Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Blömer, Jochen
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Höhscheider Straße 122, 42699 Solingen
Handelsregister
Amtsgericht Wuppertal HRA 23560
EUID
DER1608.HRA23560
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wuppertal
Aktenzeichen
145 IN 759/18
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Termine & Fristen
Eröffnung
19.02.2019
Abtretungsfristende
19.02.2025
Fristende Anträge Versagung Restschuldbefreiung
10.07.2026
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Nicht eindeutig klassifizierbar
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Jochen Blömer (OTB-Schleifmittel Jochen Blömer e.K.) ist die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt worden. Die Vergütung wurde als Pauschbetrag festgelegt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist die Durchführung der Anhörung der Insolvenzgläubiger zum Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, bis zum 10.07.2026 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Jochen Blömer ist am 19.02.2019 eröffnet worden. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt. Es wurden Anordnungen zur Durchführung einer Anhörung der Insolvenzgläubiger im schriftlichen Verfahren zu dem Antrag auf Ert…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Jochen Blömer ist am 19.02.2019 eröffnet worden. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt. Es wurden Anordnungen zur Durchführung einer Anhörung der Insolvenzgläubiger im schriftlichen Verfahren zu dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung getroffen, wobei eine Frist zur Stellungnahme von Anträgen auf Versagung bis zum 10.07.2026 gesetzt wurde. Das Insolvenzverfahren ist aufgehoben worden und dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO erteilt worden. Die Abtretungsfrist war am 19.02.2025 verstrichen, ohne dass Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wurden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 145 IN 759/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Jochen Blömer, geboren am 03.02.1969, Donaustraße 74, 42653 Solingen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Wuppertal unter HRA 23560 eingetragenen Firma OTB-Schleifmittel Jochen Blömer e.K.
sind die Verg…
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 145 IN 759/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Jochen Blömer, geboren am 03.02.1969, Donaustraße 74, 42653 Solingen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Wuppertal unter HRA 23560 eingetragenen Firma OTB-Schleifmittel Jochen Blömer e.K.
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Nach §§ 21, 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3 InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 16.02.2026.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, Zimmer Nr. A296 eingesehen werden.
145 IN 759/18
Amtsgericht Wuppertal, 12.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 145 IN 759/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Jochen Blömer, Donaustraße 74, 42653 Solingen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Wuppertal unter HRA 23560 eingetragenen Firma OTB-Schleifmittel Jochen Blömer e.K.
wird die Durchführung der Anhörung d…
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 145 IN 759/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Jochen Blömer, Donaustraße 74, 42653 Solingen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Wuppertal unter HRA 23560 eingetragenen Firma OTB-Schleifmittel Jochen Blömer e.K.
wird die Durchführung der Anhörung der Insolvenzgläubiger zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung von Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 300; 290; 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 10.07.2026 im schriftlichen Verfahren Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Anträge sind auf die Versagungsgründe des § 290 InsO zu stützen und sind innerhalb der Frist glaubhaft zumachen.
Die bisherigen Sachstandsberichte sowie eine eventuell von der Insolvenzverwalterin abgegebene Stellungnahme liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, Zimmer Nr. A296 aus.
145 IN 759/18
Amtsgericht Wuppertal, 03.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 145 IN 759/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Jochen Blömer, Donaustraße 74, 42653 Solingen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Wuppertal unter HRA 23560 eingetragenen Firma OTB-Schleifmittel Jochen Blömer e.K.
wird dem Schuldner die Restschuldbef…
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 145 IN 759/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Jochen Blömer, Donaustraße 74, 42653 Solingen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Wuppertal unter HRA 23560 eingetragenen Firma OTB-Schleifmittel Jochen Blömer e.K.
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, deren Forderungen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zur Insolvenztabelle angemeldet und geprüft wurden (§§ 301, 38 InsO).
Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die gem. § 302 InsO ausgenommenen Forderungen.
Das diesem Beschluss zugrundeliegende Insolvenzverfahren wurde am 19.02.2019 eröffnet.
Gründe:
Die Abtretungsfrist ist am 19.02.2025 verstrichen. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt. Dem Schuldner war daher die Restschuldbefreiung antragsgemäß zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 300 Abs. 4; 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
145 IN 759/18
Amtsgericht Wuppertal, 20.07.2026
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