Erbringung sämtlicher Dienstleistungen in den Bereichen Transport, Spedition und Logistik.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Transport & Logistik
Subbranche
Spedition
Geschäftstätigkeit
Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Transport, Spedition und Logistik
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der BO Transporte & Logistik GmbH ist die Insolvenzverwalterin am 05.02.2024 mit der Anzeige einer voraussichtlichen Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO eingegangen. Die Prüfung der bis zum 23.02.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, bis zum 25.0einander9.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BO Transporte & Logistik GmbH ist beim Amtsgericht Passau anhängig. Die vorläufige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Christina Koller, hat am 05.02.2024 angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt (§ 208 Abs. 1 InsO). Im weiteren Verlauf wurden die gese…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BO Transporte & Logistik GmbH ist beim Amtsgericht Passau anhängig. Die vorläufige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Christina Koller, hat am 05.02.2024 angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt (§ 208 Abs. 1 InsO). Im weiteren Verlauf wurden die gesetzlichen Regelvergütungen und Auslagen der vorläufigen sowie späteren Insolvenzverwalterin festgesetzt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren, wobei Gläubigern bis zum 25.09.2025 Gelegenheit zur Widerspruchserteilung gegeben wurde. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wird, gelten als festgestellt. Aktuell ist das Verfahren in der Phase der beabsichtigten Einstellung mangels Masse. Die Beteiligten haben bis einschließlich 14.09.2026 Einwendungen gegen die Schlussrechnung und die beabsichtigte Einstellung vorzulegen. Das Verfahren unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag von voraussichtlich 6.320,00 EUR vorgeschossen wird.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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IN 225/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BO Transporte & Logistik GmbH, Bürgermeister-Jungwirth-Straße 21, 94161 Ruderting, vertreten durch den Geschäftsführer Braunsperger Oliver
Registergericht: Amtsgericht Passau Registergericht Register-Nr.: HRB 9724
- Schuldnerin -
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hat die Insolvenzverwalteri…
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IN 225/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BO Transporte & Logistik GmbH, Bürgermeister-Jungwirth-Straße 21, 94161 Ruderting, vertreten durch den Geschäftsführer Braunsperger Oliver
Registergericht: Amtsgericht Passau Registergericht Register-Nr.: HRB 9724
- Schuldnerin -
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hat die Insolvenzverwalterin am 05.02.2024 angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Passau - Insolvenzgericht - 06.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 225/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BO Transporte & Logistik GmbH, Bürgermeister-Jungwirth-Straße 21, 94161 Ruderting, vertreten durch den Geschäftsführer Braunsperger Oliver
Registergericht: Amtsgericht Passau Registergericht Register-Nr.: HRB 9724
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 23.02.…
IN 225/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BO Transporte & Logistik GmbH, Bürgermeister-Jungwirth-Straße 21, 94161 Ruderting, vertreten durch den Geschäftsführer Braunsperger Oliver
Registergericht: Amtsgericht Passau Registergericht Register-Nr.: HRB 9724
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 23.02.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 49-58 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 25.09.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Passau - Insolvenzgericht - 14.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 225/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BO Transporte & Logistik GmbH, Bürgermeister-Jungwirth-Straße 21, 94161 Ruderting, vertreten durch den Geschäftsführer Braunsperger Oliver
Registergericht: Amtsgericht Passau Registergericht Register-Nr.: HRB 9724
- Schuldnerin -
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Die gesetzliche Regelvergütun…
IN 225/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BO Transporte & Logistik GmbH, Bürgermeister-Jungwirth-Straße 21, 94161 Ruderting, vertreten durch den Geschäftsführer Braunsperger Oliver
Registergericht: Amtsgericht Passau Registergericht Register-Nr.: HRB 9724
- Schuldnerin -
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Die gesetzliche Regelvergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Christina Koller, Bahnhofstraße 40, 94032 Passau, wurden festgesetzt. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 11.133,12 EUR auszugehen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 150 % gerechtfertigt. Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren Arbeitnehmerangelegenheiten, Betriebsfortführung während der Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens, keine vorhandene geordnete, vollständige Buchführung und die mangelhafte Mitwirkung des Geschäftsführers der Schuldnerin zu berücksichtigen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Passau
Schustergasse 4
94032 Passau
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Passau
Schustergasse 4
94032 Passau
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Passau - Insolvenzgericht - 20.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 225/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BO Transporte & Logistik GmbH, Bürgermeister-Jungwirth-Straße 21, 94161 Ruderting, vertreten durch den Geschäftsführer Braunsperger Oliver
Registergericht: Amtsgericht Passau Registergericht Register-Nr.: HRB 9724
- Schuldnerin -
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Die gesetzliche Regelvergütun…
IN 225/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BO Transporte & Logistik GmbH, Bürgermeister-Jungwirth-Straße 21, 94161 Ruderting, vertreten durch den Geschäftsführer Braunsperger Oliver
Registergericht: Amtsgericht Passau Registergericht Register-Nr.: HRB 9724
- Schuldnerin -
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Die gesetzliche Regelvergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Christina Koller, Bahnhofstraße 40, 94032 Passau, wurden festgesetzt. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 66.469,70 EUR auszugehen. Im Ergebnis war ein Übersteigen des Regelsatzes um 65 % gerechtfertigt. Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren die erschwerte Bearbeitung von Insolvenzgeld- und Arbeitsbescheinigungen, eine fehlende ordnungsgemäße und vollständige Buchhaltung und die fehlende Mitwirkung des Geschäftsführers der Schuldnerin zu berücksichtigen. Als Minderungsgrund war die Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin zu berücksichtigen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Passau
Schustergasse 4
94032 Passau
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Passau
Schustergasse 4
94032 Passau
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Passau - Insolvenzgericht - 20.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 225/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BO Transporte & Logistik GmbH, Bürgermeister-Jungwirth-Straße 21, 94161 Ruderting, vertreten durch den Geschäftsführer Braunsperger Oliver
Registergericht: Amtsgericht Passau Registergericht Register-Nr.: HRB 9724
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Einst…
IN 225/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BO Transporte & Logistik GmbH, Bürgermeister-Jungwirth-Straße 21, 94161 Ruderting, vertreten durch den Geschäftsführer Braunsperger Oliver
Registergericht: Amtsgericht Passau Registergericht Register-Nr.: HRB 9724
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin für den Fall der Einstellung
- Anhörung der Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalterin und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Abs. 2 Insolvenzordnung)
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 14.09.2026
Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Dieser beträgt voraussichtlich 6.320,00 €.
Der Nachweis der Einzahlung bei der Landesjustizkasse Bamberg unter Angabe obigen Geschäftszeichens ist innerhalb oben gesetzter Frist vorzulegen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Passau - Insolvenzgericht - 03.08.2026
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