Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Boryszew Formenbau Deutschland GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 30602
EUID
DEU1104.HRB30602
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 94/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Bekanntmachung Sachwalterauslagen
11.08.2026
Bekanntmachung Gläubigerausschussvergütung
25.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Boryszew Formenbau Deutschland GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Dresden, während der Beschluss vom Amtsgericht Neuruppin erlassen wurde. Im Rahmen des Verfahrens wurde Herr Rechtsanwalt Silvio Höfer als Sachwalter bestellt. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV wurden die Kosten einer angemessenen zusätzlichen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als Auslagen anerkannt, da die Sachwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden ist. Ein Vorschuss auf diese Auslagen wurde festgesetzt. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Neuruppin eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Boryszew Formenbau Deutschland GmbH ist anhängig. Im ersten Teil der Bekanntmachung vom 11. August 2026 wird die Festsetzung eines Vorschusses auf die Auslagen für den Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für den bestellten Sachwalter, Herrn Rechtsanwalt …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Boryszew Formenbau Deutschland GmbH ist anhängig. Im ersten Teil der Bekanntmachung vom 11. August 2026 wird die Festsetzung eines Vorschusses auf die Auslagen für den Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für den bestellten Sachwalter, Herrn Rechtsanwalt Silvio Höfer, bekannt gegeben. Dies erfolgt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV, da die Sachwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden ist. Im zweiten Teil der Bekanntmachung vom 25. August 2026 wird die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen eines Gläubigerausschussmitglieds gemäß §§ 73 InsO bekannt gegeben. Gegen beide Beschlüsse steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder, bei geringem Beschwerdewert, der Erinnerung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bzw. öffentlicher Bekanntmachung offen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Boryszew Formenbau Deutschland GmbH (Registergericht: Amtsgericht Dresden HRB 30602), Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Spritzgieß- und Pressformen sowie Extruderformen für die Kunststoffverarbeitung sowie die Erstell…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Boryszew Formenbau Deutschland GmbH (Registergericht: Amtsgericht Dresden HRB 30602), Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Spritzgieß- und Pressformen sowie Extruderformen für die Kunststoffverarbeitung sowie die Erstellung von Kunststoffteilen, Fabrikstraße 16, 02692 Doberschau-Gaußig OT Doberschau, eingetragener Sitz: Doberschau, vertreten durch die Geschäftsführer
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover -
wird
Herrn Rechtsanwalt Silvio Höfer,
Grupenstraße 2,
30159 Hannover
Sachwalter
ein Vorschuss auf die Auslagen für den Abschluss einer Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung wie folgt festgesetzt: …
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV sind die Kosten einer angemessenen zusätzlichen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als Auslagen zu erstatten, wenn die Sachwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden ist. Dies ist hier im Verfahren der Fall. Auf den Antrag des Sachwalters vom 15.05.2026 wird bezüglich der Gründe verwiesen.
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts von den Beteiligten zu den gewöhnlichen Sprechzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend. In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, kann die Beschwerdeschrift auch beim Landgericht Neuruppin, Feldmannstraße 1, 16816 Neuruppin eingelegt werden (Art 103g EGInsO). Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Neuruppin, 11. August 2026
15 IN 94/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Boryszew Formenbau Deutschland GmbH (Registergericht: Amtsgericht Dresden HRB 30602), Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Spritzgieß- und Pressformen sowie Extruderformen für die Kunststoffverarbeitung sowie die Erstell…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Boryszew Formenbau Deutschland GmbH (Registergericht: Amtsgericht Dresden HRB 30602), Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Spritzgieß- und Pressformen sowie Extruderformen für die Kunststoffverarbeitung sowie die Erstellung von Kunststoffteilen, Fabrikstraße 16, 02692 Doberschau-Gaußig OT Doberschau, eingetragener Sitz: Doberschau, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Kazimierz Jasinski, Rechtsanwalt Dr. Oliver Liersch und Rechtsanwalt Ingo Thurm
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover -
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen eines Gläubigerausschussmitgliedes festgesetzt worden (§§ 73 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde oder Erinnerung entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts oder in schriftlicher Form (auch per Telefax) eingelegt werden. Ein schriftlich formulierter Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache zu verfassen. Er muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass entweder sofortige Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Rechtsbehelfsschrift kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen. Der jeweilige Rechtsbehelf ist beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses einzureichen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend.
Sofortige Beschwerde:
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt. In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, kann die Beschwerdeschrift auch beim Landgericht Neuruppin, Feldmannstraße 1, 16816 Neuruppin eingelegt werden (Art 103g EGInsO).
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden
Neuruppin, 25. August 2026
15 IN 94/24
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