Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bongardt & Vogt GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Hochstr. 85, 47228 Duisburg
Handelsregister
Amtsgericht Duisburg HRB 3336
EUID
DER1202.HRB3336
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
603 IN 32/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Karsten Vogt
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Wachtelstr. 28, 47228 Duisburg
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
07.02.2025
Anzeige Masseunzulänglichkeit
12.02.2025
Bekanntmachung Anzeige Masseunzulänglichkeit
14.02.2025
Gegenstand des Unternehmens
Der Apparate- und Behälterbau sowie die Durchführung von Eisenkonstruktionen. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen und Zweigniederlassungen errrichten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bongardt & Vogt GmbH wird vom Amtsgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen 603 IN 32/24 bearbeitet. Im Rahmen des Verfahrens ist die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden. Die Festsetzung basiert auf den §§ 21, 63, 64 InsO. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Anspruch auf eine Vergütung in der Regel von 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters, wobei der Regelsatz mindestens 1.400,00 EUR beträgt. Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen statthaft. Am 12.02.2025 ist bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt auszugsweise, da eine vollständige Veröffentlichung schützenswerte Interessen verletzen könnte. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 603 IN 32/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Bongardt & Vogt GmbH, Hochstr. 85, 47228 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Karsten Vogt, Wachtelstr. 28, 47228 Duisburg
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolv…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 603 IN 32/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Bongardt & Vogt GmbH, Hochstr. 85, 47228 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Karsten Vogt, Wachtelstr. 28, 47228 Duisburg
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Nach §§ 21, 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3 InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 05.02.2024.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C201 eingesehen werden.
603 IN 32/24
Amtsgericht Duisburg, 07.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 603 IN 32/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Bongardt & Vogt GmbH, Hochstr. 85, 47228 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Karsten Vogt, Wachtelstr. 28, 47228 Duisburg
ist am 12.02.2025 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegan…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 603 IN 32/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Bongardt & Vogt GmbH, Hochstr. 85, 47228 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Karsten Vogt, Wachtelstr. 28, 47228 Duisburg
ist am 12.02.2025 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
603 IN 32/24
Amtsgericht Duisburg, 14.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 603 IN 32/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Bongardt & Vogt GmbH, Hochstr. 85, 47228 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Karsten Vogt, Wachtelstr. 28, 47228 Duisburg
Geschäftsgegenstand: Apparate- und Behälterbau sowie die Durchfü…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 603 IN 32/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Bongardt & Vogt GmbH, Hochstr. 85, 47228 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Karsten Vogt, Wachtelstr. 28, 47228 Duisburg
Geschäftsgegenstand: Apparate- und Behälterbau sowie die Durchführung von Eisenkonstruktionen u.a.
ist am 26.08.2024, um 14:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Mark Steh, Dr.-Alfred-Herrhausen-Allee 15, 47228 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
603 IN 32/24
Amtsgericht Duisburg, 26.08.2024
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