Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 470331
EUID
DEB8536.HRB470331
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenburg
Aktenzeichen
30 IN 431/19
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl
Adresse
Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achern
Termine & Fristen
Antrag Festsetzung Vergütung
10.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Geschäftsführung und Vertretung der Firma Westiform GmbH & Co. KG (kurz WFDE genannt) mit Sitz in DE-77799 Ortenberg, als deren persönlich haftende Gesellschafterin.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Boos + Hahn Licht-Form-Farbe Verwaltungsgesellschaft mbH ist anhängig. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl. Das Amtsgericht Offenburg hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Der Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Festsetzung wurde am 10.02.2026 gestellt. Die festgesetzte Vergütung beträgt 963,63 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, die zu erstattenden Auslagen betragen 144,54 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Der Endbetrag beläuft sich auf 1.318,72 Euro. Dem vorläufigen Verwalter wird gestattet, diesen Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Festsetzung erfolgte unter Berücksichtigung eines Vermögenswerts in Höhe von 9.636,26 EUR. Der vorläufige Verwalter beschränkt sich auf die Geltendmachung der (gekürzten) Mindestvergütung nebst Auslagenpauschale. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 431/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Boos + Hahn Licht-Form-Farbe Verwaltungsgesellschaft mbH, Kinzigtalstraße 2, 77799 Ortenberg, vertreten durch die Geschäftsführer Bernd Echle und Klaus Räuber-Grötz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 470331
- Schuldnerin …
30 IN 431/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Boos + Hahn Licht-Form-Farbe Verwaltungsgesellschaft mbH, Kinzigtalstraße 2, 77799 Ortenberg, vertreten durch die Geschäftsführer Bernd Echle und Klaus Räuber-Grötz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 470331
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte DIE SCHRITTMACHER, Rammersweier Straße 120, 77654 Offenburg, Gz.: 005474-19/mk/BK
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achern, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung 963,63 Euro
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen 144,54 Euro
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag 1.318,72 €
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von 1.318,72 Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 10.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 9.636,26 EUR auszugehen.
Der vorläufige Verwalter beschränkt sich auf die Geltendmachung der (gekürzten) Mindestvergütung nebst Auslagenpauschale. Der Anspruch ist jedenfalls in dieser Höhe unproblematisch entstanden. Auf den Antrag vom 10.02.2026 wird Bezug genommen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 10.02.2026.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 17.03.2026
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