Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bánk, Stefan Laszlo
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hamburg
Adresse
Fischers Allee 70, 22763 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRA 130858
EUID
DEK1101.HRA130858
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67h IN 75/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
24.03.2025 , 17:02 Uhr
Forderungsanmeldefrist
23.05.2025
Berichtstermin
23.06.2025
Prüfungstermin
23.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn Stefan Laszlo Bánk, Inhaber der Zweithaus-Plus e.K., ist am 24.03.2025 um 17:02 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ingmar Jarchow. Forderungen der Gläubiger sind bis zum 23.0subseteq.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Tabelle mit den Forderungen sowie die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 02.06.2025 bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg zur Einsicht niedergelegt. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 23.06.2025.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Stefan Laszlo Bánk ist am 24.03.2025 um 17:02 Uhr vom Amtsgericht Hamburg eröffnet worden. Als Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ingmar Jarchow bestellt. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen der Insolvenzgläubiger endet am 23.05.2025. Der Stichtag für den Berichts…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Stefan Laszlo Bánk ist am 24.03.2025 um 17:02 Uhr vom Amtsgericht Hamburg eröffnet worden. Als Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Ingmar Jarchow bestellt. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen der Insolvenzgläubiger endet am 23.05.2025. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 23.06.2025. Im weiteren Verfahrensverlauf sind nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft worden. Der Prüfungsstichtag für diese Forderungen ist der 23.07.2026. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Eine Gläubigerversammlung wurde vorerst nicht einberufen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 75/25
Über das Vermögen
des Herrn Stefan Laszlo Bánk, geboren am 29.10.1959, Wachtelweg 11, 22869 Schenefeld, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 130858 eingetragenen Firma Zweithaus-Plus e.K., Fischers Allee 70, 22673 Hamburg
wird wegen Zahlungsu…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 75/25
Über das Vermögen
des Herrn Stefan Laszlo Bánk, geboren am 29.10.1959, Wachtelweg 11, 22869 Schenefeld, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 130858 eingetragenen Firma Zweithaus-Plus e.K., Fischers Allee 70, 22673 Hamburg
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 24.03.2025, um 17:02 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Ingmar Jarchow, Drehbahn 9, 20354 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 23.05.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 23.06.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls:
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO).Die Gläubiger haben Gelegenheit, sich bis zum Stichtag auch hierzu gegenüber dem Gericht schriftlich zu äußern. Geht bis dahin kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers ein, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 02.06.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen gegenüber dem Insolvenzverwalter erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67h IN 75/25
Amtsgericht Hamburg, 24.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 75/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Stefan Laszlo Bánk, geboren am 29.10.1959, Wachtelweg 11, 22869 Schenefeld, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 130858 eingetragenen Firma Zweithaus-Plus e.K., Fischers Allee 70, 22673 Ha…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 75/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Stefan Laszlo Bánk, geboren am 29.10.1959, Wachtelweg 11, 22869 Schenefeld, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 130858 eingetragenen Firma Zweithaus-Plus e.K., Fischers Allee 70, 22673 Hamburg
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 23.07.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B430 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67h IN 75/25
Amtsgericht Hamburg, 25.06.2026
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