Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Blume Sanitär GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Göttingen HRB 204681
EUID
DEP2204.HRB204681
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Göttingen
Aktenzeichen
74 IN 44/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Karina Schwarz
Termine & Fristen
Beschluss Festsetzung Vergütung
28.06.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Blume Sanitär GmbH ist anhängig. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens wurde die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Karina Schwarz, durch Beschluss des Amtsgerichts Göttingen festgesetzt. Der Antrag auf Festsetzung wurde mit Schriftsatz vom 30.05.2024 gestellt. Die Festsetzung der Vergütung und Auslagen erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 63, 64, 7 und 8 InsVV). Der Gesamtbetrag der festgesetzten Vergütung und Auslagen einschließlich Umsatzsteuer beträgt 6.298,17 EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, diesen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder, falls die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde und der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR nicht übersteigt, befristete Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
74 IN 44/23 GOE: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Blume Sanitär GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 4, 37077 Göttingen (AG Göttingen, HRB 204681), vertr. d.: Madlen Urban, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über …
74 IN 44/23 GOE: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Blume Sanitär GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 4, 37077 Göttingen (AG Göttingen, HRB 204681), vertr. d.: Madlen Urban, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Göttingen, 04.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
74 IN 44/23 GOE: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Blume Sanitär GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 4, 37077 Göttingen (AG Göttingen, HRB 204681), vertr. d.: Madlen Urban, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Karina Schwarz festgesetzt worden. G…
74 IN 44/23 GOE: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Blume Sanitär GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 4, 37077 Göttingen (AG Göttingen, HRB 204681), vertr. d.: Madlen Urban, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Karina Schwarz festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Göttingen eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
4.602,24
EUR
Bruchteilsvergütung nach § 63 Abs. 3 InsO
874,43
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
690,34
EUR
Auslagen zuzüglich
131,16
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
6.298,17
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.05.2024 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Göttingen, 28.06.2024
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