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Insolvenzprofil
Barbara und Dr. Dirk Wolter GmbH & Co. KG vertr. d. d. pers. haft. Gesellschafterin
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 202334
EUID
DEP2408.HRB202334
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 81/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
27.05.2024 , 10:30 Uhr
Festsetzung Vergütung/ Auslagen
12.02.2025
Anzeige Masseunzulänglichkeit
28.03.2025
Besondere Gläubigerversammlung
19.08.2026 , 09:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Barbara und Dr. Dirk Wolter GmbH & Co. KG wurde am 27.05.2024 durch Anordnung der vorläufigen Verwaltung eingeleitet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Dipl.-Wirtsch.-Jur. Tobias Hartwig bestellt worden. Am 25.03.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht (§ 208 InsO). Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden am 12.02.2025 festgesetzt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Barbara und Dr. Dirk Wolter GmbH & Co. KG wurde am 27.05.2024 mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung eingeleitet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Dipl.-Wirtsch.-Jur. Tobias Hartwig bestellt. Am 25.03.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolven…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Barbara und Dr. Dirk Wolter GmbH & Co. KG wurde am 27.05.2024 mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung eingeleitet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Dipl.-Wirtsch.-Jur. Tobias Hartwig bestellt. Am 25.03.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht (Masseunzulänglichkeit). Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters wurden am 12.02.2025 festgesetzt. Ein Termin zur besonderen Gläubigerversammlung ist für den 19.08.2026 anberaumt, um über besonders bedeutsame Rechtshandlungen zu beschließen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 81/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Barbara und Dr. Dirk Wolter GmbH & Co. KG vertr. d. d. pers. haft. Gesellschafterin, Grasweg 10, 38518 Gifhorn (AG Hildesheim, HRB 202334), vertr. d.: Barbara und Dr. Dirk Wolter Verwaltungs-GmbH vertr. d. d. GF, Grasweg 10, 38518 Gifhorn, (persönlich …
35 IN 81/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Barbara und Dr. Dirk Wolter GmbH & Co. KG vertr. d. d. pers. haft. Gesellschafterin, Grasweg 10, 38518 Gifhorn (AG Hildesheim, HRB 202334), vertr. d.: Barbara und Dr. Dirk Wolter Verwaltungs-GmbH vertr. d. d. GF, Grasweg 10, 38518 Gifhorn, (persönlich haftende Gesellschafterin), ist am 27.05.2024 um 10.30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters wirksam. Zum Insolvenzverwalter ist Dipl.-Wirtsch.-Jur. Tobias Hartwig, c/o Rechtsanwälte Schultze & Braun, Museumstr. 5, 38100 Braunschweig, Tel.: 0531/6128720-0, Fax: 0531/6128720-100, E-Mail: THartwig@schubra.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 27.05.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 81/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Barbara und Dr. Dirk Wolter GmbH & Co. KG vertr. d. d. pers. haft. Gesellschafterin, Grasweg 10, 38518 Gifhorn (AG Hildesheim, HRB 202334), vertr. d.: Barbara und Dr. Dirk Wolter Verwaltungs-GmbH vertr. d. d. GF, Grasweg 10, 38518 Gifhorn, (persönlich haftend…
35 IN 81/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Barbara und Dr. Dirk Wolter GmbH & Co. KG vertr. d. d. pers. haft. Gesellschafterin, Grasweg 10, 38518 Gifhorn (AG Hildesheim, HRB 202334), vertr. d.: Barbara und Dr. Dirk Wolter Verwaltungs-GmbH vertr. d. d. GF, Grasweg 10, 38518 Gifhorn, (persönlich haftende Gesellschafterin), hat der Insolvenzverwalter am 25.03.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Gifhorn, 28.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 81/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Barbara und Dr. Dirk Wolter GmbH & Co. KG vertr. d. d. pers. haft. Gesellschafterin, Grasweg 10, 38518 Gifhorn (AG Hildesheim, HRB 202334), vertr. d.: Barbara und Dr. Dirk Wolter Verwaltungs-GmbH vertr. d. d. GF, Grasweg 10, 38518 Gifhorn, (persönlich haftend…
35 IN 81/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Barbara und Dr. Dirk Wolter GmbH & Co. KG vertr. d. d. pers. haft. Gesellschafterin, Grasweg 10, 38518 Gifhorn (AG Hildesheim, HRB 202334), vertr. d.: Barbara und Dr. Dirk Wolter Verwaltungs-GmbH vertr. d. d. GF, Grasweg 10, 38518 Gifhorn, (persönlich haftende Gesellschafterin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dipl.-Wirtsch.-Jur. Tobias Hartwig festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 10.12.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 2.306.000,00 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt die Anerkenung von folgenden Zuschlägen:
10 % für den Mehraufwand, den die teilweise ungeordneten und sehr umfangreichen Buchungsunterlagen verursacht haben, ihrerseits verursacht durch das vorausgegangene Ableben des Geschäftsführers.
5 % für den Mehraufwand, den die Ermittlung der konkreten Vermögensverhältnisse des Nachlasses verursacht hat, da schuldnerseits keine Informationen bereitgestellt werden konnten.
10% für den Mehraufwand, den die Befassung mit Immobiliarvermögen und die damit verbundene Ermittlung von Absonderungsrechten, Versicherungsschutz und des Zustandes vor Ort, verursacht haben.
Vor dem Hintergrund des Umfangs der Aufgabe sind die geltend gemachten Zuschläge angemessen und waren deswegen festzusetzen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 12.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 81/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Barbara und Dr. Dirk Wolter GmbH & Co. KG vertr. d. d. pers. haft. Gesellschafterin, Grasweg 10, 38518 Gifhorn (AG Hildesheim, HRB 202334), vertr. d.: Barbara und Dr. Dirk Wolter Verwaltungs-GmbH vertr. d. d. GF, Grasweg 10, 38518 Gifhorn, (persönlich haftend…
35 IN 81/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Barbara und Dr. Dirk Wolter GmbH & Co. KG vertr. d. d. pers. haft. Gesellschafterin, Grasweg 10, 38518 Gifhorn (AG Hildesheim, HRB 202334), vertr. d.: Barbara und Dr. Dirk Wolter Verwaltungs-GmbH vertr. d. d. GF, Grasweg 10, 38518 Gifhorn, (persönlich haftende Gesellschafterin), wurde beschlossen:
Das mündliche Verfahren wird für die Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoch, 19.08.2026, 09:00 Uhr, Saal 118, Amtsgericht Gifhorn, Am Schloßgarten 4, 38518 Gifhorn.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- Zustimmung zur Ablehnung eines Rechtsstreits gegen die Manthey Immo GmbH
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 03.07.2026
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