gemäß § 1 Abs. 2 InsVV.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, §§ 2, 3 InsVV). Im vorliegenden Verfahren hat der Insolvenzverwalter Tätigkeiten verrichtet, die von einem Normalfall abweichen und daher die Festsetzung von Zuschlägen rechtfertigen. Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um BETRAG %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 18.09.2025 wird Bezug genommen.Folgende Zu- und Abschläge werden beantragt: 1) BETRAG % Zuschlag für Betriebsfortführung, 2) BETRAG % Zuschlag für mehrere Betriebsstätten, 3) BETRAG % Zuschlag für 62 Arbeitsverhältnisse, InsGeld-Vorfinanz., Sozialplan etc., 4) BETRAG % Zuschlag für Mietverwaltung, 5) BETRAG % Zuschlag für Durchsetzung von Bauforderungen, 6) BETRAG % Zuschlag für Dregression, 7) BETRAG % Zuschlag für gesellschaftsrechtliche Ansprüche wg. Globalsicherheiten, 8) BETRAG % Zuschlag für sonstige Erschwernisse = BETRAG % Zuschlag rechnerischer Gesamtbetrag, = BETRAG % verminderter Zuschlag in der Gesamtschau.
Nach Prüfung aller Umstände ist ein Gesamtzuschlag von BETRAG % angemessen. Die vom Insolvenzverwalter dargestellten Tätigkeiten rechtfertigen den Zuschlag in der beantragten Höhe.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um BETRAG % gerechtfertigt und die Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
oder bei dem
Landgericht Rostock
August-Bebel-Straße 15 - 20
18055 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 04.11.2025
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