Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bootshaus am Neckar OHG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
OHG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Wöhrdstraße 25, 72072 Tübingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRA 733200
EUID
DEB8534.HRA733200
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
16 IN 356/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Axel Kulas
Adresse
Gänsheidestraße 43, 70184 Stuttgart
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungen
06.02.2024 , 10:00 Uhr
Widerspruchsfrist Forderungen
23.08.2024
Schlusstermin / Schlussverteilung
05.10.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bootshaus am Neckar OHG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Gwendolin Johanna Diesterheft und Tim Diesterheft, ist beim Amtsgericht Tübingen als Insolvenzgericht anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, wo die Gesellschaft unter der Nummer HRA 733200 eingetragen ist. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten hatten die Möglichkeit, Forderungsanmeldungen schriftlich zu widersprechen. Die erste in den vorliegenden Texten genannte Frist zur Einreichung von Widersprüchen endete am 06.02.2024 um 10:00 Uhr. Eine spätere Bekanntmachung vom 09.07.2024 nennt eine weitere Frist zur Einlegung von Widerspruch gegen Forderungsanmeldungen, die am 23.08.2024 endet. Widersprüche müssen formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden; eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine separate Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus. Nach Ablauf der jeweiligen Widerspruchsfristen werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bootshaus am Neckar OHG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Gwendolin Johanna Diesterheft und Tim Diesterheft, ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart (HRA 733200), das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Tübingen. In der Bekannt…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bootshaus am Neckar OHG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Gwendolin Johanna Diesterheft und Tim Diesterheft, ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart (HRA 733200), das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Tübingen. In der Bekanntmachung vom 06.12.2023 wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren angekündigt. Die Frist zum Widerspruch gegen Forderungsanmeldungen endete am 06.02.2024 um 10:00 Uhr. In der späteren Bekanntmachung vom 09.07.2024 wird eine weitere Frist zur Einreichung von Widersprüchen gegen Forderungsanmeldungen bis zum 23.08.2024 bekannt gegeben. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Forderungsliste und Anmeldeunterlagen liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bootshaus am Neckar OHG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Gwendolin Johanna Diesterheft und Tim Diesterheft, ist beim Amtsgericht Tübingen anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart (HRA 733200). Im Rahmen des laufenden Verfahrens erfo…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bootshaus am Neckar OHG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Gwendolin Johanna Diesterheft und Tim Diesterheft, ist beim Amtsgericht Tübingen anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart (HRA 733200). Im Rahmen des laufenden Verfahrens erfolgt die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren. Beteiligte hatten bzw. haben die Gelegenheit, Forderungsanmeldungen schriftlich zu widersprechen. Die erste in den Texten genannte Frist zum Widerspruch endete am 06.02.2024 um 10:00 Uhr. Eine spätere Bekanntmachung vom 09.07.2024 nennt eine weitere Frist zum Widerspruch bis zum 23.08.2024. Nach Ablauf der jeweiligen Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Gläubiger erhalten keine gesonderte Benachrichtigung über die Feststellung. Die Forderungstabelle und Anmeldeunterlagen liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bootshaus am Neckar OHG, Tübingen, ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart (HRA 733200), das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Tübingen. Im Verfahren wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO i…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bootshaus am Neckar OHG, Tübingen, ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart (HRA 733200), das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Tübingen. Im Verfahren wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Beteiligte haben die Möglichkeit, Forderungsanmeldungen schriftlich zu widersprechen. In der ersten Bekanntmachung vom 06.12.2023 endete die Widerspruchsfrist am 06.02.2024 um 10:00 Uhr. In der späteren Bekanntmachung vom 09.07.2024 wurde eine neue Frist zur Einreichung von Widersprüchen gegen Forderungsanmeldungen bis zum 23.08.2024 bekannt gegeben. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine separate Benachrichtigung. Die Forderungsliste und Anmeldeunterlagen liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts. Nach Ablauf der jeweiligen Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; nicht angefochtene Forderungen gelten als festgestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bootshaus am Neckar OHG, Tübingen, ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart (HRA 733200), das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Tübingen. Im Verfahren wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO i…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bootshaus am Neckar OHG, Tübingen, ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart (HRA 733200), das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Tübingen. Im Verfahren wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Beteiligte haben die Möglichkeit, Forderungsanmeldungen schriftlich zu widersprechen. In der ersten Bekanntmachung vom 06.12.2023 endete die Widerspruchsfrist am 06.02.2024 um 10:00 Uhr. In der späteren Bekanntmachung vom 09.07.2024 wurde eine neue Frist zur Einreichung von Widersprüchen gegen Forderungsanmeldungen bis zum 23.08.2024 gesetzt. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wird, gelten nach Ablauf der jeweiligen Frist als festgestellt. Gläubiger erhalten keine separate Benachrichtigung über die Feststellung. Die Forderungsliste und Anmeldeunterlagen liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bootshaus am Neckar OHG ist beim Amtsgericht Tübingen anhängig. Die Forderungsanmeldung und -prüfung erfolgten im schriftlichen Verfahren. Es wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen geprüft, wobei Widerspruchsfristen bis zum 06.02.2024 bzw. 23.08.202…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bootshaus am Neckar OHG ist beim Amtsgericht Tübingen anhängig. Die Forderungsanmeldung und -prüfung erfolgten im schriftlichen Verfahren. Es wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen geprüft, wobei Widerspruchsfristen bis zum 06.02.2024 bzw. 23.08.2024 bestanden. Die festgestellten Forderungen belaufen sich auf insgesamt 840.325,90 EUR. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Axel Kulas hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen. Mit Beschluss vom 08.07.2026 wurde der Schlusstermin gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Der aktuelle Massebestand beträgt 209.902,83 EUR, wovon vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen sind. Das Verfahren ist mit der Schlussverteilung abgeschlossen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
16 IN 356/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bootshaus am Neckar OHG, Wöhrdstraße 25, 72070 Tübingen, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Gwendolin Johanna Diesterheft, geb. Schubert und Tim Diesterheft
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 733200
…
16 IN 356/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bootshaus am Neckar OHG, Wöhrdstraße 25, 72070 Tübingen, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Gwendolin Johanna Diesterheft, geb. Schubert und Tim Diesterheft
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 733200
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 06.02.2024, 10:00 Uhr den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 06.12.2023
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
16 IN 356/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bootshaus am Neckar OHG, Wöhrdstraße 25, 72070 Tübingen, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Gwendolin Johanna Diesterheft, geb. Schubert und Tim Diesterheft
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 733200
…
16 IN 356/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bootshaus am Neckar OHG, Wöhrdstraße 25, 72070 Tübingen, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Gwendolin Johanna Diesterheft, geb. Schubert und Tim Diesterheft
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 733200
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 23.08.2024 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 09.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
16 IN 356/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bootshaus am Neckar OHG, Wöhrdstraße 25, 72070 Tübingen, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Gwendolin Johanna Diesterheft, geb. Schubert und Tim Diesterheft
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 733200
…
16 IN 356/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bootshaus am Neckar OHG, Wöhrdstraße 25, 72070 Tübingen, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Gwendolin Johanna Diesterheft, geb. Schubert und Tim Diesterheft
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 733200
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 840.325,90 EUR steht aktuell ein Betrag von 209.902,83 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 08.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
16 IN 356/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bootshaus am Neckar OHG, Wöhrdstraße 25, 72070 Tübingen, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Gwendolin Johanna Diesterheft, geb. Schubert und Tim Diesterheft
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 733200
…
16 IN 356/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bootshaus am Neckar OHG, Wöhrdstraße 25, 72070 Tübingen, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Gwendolin Johanna Diesterheft, geb. Schubert und Tim Diesterheft
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 733200
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Axel Kulas, Gänsheidestraße 43, 70184 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 29.05.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 240.351,27 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 15 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 29.05.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 10, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 15 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 08.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
16 IN 356/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bootshaus am Neckar OHG, Wöhrdstraße 25, 72070 Tübingen, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Gwendolin Johanna Diesterheft, geb. Schubert und Tim Diesterheft
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 733200
…
16 IN 356/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bootshaus am Neckar OHG, Wöhrdstraße 25, 72070 Tübingen, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Gwendolin Johanna Diesterheft, geb. Schubert und Tim Diesterheft
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 733200
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 05.10.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 840.325,90 € zu berücksichtigen, denen ein aktueller Massebestand von 209.902,83 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 08.07.2026
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