Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRA 330563
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BMD-Baumaschinendienst GmbH & Co KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Am Taubenfeld 33, 69123 Heidelberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRA 330563
EUID
DEB8535.HRA330563
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
80 IN 641/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
12.08.2025
Abstimmungstermin Insolvenzplan
03.09.2025 , 11:00 Uhr
Widerspruchsfrist Forderungen
21.10.2025
Aufhebung
15.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BMD-Baumaschinendienst GmbH & Co. KG ist ein Insolvenzplanverfahren zur Sanierung des Unternehmens eingeleitet. Der Geschäftsbetrieb in den Bereichen Baumaschinen und Sieb/Brechtechnik wurde nach Eröffnung fortgeführt, während der Bereich Krane eingestellt wurde. Im Rahmen der Sanierungsbemühungen wurden Personalanpassungen vorgenommen und ein Betriebspachtvertrag abgeschlossen. Ein Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan ist für den 03.09.2025 angesetzt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren; hierfür ist eine Widerspruchsfrist bis zum 21.10.2025 zu beachten. Das Verfahren ist nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans voraussichtlich zum 15.03.2026 aufzuheben.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BMD-Baumaschinendienst GmbH & Co. KG ist eröffnet worden. Zunächst waren vorläufige Maßnahmen angeordnet, wobei Rechtsanwalt Holger Blümle als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war. Im weiteren Verlauf wurde ein endgültiger Insolvenzverwalter bestellt, ebenfalls Rechtsanw…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BMD-Baumaschinendienst GmbH & Co. KG ist eröffnet worden. Zunächst waren vorläufige Maßnahmen angeordnet, wobei Rechtsanwalt Holger Blümle als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war. Im weiteren Verlauf wurde ein endgültiger Insolvenzverwalter bestellt, ebenfalls Rechtsanwalt Holger Blümle. Es wurde ein Insolvenzplanverfahren eingeleitet. Ein Termin zur Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan ist für den 03.09.2025 um 11:00 Uhr angesetzt. Die Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu Forderungsanmeldungen endet am 12.08.2025. Nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen können bis zum 21.10.2025 widersprochen werden. Das Verfahren ist nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 15.03.2026 aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
80 IN 641/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BMD-Baumaschinendienst GmbH & Co. KG, Am Taubenfeld 33, 69123 Heidelberg, vertreten durch die Gesellschafterin BMD Verwaltungs GmbH, am Taubenfeld 33, 69123 Heidelberg, diese vertreten durch den Gesellschafter Clemens Hubert und die Geschäftsführer Lars Holz…
80 IN 641/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BMD-Baumaschinendienst GmbH & Co. KG, Am Taubenfeld 33, 69123 Heidelberg, vertreten durch die Gesellschafterin BMD Verwaltungs GmbH, am Taubenfeld 33, 69123 Heidelberg, diese vertreten durch den Gesellschafter Clemens Hubert und die Geschäftsführer Lars Holzhey und Jochen Schwab
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 330563
- Schuldnerin -
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Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 15.03.2026 aufgehoben.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 13.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
80 IN 641/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BMD-Baumaschinendienst GmbH & Co. KG, Am Taubenfeld 33, 69123 Heidelberg, vertreten durch die Gesellschafterin BMD Verwaltungs GmbH, am Taubenfeld 33, 69123 Heidelberg, diese vertreten durch den Gesellschafter Clemens Hubert und die Geschäftsführer Lars Holz…
80 IN 641/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BMD-Baumaschinendienst GmbH & Co. KG, Am Taubenfeld 33, 69123 Heidelberg, vertreten durch die Gesellschafterin BMD Verwaltungs GmbH, am Taubenfeld 33, 69123 Heidelberg, diese vertreten durch den Gesellschafter Clemens Hubert und die Geschäftsführer Lars Holzhey und Jochen Schwab
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 330563
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Mittwoch, 03.09.2025, 11:00 Uhr
Sitzungssaal 30, 3. OG, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg
Hinweise:
1) In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden (§ 235 Abs. 2 S. 2 InsO).
2) Alle Beteiligten gem. § 232 InsO haben die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten. Sie können die Stellungnahme bis zum 12. August 2025 bei Gericht einreichen.
3) Mit der Zustellung des obigen Beschlusses erhalten Sie eine Zusammenfassung des Insolvenzplans (der vollständige Text ist bei Gericht zur Einsicht hinterlegt). Soweit Sie als Gläubiger an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin teilnehmen und über den Insolvenzplan abstimmen wollen, werden Sie gebeten, Ihren Bundespersonalausweis oder Reisepass mitzubringen, sowie ausreichende Unterlagen zum Nachweis Ihrer Gläubigerforderungen, soweit diese nicht bereits aus der Insolvenztabelle oder den Anlagen zum Insolvenzplan ersichtlich sind. Bitte achten Sie darauf, ob Sie in einer der im Insolvenzplan gebildeten Gläubigergruppen berücksichtigt sind. Vertretungsvollmachten müssen im Original vorliegen. Ggf. ist ein aktueller Handelsregisterauszug vorzulegen, um die Vertretungsberechtigung nachzuweisen.
4) Es wird darauf hingewiesen, dass auch im Erörterungs- und Abstimmungstermin inhaltliche Änderungen des Insolvenzplans möglich sind (§ 240 InsO).
5) Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den - nach Annahme des Planes durch die Beteiligten - der Insolvenzplan bestätigt wird (§§ 248 bis 252 InsO), die sofortige Beschwerde gem. §253 Abs. 2 InsO nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
- dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
- gegen den Plan gestimmt hat und
- mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 04.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
80 IN 641/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BMD-Baumaschinendienst GmbH & Co. KG, Am Taubenfeld 33, 69123 Heidelberg, vertreten durch die Gesellschafterin BMD Verwaltungs GmbH, am Taubenfeld 33, 69123 Heidelberg, diese vertreten durch den Gesellschafter Clemens Hubert und die Geschäftsführer Lars Holz…
80 IN 641/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BMD-Baumaschinendienst GmbH & Co. KG, Am Taubenfeld 33, 69123 Heidelberg, vertreten durch die Gesellschafterin BMD Verwaltungs GmbH, am Taubenfeld 33, 69123 Heidelberg, diese vertreten durch den Gesellschafter Clemens Hubert und die Geschäftsführer Lars Holzhey und Jochen Schwab
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 330563
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 86-102 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 21.10.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 07.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
80 IN 641/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BMD-Baumaschinendienst GmbH & Co. KG, Am Taubenfeld 33, 69123 Heidelberg, vertreten durch die Gesellschafterin BMD Verwaltungs GmbH, am Taubenfeld 33, 69123 Heidelberg, diese vertreten durch den Gesellschafter Clemens Hubert und die Geschäftsführer Lars Holz…
80 IN 641/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BMD-Baumaschinendienst GmbH & Co. KG, Am Taubenfeld 33, 69123 Heidelberg, vertreten durch die Gesellschafterin BMD Verwaltungs GmbH, am Taubenfeld 33, 69123 Heidelberg, diese vertreten durch den Gesellschafter Clemens Hubert und die Geschäftsführer Lars Holzhey und Jochen Schwab
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 330563
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Holger Blümle, Sophienstraße 17, 68165 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 10.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 5.877.699,48 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 169.559,39 EUR festzusetzen. Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um einen 1,1 Bruchteil.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 10.10.2025 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung: Der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin wurde hinsichtlich der Bereiche Baumaschinen und Sieb/Brechtechnik auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt. Dies erforderte wegen der notwendigen Entscheidungen eine regelmäßige und enge Abstimmung mit der Schuldnerin und den Verfahrensbeteiligten, insbesondere den Sicherungsgläubigern. Mit den wesentlichen Kunden wurden die Auftragsbearbeitung sowie die Belieferung auch nach Eröffnung des Verfahrens weiter abgestimmt. Die für die Fortführung des Teilgeschäftsbetriebs notwendige Liquidität konnte durch den konsequenten Einzug der Forderungen und die Übernahme von Bankguthaben, sowie der Anpassung der Konditionen mit den Kunden und Lieferanten sichergestellt werden. Sämtliche kostenauslösenden Maßnahmen wurden durch den Insolvenzverwalter und seine Mitarbeiter überprüft und freigegeben. Hinsichtlich des eingestellten Geschäftsbereichs Krane ergaben sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch Abwicklungsthemen, sodass für eine geordnetes Herunterfahren des Geschäftsbetriebs sowie Einstellung des Teilgeschäftsbetriebs eine enge Abstimmung und Überwachung erforderlich waren.
- umfangreiche Sanierungsbemühungen: Zunächst wurden die bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren geführten Gespräche und Verhandlungen mit den Investoren intensiviert und fortgeführt, mit einem Kaufinteressenten wurde in zeitintensiven Gesprächen und Verhandlungen dessen Gebot erörtert, parallel dazu wurden aber auch mit den wesentlichen Sicherungsgläubigern alternative Verwertungsmöglichkeiten, wie etwa ein Insolvenzplanverfahren, der Verkauf von einzelnen Gegenständen an Dritten oder ein Insolvenzplanverfahren mit Neufinanzierung, verglichen und bewertet. Nach abschließender Abstimmung mit den Gesellschaftern / Sicherungsgläubigern und Auswertung der Gebote wurde dann beschlossen, das schuldnerische Unternehmen mithilfe eines Insolvenzplans zu sanieren.
- Arbeitnehmersachverhalte: Für das Erwerberkonzept und den damit einhergehenden Sanierungserfolg war es erforderlich, eine Personalanpassung und -abbau vorzunehmen. Die arbeitsrechtlichen Maßnahmen, wie etwa die Massenentlassungsanzeige, Kündigungen und Freistellungen, hat der Insolvenzverwalter vorgenommen und umgesetzt. Gegen drei Kündigungsschutzklagen resultierend aus den erforderlichen Kündigungen wurde die Verteidigung angezeigt und sofern möglich gütliche Lösungen angestrebt. Es wurde ein Betriebsübergang für die verbleibende Belegschaft nach § 613a BGB rückwirkend per 1. Mai 2025 imitiert. Durch diese Maßnahme ist es nicht nur gelungen, die Arbeitsplätze zu erhalten, sondern auch zusätzlich zur Sicherung der Insolvenzmasse eine Passiventlastung zu erzielen.
- Betriebspacht: Mangels kurzfristiger Finanzbarkeit der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen durch die Gesellschafter sowie um den Mitarbeitern eine Forsetzungsperspektive zu geben, wurde in zeitlich intensiven Verhandlungen ein Betriebspachtvertrag erstellt und abgeschlossen und so überhaupt erst die Möglichkkeit für einen Insolvenzplan geschaffen.
- Verhandlung, Prüfung und Abschluss eines Insolvenzplans: Die Sicherungsgläubiger hatten sich für eine Neufinanzierung und ein Insolvenzplanverfahren ausgesprochen. Die Mechanik des Insolvenzpanverfahrens wurde intensiv besprochen und verhandelt. Ein Insolvenzplanentwurf wurde von der Kanzlei Schrittmacher erstellt, allerdings vom Insolvenzverwalter geprüft, überarbeitet und entsprechend um erforderliche Regelungen ergänzt. Es waren auf Grund der besonderen Schwierigkeiten zwischen den Beteiligten einige Abstimmungen und zielgerichtete Moderation und Kommunikation erforderlich.
- Gesellschaftsrechtliche Verflechtungen: Die Schuldnerin ist Teil der Schwab Gruppe, zu der auch die Schwab GmbH sowie die neugegründete 3S Baumaschinen GmbH gehört. Im Rahmen der Betriebsfortführung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber auch im Wege der Betriebspacht waren die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zu beachten, was zu einem erheblichen Mehraufwand führte.
in der Gesamtschau bei angemessener Gesamtwürdigung aller vorhandenen Erhöhungs- und Minderungsgründe war ein Übersteigen des Regelsatzes um 1,1 Vergütungsanteile gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen pauschalen Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren gem. § 8 Abs.3 InsVV festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 16.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
80 IN 641/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BMD-Baumaschinendienst GmbH & Co. KG, Am Taubenfeld 33, 69123 Heidelberg, vertreten durch die Gesellschafterin BMD Verwaltungs GmbH, am Taubenfeld 33, 69123 Heidelberg, diese vertreten durch den Gesellschafter Clemens Hubert und die Geschäftsführer Lars Holz…
80 IN 641/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BMD-Baumaschinendienst GmbH & Co. KG, Am Taubenfeld 33, 69123 Heidelberg, vertreten durch die Gesellschafterin BMD Verwaltungs GmbH, am Taubenfeld 33, 69123 Heidelberg, diese vertreten durch den Gesellschafter Clemens Hubert und die Geschäftsführer Lars Holzhey* und Jochen Schwab
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 330563
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Caemmerer Lenz, Douglasstraße 11-15, 76133 Karlsruhe
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Beschluss:
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Es wurde eine Vergütung und über die gesetzliche Vergütung hinaus Zuschläge in Höhe von 70,55 % für den vorläufigen Insolvenzverwalter beantragt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Heidelberg (Insolvenzgericht) eingesehen werden. Etwaige Stellungnahmen können binnen zwei Wochen eingereicht werden.
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Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 28.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
80 IN 641/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BMD-Baumaschinendienst GmbH & Co. KG, Am Taubenfeld 33, 69123 Heidelberg, vertreten durch die Gesellschafterin BMD Verwaltungs GmbH, am Taubenfeld 33, 69123 Heidelberg, diese vertreten durch den Gesellschafter Clemens Hubert und die Geschäftsführer Lars Holz…
80 IN 641/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BMD-Baumaschinendienst GmbH & Co. KG, Am Taubenfeld 33, 69123 Heidelberg, vertreten durch die Gesellschafterin BMD Verwaltungs GmbH, am Taubenfeld 33, 69123 Heidelberg, diese vertreten durch den Gesellschafter Clemens Hubert und die Geschäftsführer Lars Holzhey* und Jochen Schwab
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 330563
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Caemmerer Lenz PartG mbB, Douglasstraße 11-15, 76133 Karlsruhe
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Holger Blümle, Sophienstraße 17, 68165 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 15.08.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 4.075.581,36 EUR auszugehen.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in "erheblichem" Umfang befasst hat.
Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 15.08.2024 angegebenen Tätigkeiten sind als "erheblich" zu betrachten.
Die genauen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind seinen Berichten und dem Vergütungsantrag vom 15.08.2024 zu entnehmen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 32.478,20 EUR festzusetzen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für ca. zwei Monate: Zum Zeitpunkt der Anordnung der Sicherungsmaßnahmen bestand eine laufender Geschäftsbetrieb. Dieser wurde im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung uneingeschränkt fortgeführt. In Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung und durch die Sicherung der Entgeltzahlungen ist es dem vorläufigen Verwalter gelungen, die Mitarbeiter zu motivieren und die Lieferanten und Kunden dazuzubringen, die Geschäftsbeziehung jeweils fortzusetzen. Im Einzelnen wurden mit den wesentlichen Kunden die Auftragsbearbeitung sowie die Belieferung abgestimmt. Im Rahmen von Besprechungsterminen vor Ort sowie Telefonkonferenzen mit den wesentlichen Vertragspartnern wurde die zur Schaffung von notwendiger Liquidität erforderliche Anpassung der Konditionen sowie weitere Leistungserbringung abgestimmt. Weiterhin wurde ein laufendes Controlling im Unternehmen eingerichtet. Für die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung kann aber nach der einschlägigen Rechtsprechung nur dann ein gesonderter Zuschlag beantragt werden, wenn die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund der Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück bleibt, der dem Verwalter bei unveränderter Masse gebühren würde. Die entsprechende Vergleichsberechnung wurde vorgenommen.
- Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 33 Arbeitnehmer: Mit Zustimmung der Agentur für Arbeit Mannheim konnte der vorläufige Insolvenzverwalter innerhalb kürzester Zeit eine Vorfinanzierung der Insolvenzgeldansprüche für die Monate Dezember 2023 bis Februar 2024 erreichen. Die ersten Auszahlungen erfolgten bereits fristgerecht zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Die kurzfristige Verfügbarkeit der Mittel aus der Vorfinanzierung führte zu einer Steigerung der Motivation der Mitarbeiter und war ein wesentlicher Baustein zur Stabilisierung des Geschäftsbetriebs. Die erforderliche Information der Arbeitnehmer erfolgte in mehreren Betriebsversammlungen vor Ort.
- umfangreiche Sanierungsbemühungen: Mit der Geschäftsleitung wurde umfangreich die Möglichkeiten einer Sanierung erörtert und im Nachgang verschiedene Möglichkeiten einer Sanierung des Geschäftsbetriebs erarbeitet. Unter anderem wurde mit dem wesentlichen Kunden und Lieferanten von Gegenständen und Ersatzteilen für den Bereich Sieb-/Brechtechnik ein Besprechungstermin vereinbart, dies mit dem Ziel, die Geschäftsverbindung auch für eine Folgelösung zu erhalten. Ferner wurden aktiv (ehemalige) Geschäftspartner, Kunden, Lieferanten und Konkurrenten angesprochen und ein Interesse am Erwerb des Geschäftsbetriebs oder Investition an Teilen für alle Geschäftsbereiche abgefragt. Für den Erhalt des Standorts war es auch erforderlich, ein Gespräch mit Vermieter zu führen. Da die Geschäftsführer selbst Interesse an einer Sanierung im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens signalisierten, wurde Kontakt zu der Gläubigerin mit den größten Forderungen und Sicherungsgläubigern aufgenommen und ein gemeinsamer Besprechungstermin organisiert. Es wurde gemeinsam mit der Geschäftsleitung ein mögliches Sanierungskonzept erarbeitet, abgestimmt und auch bereits einzelne Maßnahmen mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters eingeleitet. Verhandlungen mit potentiellen Kaufinteressenten insbesondere für den Bereich Sieb-/ Brechtechnik liefen parallel dazu. Es fanden in diesem Zusammenhang mit mehreren Interessenten ein intensiver Austausch und Abstimmung statt.
- Gläubigerzahl: Im Insolvenzeröffnungsverfahren sind insgesamt über 140 Gläubiger bekannt geworden. Mit einer Vielzahl der Gläubiger wurden bereits im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens Gespräche über die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens im Allgemeinen geführt bzw. spezifische Fragestellungen besprochen, was zu einem erheblichen Arbeitsaufwand und einer erheblichen zeitlichen Inanspruchnahme für die Mitarbeiter des vorläufigen Insolvenzverwalters führte.
in der Gesamtschau bei angemessener Gesamtwürdigung aller vorhandenen Erhöhungsgründe war ein Übersteigen des Regelsatzes um 70,55 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenenpauschalen Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren gem. § 8 Abs.3 InsVV festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 08.10.2024
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