Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Börner GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Auerbacher Straße 13 d, 08328 Stützengrün
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 16672
EUID
DEU1206.HRB16672
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
420 IN 31/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
12.01.2024 , 13:00 Uhr
Eröffnung
01.03.2024 , 11:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
04.04.2024
Berichtstermin
16.05.2024 , 09:30 Uhr
Gläubigerversammlung
30.08.2024
Gegenstand des Unternehmens
CNC-mechanische Bearbeitung, Sondermaschinenbau und Automatisierungstechnik sowie Handel mit Werkzeug und Maschinen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Börner GmbH ist am 01.03.2024 um 11:00 Uhr eröffnet worden. Zuvor waren am 12.01.2024 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Markus M. Merbecks zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit der Verfahrenseröffnung ist derselbe Rechtsanwalt als endgültiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 04.04.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist für den 16.05.2024 um 09:30 Uhr im Amtsgericht Chemnitz angesetzt. Am 09.07.2024 hat der Insolvenzverwalter dem Gericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Börner GmbH ist am 01.03.2024 um 11:00 Uhr eröffnet worden. Zuvor war bereits am 12.01.2024 die Anordnung vorläufiger Maßnahmen sowie die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt. Zum endgültigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Markus M. Merbecks bestel…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Börner GmbH ist am 01.03.2024 um 11:00 Uhr eröffnet worden. Zuvor war bereits am 12.01.2024 die Anordnung vorläufiger Maßnahmen sowie die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt. Zum endgültigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Markus M. Merbecks bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 04.04.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über verschiedene Verfahrensfragen und die Prüfung angemeldeter Forderungen ist für den 16.05.2024 anberaumt worden. Am 09.07.2024 hat der Insolvenzverwalter dem Gericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Eine weitere Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über den Verkauf des Inventars zu einem Preis von 273.700,00 EUR ist für den 30.08.2024 angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 420 IN 31/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Börner GmbH, vertr. d. d. GF Manuel Hein Auerbacher Straße 13 D, 08328 Stützengrün, Amtsgericht Chemnitz , HRB 16672
vertreten durch den Geschäftsführer Manuel Hein
ergeht am 12.01.2024 nachfolge…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 420 IN 31/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Börner GmbH, vertr. d. d. GF Manuel Hein Auerbacher Straße 13 D, 08328 Stützengrün, Amtsgericht Chemnitz , HRB 16672
vertreten durch den Geschäftsführer Manuel Hein
ergeht am 12.01.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 12.01.2024 um 13:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Markus M. Merbecks
Leipziger Straße 58
09113 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 444610
Telefax: 0371 4446111
Email geschäftlich: merbecks@floether-wissing.de
Website: www.sanierungskultur.de
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
9. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter werden die im Verfahren notwendigen Zustellungen übertragen, ausgenommen sind die Zustellungen an die Schuldnerin.
10. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 420 IN 31/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Börner GmbH, vertr. d. d. GF Manuel Hein Auerbacher Straße 13 D, 08328 Stützengrün, Amtsgericht Chemnitz , HRB 16672
vertreten durch den Geschäftsführer Manuel Hein
ergeht am 01.03.2024 nachfolgende Entsch…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 420 IN 31/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Börner GmbH, vertr. d. d. GF Manuel Hein Auerbacher Straße 13 D, 08328 Stützengrün, Amtsgericht Chemnitz , HRB 16672
vertreten durch den Geschäftsführer Manuel Hein
ergeht am 01.03.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Fertigung von Einspritztechnik, Dreherei, Sondermaschinenbau) wird am 01.03.2024 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Markus M. Merbecks
Leipziger Straße 58
09113 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 444610
Telefax: 0371 4446111
Email geschäftlich: merbecks@floether-wissing.de
Website: www.sanierungskultur.de
bestellt.
3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 04.04.2024 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
wird bestimmt auf:
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 16.05.2024
09:30 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 420 IN 31/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Börner GmbH, vertr. d. d. GF Manuel Hein Auerbacher Straße 13 D, 08328 Stützengrün, Amtsgericht Chemnitz , HRB 16672
vertreten durch den Geschäftsführer Manuel Hein
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 420 IN 31/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Börner GmbH, vertr. d. d. GF Manuel Hein Auerbacher Straße 13 D, 08328 Stützengrün, Amtsgericht Chemnitz , HRB 16672
vertreten durch den Geschäftsführer Manuel Hein
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 09.07.2024 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 420 IN 31/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Börner GmbH, vertr. d. d. GF Manuel Hein Auerbacher Straße 13 D, 08328 Stützengrün, Amtsgericht Chemnitz , HRB 16672
vertreten durch den Geschäftsführer Manuel Hein
ergeht am 15.08.2024 nachfolgende Entsch…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 420 IN 31/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Börner GmbH, vertr. d. d. GF Manuel Hein Auerbacher Straße 13 D, 08328 Stützengrün, Amtsgericht Chemnitz , HRB 16672
vertreten durch den Geschäftsführer Manuel Hein
ergeht am 15.08.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Freitag, 30.08.2024
./.
Die Anhörung erfolgt im schriftlichen Verfahren.
Die Beteiligten haben die Möglichkeit bis zum 30.08.2024 schriftlich beim Insolvenzgericht Chemnitz Erklärungen bzw. Einwände einzureichen.
Auf der Tagesordnung steht:
Der Verkauf des Inventars zu einem Kaufpreis von 273.700,00 EUR brutto wird genehmigt.
Die Kaufvereinbarung liegt zur Einsichtnahme der Beteiligten in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Chemnitz aus.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, dass die Zustimmung auch dann als erteilt gilt, wenn keine Erklärungen/Einwände innerhalb der o.g. Frist durch einen Gläubiger abgegeben werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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