- Bauarbeiten jeglicher Art, Sanierung von Neu- und Altbauten, Reparaturen, alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte - Betrieb von Automatenaufstellungen und Spielhallen, An- und Verpachtung bzw. An- und Vermietung von Ladenlokalen, die Unterhaltung gastronomischer Betriebe
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Boguth-Figge GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwältin Karina Schwarz, ist bestellt. Am 30.04.2024 hat das Amtsgericht Hildesheim die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält eine Bruchteilsvergütung in Höhe von 25 % der regulären Vergütung, basierend auf einer Berechnungsmasse von 80.862,51 EUR. Ihm wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Rechtsmittel gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Boguth-Figge GmbH ist am 30.04.2024 durch das Amtsgericht Hildesheim mit der Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwältin Karina Schwarz, fortgeführt worden. Die Berechnungsmasse wurde auf 80.862,51 EUR festgelegt, woraus eine Br…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Boguth-Figge GmbH ist am 30.04.2024 durch das Amtsgericht Hildesheim mit der Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwältin Karina Schwarz, fortgeführt worden. Die Berechnungsmasse wurde auf 80.862,51 EUR festgelegt, woraus eine Bruchteilsvergütung in Höhe von 25 % resultiert. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die Beträge nicht zu veröffentlichen. Das Verfahren ist am 29.06.2026 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
50 IN 18/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Boguth-Figge GmbH, Margaretenweg 5, 31141 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 1796), vertr. d.: 1. Boguth-Figge, (Geschäftsführerin), vertr. d.: 1.1. Alexander Ellberg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwält…
50 IN 18/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Boguth-Figge GmbH, Margaretenweg 5, 31141 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 1796), vertr. d.: 1. Boguth-Figge, (Geschäftsführerin), vertr. d.: 1.1. Alexander Ellberg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwältin Karina Schwarz festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 80.862,51 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 30.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
50 IN 18/23: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Boguth-Figge GmbH, Margaretenweg 5, 31141 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 1796), vertr. d.: 1. Boguth-Figge, (Geschäftsführerin), vertr. d.: 1.1. Alexander Ellberg, (Geschäftsführer), ist gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.…
50 IN 18/23: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Boguth-Figge GmbH, Margaretenweg 5, 31141 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 1796), vertr. d.: 1. Boguth-Figge, (Geschäftsführerin), vertr. d.: 1.1. Alexander Ellberg, (Geschäftsführer), ist gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 29.06.2026
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