Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bobylew Dach und Bau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Van-Melle-Straße 1, 32760 Detmold
Handelsregister
Amtsgericht Lemgo HRB 9217
EUID
DER2307.HRB9217
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 18/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Prüfungsstichtag
21.11.2025
Vergütungsfestsetzung
30.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Durchführung von Dachdeckerarbeiten im Sinne der Handwerksordnung (auch Anlage A) sowie von sonstigen Bautätigkeiten, im Sinne der Anlage B der Handwerksordnung und sonstige Tätigkeiten, die mit den vorgenannten Tätigkeiten zusammenhängen, soweit diese nicht aufgrund besonderer Vorschriften genehmigungspflichtig sind.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bobylew Dach und Bau GmbH, mit Sitz in Detmold, ist der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Martin Schmidt bestellt. Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Im Rahmen des Verfahrens ist angeordnet, dass nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderungen im schriftlichen Verfahren gemäß § 177 Abs. 1 InsO geprüft werden. Der Prüfungsstichtag ist der 21.11.2025. Ein schriftlicher Widerspruch gegen die Prüfung einer Forderung muss spätestens an diesem Tag beim Amtsgericht Detmold eingehen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bobylew Dach und Bau GmbH ist beim Amtsgericht Detmold unter dem Aktenzeichen 10 IN 18/23 anhängig. Der Geschäftsführer Michail Bobylew vertritt die Gesellschaft, deren Geschäftszweig die Durchführung von Dachdeckerarbeiten ist. Rechtsanwalt Martin Schmidt ist als Insolvenzv…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bobylew Dach und Bau GmbH ist beim Amtsgericht Detmold unter dem Aktenzeichen 10 IN 18/23 anhängig. Der Geschäftsführer Michail Bobylew vertritt die Gesellschaft, deren Geschäftszweig die Durchführung von Dachdeckerarbeiten ist. Rechtsanwalt Martin Schmidt ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Verlauf des Verfahrens wurden verschiedene Beschlüsse verkündet. Am 21.10.2025 wurde angeordnet, dass nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden. Der Prüfungsstichtag für diesen Prozess war der 21.11.2025. Spätestens an diesem Tag musste ein schriftlicher Widerspruch gegen zu prüfende Forderungen bei Gericht eingehen. Am 30.06.2026 erfolgte die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters. Grundlage hierfür war eine Masse von 13.840,89 €. Da die Masse nicht ausreichte, um die volle Vergütung zu begleichen, wurde ein Betrag in Höhe von 219,80 € wegen zu Unrecht delegierter Rechtsanwaltskosten abgezogen. Der vollständige Beschluss zur Vergütungsfestsetzung kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 18/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9217 eingetragenen Bobylew Dach und Bau GmbH, Van-Melle-Straße 1, 32760 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michail Bobylew
Geschäftszweig: Die Dur…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 18/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9217 eingetragenen Bobylew Dach und Bau GmbH, Van-Melle-Straße 1, 32760 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michail Bobylew
Geschäftszweig: Die Durchführung von Dachdeckerarbeiten im Sinne der Handwerksordnung u. a.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
Den Insolvenzgläubigern wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung gegeben.
10 IN 18/23
Amtsgericht Detmold, 19.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 18/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9217 eingetragenen Bobylew Dach und Bau GmbH, Van-Melle-Straße 1, 32760 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michail Bobylew
Geschäftszweig: Die Dur…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 18/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9217 eingetragenen Bobylew Dach und Bau GmbH, Van-Melle-Straße 1, 32760 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michail Bobylew
Geschäftszweig: Die Durchführung von Dachdeckerarbeiten im Sinne der Handwerksordnung u. a.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 21.11.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 18/23
Amtsgericht Detmold, 21.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 18/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9217 eingetragenen Bobylew Dach und Bau GmbH, Van-Melle-Straße 1, 32760 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michail Bobylew
Geschäftszweig: Die Dur…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 18/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 9217 eingetragenen Bobylew Dach und Bau GmbH, Van-Melle-Straße 1, 32760 Detmold, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michail Bobylew
Geschäftszweig: Die Durchführung von Dachdeckerarbeiten im Sinne der Handwerksordnung u. a.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden, soweit diese dafür ausreicht.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 21.04.2023 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 13.840,89 €.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... € (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Etwaige Vorsteuererstattungen sind nicht zu berücksichtigen, da die vorhandene Masse nach Mitteilung des Verwalters nicht ausreicht, um die Vergütung aus der Masse zu begleichen. Dem Insolvenzverwalter steht es mithin frei, nach Eingang der Vorsteuerbeträge einen ergänzenden Vergütungsantrag zu stellen.
Das Gericht hat pflichtgemäß die Rechtmäßigkeit der vom Insolvenzverwalter vorgenommenen Delegationen zu prüfen. Kommt es zu dem Ergebnis, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war, hat es die Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag zu kürzen, BGH 14.11.2012, IX ZB 95/10; BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04; BGH, Beschluss vom 4.12.2014 - IX ZB 60/13.
Für die Zwangsvollstreckung bedarf es keiner anwaltlichen Hinzuziehung. Durch die Delegation sind der Masse Rechtsanwaltskosten (Vergütung und Auslagen) in Höhe von netto 219,80 € entstanden, welche am 04.06.2025 - nach Verrechnung einer vereinnahmten Gerichtskostenerstattung - bezahlt worden sind.
Von der Vergütung ist daher ein Betrag von 219,80 € in Abzug zu bringen.
Es verbleibt eine Vergütung in Höhe von ... €. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 05.05.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag beträgt 30 % des Regelsatzes in Höhe von ... € und mithin ... €.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Es war eine Zustellung zu berücksichtigen. Die Übertragung der Zustellung auf den Insolvenzverwalter in Bezug auf den Schlusstermin wird nicht erfolgen, sodass Zustellauslagen für 6 Zustellungen nicht zu berücksichtigen waren.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211 eingesehen werden.
10 IN 18/23
Amtsgericht Detmold, 30.06.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.