Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BLZ Geotechnik Service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Industrieparkstr. A Nr. 1, 39245 Gommern
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 3169
EUID
DEW1215.HRB3169
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stendal
Aktenzeichen
7 IN 29/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Heitje Thürnagel
Kanzlei
Schultze Braun
Adresse
Bei der Hauptwache 2, 39104 Magdeburg
Telefon
0391-5354-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
26.03.2025 , 13:00 Uhr
Eröffnung
01.07.2025 , 13:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
19.08.2025
Berichtstermin
10.09.2025 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Vorbereitung, Ausführung, Überwachung und Begutachtung von umwelttechnischen, geologischen, bergmännischen und bautechnischen Leistungen; Vorbereitung und Ausführung von Bohrarbeiten und Brunnenbauarbeiten, sowie die Ausführung von Werkstattleistungen, Produktions- und Handelsdienstleistungen für das Bohr- und Brunnenbauhandwerk; Herstellung von Anlagen, Werkzeugen und Materialien für das Bohr- und Brunnenbauhandwerk sowie deren Vermietung und Vertrieb; Ausführung von kraftfahrzeugtechnischen und mechanischen Leistungen und Bau von technischen Anlagen; Vorbereitung und Herstellung von geothermischen Anlagen und Anlagekomponenten für die Heizung und Kühlung von Gebäuden; Ewerb von Immobilien, deren Vermietung und Verpachtung; Erwerb, Vermietung und Verpachtung von Maschinen und Ausrüstungen aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 26.03.2025 ist das Amtsgericht Stendal der vorläufigen Verwaltung des Vermögens der BLZ Geotechnik Service GmbH nachgegangen und hat die Rechtsanwältin Heitje Thürnagel zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Am 01.07.2025 um 13:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 19.08.2025 anzumelden. Für den 10.09.2025 ist eine Gläubigerversammlung als Berichts- und Prüfungstermin angesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf sind die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt worden, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht veröffentlicht werden. Die Anordnung des mündlichen Verfahrens für den Abschnitt zur Festsetzung der Vergütung ist aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 29/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BLZ Geotechnik Service GmbH, Industriepark A Nr. 1, 39245 Gommern (AG Stendal, HRB 3169), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens für den Verfahrensabschnitt
"Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters" wird
aufgehoben (§…
7 IN 29/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BLZ Geotechnik Service GmbH, Industriepark A Nr. 1, 39245 Gommern (AG Stendal, HRB 3169), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens für den Verfahrensabschnitt
"Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters" wird
aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Stendal, 04.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 29/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BLZ Geotechnik Service GmbH, Industriepark A Nr. 1, 39245 Gommern (AG Stendal, HRB 3169), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.…
7 IN 29/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BLZ Geotechnik Service GmbH, Industriepark A Nr. 1, 39245 Gommern (AG Stendal, HRB 3169), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stendal eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 40 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtvergütungsanspruch
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Mit Schriftsatz vom 03.03.2026 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 334.098,04 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Folgende Erhöhungen erschienen den Umständen und dem Umfang des Verfahrens nach als angemessen:
Gesamtzuschlag in Höhe von 40,00 % für die Betriebsfortführung und die Sanierungsbemühungen und den damit verbundenen Mehraufwand.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage und unter Vornahme einer Gesamtwürdigung ist der vom Verwalter beantragte Gesamtzuschlag angemessen (vgl. BGH ZinsO 2013, 1104).
Insoweit wird vollumfänglich auf den Akteninhalt und die Ausführungen der Insolvenzverwalterin im Vergütungsantrag vom 03.03.2026 verwiesen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Stendal, 09.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 29/25 : Über das Vermögen der BLZ Geotechnik Service GmbH, Industriepark A Nr. 1, 39245 Gommern (AG Stendal, HRB 3169), vertr. d.: Thomas Kauert, Industriepark A Nr. 1, 39245 Gommern, (Geschäftsführer), ist am 01.07.2025 um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin …
7 IN 29/25 : Über das Vermögen der BLZ Geotechnik Service GmbH, Industriepark A Nr. 1, 39245 Gommern (AG Stendal, HRB 3169), vertr. d.: Thomas Kauert, Industriepark A Nr. 1, 39245 Gommern, (Geschäftsführer), ist am 01.07.2025 um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Heitje Thürnagel, Bei der Hauptwache 2, 39104 Magdeburg, Tel.: 0391-5354-0, Fax: 0391-5354-100, E-Mail: HThuernagel@schultze-braun.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 19.08.2025 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 10.09.2025, 10:00 Uhr, Saal 112, Justizzentrum "Albrecht der Bär", Scharnhorststraße 40, 39576 Stendal eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
* die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
> Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann ab dem 1. Januar 2018 auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt werden. Hierzu muss die Beschwerde von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO (in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung) beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Amtsgericht Stendal, 01.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7 IN 29/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BLZ Geotechnik Service GmbH, Industriepark A Nr. 1, 39245 Gommern (AG Stendal, HRB 3169), vertr. d.: Thomas Kauert, Industriepark A Nr. 1, 39245 Gommern, (Geschäftsführer), ist am 26.03.2025 um 13:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antr…
7 IN 29/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der BLZ Geotechnik Service GmbH, Industriepark A Nr. 1, 39245 Gommern (AG Stendal, HRB 3169), vertr. d.: Thomas Kauert, Industriepark A Nr. 1, 39245 Gommern, (Geschäftsführer), ist am 26.03.2025 um 13:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Heitje Thürnagel, Bei der Hauptwache 2, 39104 Magdeburg, Tel.: 0391-5354-0, Fax: 0391-5354-100, E-Mail: HThuernagel@schultze-braun.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Stendal, 26.03.2025
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