Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
blankseven Betriebs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Straße der Luftwaffe 351, 82256 Fürstenfeldbruck
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 212934
EUID
DED2601V.HRB212934
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1542 IN 10986/24
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
17.09.2024 , 09:00 Uhr
Eröffnung
30.01.2025 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
17.03.2025
Widerspruchsfrist
28.04.2025
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb von Kantinen, Kiosken, Verkaufsautomaten und Betreuungseinrichtungen, Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Caterings sowie Handel mit Lebensmitteln, Dingen des täglichen Bedarfs und Getränken.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der blankseven Betriebs GmbH ist am 30.01.2025 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, Forderungen gemäß § 38 InsO bis zum 17.03.2025 schriftlich anzumelden. Das Verfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt. Im weiteren Verlauf wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 14 und 15) geprüft, wobei die Widerspruchsfristen für diese Forderungen am 11.05.2026 bzw. 26.05.2026 endeten. Ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung wurde im Juni 2026 zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der blankseven Betriebs GmbH ist am 30.01.2025 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé bestellt worden. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 17.03.2025. Die Beteiligten hatten Gelegen…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der blankseven Betriebs GmbH ist am 30.01.2025 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé bestellt worden. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 17.03.2025. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 28.04.2025 den Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Tabellenblätter für nachträglich angemeldete Forderungen geprüft; die Widerspruchsfristen hierfür endeten am 11.05.2026 und am 26.05.2026. Zudem wurde ein Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters mit einem Zuschlagstatbestand von 45% bekanntgegeben, wobei den Beteiligten bis zum 29.07.2026 Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der blankseven Betriebs GmbH ist am 30.01.2025 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé bestellt. Die Forderungen sind bis zum 17.03.2025 anzumelden, die Widerspruchsfrist endet am 28.04.2025. Nach der Er…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der blankseven Betriebs GmbH ist am 30.01.2025 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé bestellt. Die Forderungen sind bis zum 17.03.2025 anzumelden, die Widerspruchsfrist endet am 28.04.2025. Nach der Eröffnung wurden nachträglich angemeldete Forderungen geprüft; die entsprechenden Widerspruchsfristen endeten am 11.05.2026 und am 26.05.2026. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wurde festgesetzt, wobei ein Zuschlag von insgesamt 45 % auf die Regelvergütung gewährt wurde. Das Verfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der blankseven Betriebs GmbH ist am 30.01.2025 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé bestellt. Die Forderungen waren bis zum 17.03.2025 anzumelden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist sind die Forderunge…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der blankseven Betriebs GmbH ist am 30.01.2025 um 09:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé bestellt. Die Forderungen waren bis zum 17.03.2025 anzumelden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist sind die Forderungen geprüft und diejenigen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Vergütungen für den vorläufigen und den endgültigen Insolvenzverwalter festgesetzt. Mit Zustimmung des Gerichts findet nun die Schlussverteilung statt. Eine Verteilungsmasse in Höhe von 41.096,71 EUR steht zur Verfügung, um uneingeschränkt festgestellte Forderungen im Rang des § 38 InsO in Höhe von 147.234,99 EUR zu bedienen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 10986/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
blankseven Betriebs GmbH, Straße der Luftwaffe 351, 82256 Fürstenfeldbruck, vertreten durch den Geschäftsführer Winkelmann Mario
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 212934
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträgli…
1542 IN 10986/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
blankseven Betriebs GmbH, Straße der Luftwaffe 351, 82256 Fürstenfeldbruck, vertreten durch den Geschäftsführer Winkelmann Mario
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 212934
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 15 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 26.05.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 21.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 10986/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
blankseven Betriebs GmbH, Straße der Luftwaffe 351, 82256 Fürstenfeldbruck, vertreten durch den Geschäftsführer Winkelmann Mario
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 212934
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträgli…
1542 IN 10986/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
blankseven Betriebs GmbH, Straße der Luftwaffe 351, 82256 Fürstenfeldbruck, vertreten durch den Geschäftsführer Winkelmann Mario
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 212934
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 14 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 11.05.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 10986/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
blankseven Betriebs GmbH, Straße der Luftwaffe 351, 82256 Fürstenfeldbruck, vertreten durch den Geschäftsführer Winkelmann Mario
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 212934
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren…
1542 IN 10986/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
blankseven Betriebs GmbH, Straße der Luftwaffe 351, 82256 Fürstenfeldbruck, vertreten durch den Geschäftsführer Winkelmann Mario
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 212934
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
der Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung wird Ihnen zur Kenntnisnahme und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 11.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 10986/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
blankseven Betriebs GmbH, Straße der Luftwaffe 351, 82256 Fürstenfeldbruck, vertreten durch den Geschäftsführer Winkelmann Mario
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 212934
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über…
1542 IN 10986/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
blankseven Betriebs GmbH, Straße der Luftwaffe 351, 82256 Fürstenfeldbruck, vertreten durch den Geschäftsführer Winkelmann Mario
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 212934
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 30.01.2025 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé
Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München
Telefon: +49(89)255487-00
Telefax: +49(89)25548710
Email: muenchen@jaffe-rae.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 17.03.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 28.04.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 28.04.2025, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 06.09.2024 beim Insolvenzgericht München eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 1542 IN 10986/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
blankseven Betriebs GmbH, Straße der Luftwaffe 351, 82256 Fürstenfeldbruck, vertreten durch den Geschäftsführer Winkelmann Mario
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 212934
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene…
Az.: 1542 IN 10986/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
blankseven Betriebs GmbH, Straße der Luftwaffe 351, 82256 Fürstenfeldbruck, vertreten durch den Geschäftsführer Winkelmann Mario
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 212934
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 17.09.2024 um 09:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, Telefon: +49(89)255487-00, Telefax: +49(89)25548710, Email: muenchen@jaffe-rae.de.
|wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
|werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt und einstweilen eingestellt.
|der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen der Insolvenzschuldnerin auf ein von ihm zu errichtendes Treuhandkonto einzuziehen. Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 10986/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
blankseven Betriebs GmbH, Straße der Luftwaffe 351, 82256 Fürstenfeldbruck, vertreten durch den Geschäftsführer Winkelmann Mario
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 212934
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren…
1542 IN 10986/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
blankseven Betriebs GmbH, Straße der Luftwaffe 351, 82256 Fürstenfeldbruck, vertreten durch den Geschäftsführer Winkelmann Mario
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 212934
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schriftsatz vom 12.02.2026 wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ein Vergütungsantrag mit einem Zuschlagstatbestand von 25% eingereicht.
Mit Schriftsatz vom 12.02.2026 wurde durch den Insolvenzverwalter ein Vergütungsantrag mit einem Zuschlagstatbestand von 45% eingereicht.
Den Beteiligten wird bis zum 29.07.2026 Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Hierzu kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Akteneinsicht beantragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 15.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 10986/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
blankseven Betriebs GmbH, Straße der Luftwaffe 351, 82256 Fürstenfeldbruck, vertreten durch den Geschäftsführer Winkelmann Mario
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 212934
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erst…
1542 IN 10986/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
blankseven Betriebs GmbH, Straße der Luftwaffe 351, 82256 Fürstenfeldbruck, vertreten durch den Geschäftsführer Winkelmann Mario
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 212934
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 12.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt ein Übersteigen der Regelvergütung um insgesamt 45 %. Im Einzelnen wird ein Zuschlag für erheblichen Mehraufwand bei der Verwertungstätigkeit der auf dem Geländer der Bundeswehr eingelagerten Gegenstände der Schuldnerin in Höhe von 30 % sowie ein Zuschlag in Höhe von 20 % für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitnehmerangelegenheiten. Für die vorläufige Insolvenzanordnung wird ein Abschlag in Höhe von 5 % berücksichtigt.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07.
Im vorliegenden Fall befanden sich Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens der Schuldnerin in teilweise gemeinsam mit der Bundeswehr genutzten Lagern auf dem Gelände der Bundeswehr. Der Zutritt zum Gelände und der Abtransport dieser Gegenstände war nur mit Zustimmung des zuständigen Ansprechpartners bei der Bundeswehr möglich. Bis der Abtransport der verwertenden Gegenstände erfolgen konnte, bedurfte es zahlreicher Gespräche und Abstimmungen des Insolvenzverwalters mit dem Ansprechpartner bei der Bundeswehr, dem Geschäftsführer der Schuldnerin sowie mit dem Verwerter. Zwar ist die Verwertung von Gegenständen der Schuldnerin eine Regelaufgabe. Ein Zuschlag ist hingegen möglich, wenn Umstände des konkreten Verfahrens besondere Anforderungen an den Insolvenzverwalter stellen und ihn außergewöhnlich belasten, (vgl. Graeber/Graeber - Insvv-Onlie § 3 Rn. 28 - Stand 31.07.2026).
Ferner macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag für Mehraufwand im Zusammenhang von Arbeitnehmertätigkeiten geltend. Im vorliegenden Fall wurden die Insolvenzgeldbescheinigungen vom Lohnbuchhaltungsteam des Insolvenzverwalters erstellt. Ebenso wurden die Personalunterlagen an alle vormaligen Mitarbeiter versendet. Die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd führte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Betriebsprüfung durch, welche durch das Lohnbuchhaltungsteam des Insolvenzverwalters vorbereitet und begleitet wurde. Wiederholte telefonische und schriftliche Anfragen von ehemaligen Arbeitnehmern der Schuldnerin, der Bundesagentur für Arbeit, Krankenkasse und des Finanzamts wurden bearbeitet. Zudem wurde in Hinblick auf den gekündigten Geschäftsführer der Schuldnerin die Ermittlung möglicher Differenzlohnansprüche durchgeführt.
Unter Berücksichtigung eines Abschlags von 5 % aufgrund der vorausgegangenen vorläufigen Insolvenzverwaltung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04) wurde in der Gesamtbetrachtung die Gewährung eines Zuschlags von 45 % auf die Regelvergütung beantragt, welchem unter Berücksichtigung einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung zuzustimmen ist.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 31.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 10986/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
blankseven Betriebs GmbH, Straße der Luftwaffe 351, 82256 Fürstenfeldbruck, vertreten durch den Geschäftsführer Winkelmann Mario
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 212934
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erst…
1542 IN 10986/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
blankseven Betriebs GmbH, Straße der Luftwaffe 351, 82256 Fürstenfeldbruck, vertreten durch den Geschäftsführer Winkelmann Mario
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 212934
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 12.02.2026.Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 140.639,79 EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung, hier also 7.099,50 EUR.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 25 % (insgesamt also 50 % der Regelvergütung). Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben:Nach Einstellung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin hatte die Bundeswehr die mit der Schuldnerin abgeschlossenen Bewirtschaftungs- und Überlassungsverträge gekündigt. Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens der Schuldnerin befanden sich in teilweise gemeinsam mit der Bundeswehr genutzten Lager auf dem Gelände der Bundeswehr. Diese Gegenstände mussten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter gesichert und identifiziert werden. Aus Sicherheitsgründen war der Zutritt zu den Lagern jedoch nur mit Zustimmung des zuständigen Mitarbeiters bei der Bundeswehr möglich. Über den viereinhalb Monate andauernden Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde mehrfach versucht, mit dem zuständigen Ansprechpartner bei der Bundeswehr einen Ortstermin zu vereinbaren. Erst im Januar 2025 gelang dies. Im vereinbarten Ortstermin mussten die Gegenstände des Anlagevermögens der Schuldnerin von den übrigen im Lager befindlichen Gegenständen abgegrenzt werden, was aufgrund fehlender oder unzureichender Eigentumskennzeichnungen erheblich zeitaufwendig war.In der Gesamtschau ist daher ein Zuschlag von insgesamt 25 % für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren wie beantragt angemessen. Die Zuschläge werden auf der Grundlage der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04), wodurch sich eine Gesamtvergütung in Höhe von 14.199,00 EUR ergibt.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung, hier also BETRAG EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 25 % (insgesamt also 50 % der Regelvergütung). Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben:
Nach Einstellung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin hatte die Bundeswehr die mit der Schuldnerin abgeschlossenen Bewirtschaftungs- und Überlassungsverträge gekündigt. Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens der Schuldnerin befanden sich in teilweise gemeinsam mit der Bundeswehr genutzten Lager auf dem Gelände der Bundeswehr. Diese Gegenstände mussten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter gesichert und identifiziert werden. Aus Sicherheitsgründen war der Zutritt zu den Lagern jedoch nur mit Zustimmung des zuständigen Mitarbeiters bei der Bundeswehr möglich. Über den viereinhalb Monate andauernden Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde mehrfach versucht, mit dem zuständigen Ansprechpartner bei der Bundeswehr einen Ortstermin zu vereinbaren. Erst im Januar 2025 gelang dies. Im vereinbarten Ortstermin mussten die Gegenstände des Anlagevermögens der Schuldnerin von den übrigen im Lager befindlichen Gegenständen abgegrenzt werden, was aufgrund fehlender oder unzureichender Eigentumskennzeichnungen erheblich zeitaufwendig war.
In der Gesamtschau ist daher ein Zuschlag von insgesamt 25 % für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren wie beantragt angemessen. Die Zuschläge werden auf der Grundlage der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04), wodurch sich eine Gesamtvergütung in Höhe von BETRAG EUR ergibt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 31.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Veröffentlichung gem. § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der blankseven Betriebs GmbH, Straße der Luftwaffe 351, 82256 Fürstenfeldbruck, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind € 41.096,71 Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind uneingeschränkt festgestellte…
Veröffentlichung gem. § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der blankseven Betriebs GmbH, Straße der Luftwaffe 351, 82256 Fürstenfeldbruck, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind € 41.096,71 Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind uneingeschränkt festgestellte Forderungen in Höhe von € 147.234,99 im Rang des § 38 InsO. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Die Schlussunterlagen sind auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München - Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen -, Geschäftszeichen: 1542 IN 10986/24 niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht München - Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen -21.8.2026
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