Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bosch Metering Berlin UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 212492
Stammkapital
1.000,00 EUR
EUID
DEF1103R.HRB212492
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36b IN 4655/22
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Einstellungstermin / Schriftliches Verfahren
28.07.2026
Fristende Einwendungen
08.09.2026
Einstellung des Verfahrens
21.09.2026
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Nicht eindeutig klassifizierbar
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bosch Metering Berlin UG (haftungsbeschränkt) ist anhängig. Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 28.07.2026 beschlossen, die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Anhörung der Beteiligten wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels Masse im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO durchzuführen. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis einschließlich 08.09.2026 Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie gegen die beabsichtigte Verfahrenseinstellung schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben. Stellungnahmen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden. Die Unterlagen zur Rechnungslegung können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bosch Metering Berlin UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Das Gericht hat am 28.07.2026 beschlossen, einen Einstellungstermin nach § 207 InsO im schriftlichen Verfahren durchzuführen. Beteiligte hatten die Gelegenheit, bis einschließlich 08.…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bosch Metering Berlin UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Das Gericht hat am 28.07.2026 beschlossen, einen Einstellungstermin nach § 207 InsO im schriftlichen Verfahren durchzuführen. Beteiligte hatten die Gelegenheit, bis einschließlich 08.09.2026 Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens mangels Masse einzureichen. Aufgrund dieser Umstände hat das Amtsgericht Charlottenburg am 21.09.2026 das Insolvenzverfahren mangels einer die Kosten deckenden Masse gemäß § 207 Abs. 1 InsO eingestellt. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 4655/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bosch Metering Berlin UG (haftungsbeschränkt), Stephanstraße 52, 10559 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 212492
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 28.07.2026 beschlossen:
Die Du…
36b IN 4655/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bosch Metering Berlin UG (haftungsbeschränkt), Stephanstraße 52, 10559 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 212492
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 28.07.2026 beschlossen:
Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters für den Fall der Einstellung
- Anhörung der Gläubigerversammlung, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Abs. 2 Insolvenzordnung)
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 08.09.2026
Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 4655/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bosch Metering Berlin UG (haftungsbeschränkt), Stephanstraße 52, 10559 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 212492
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 21.09.2026 beschlossen:
Das In…
36b IN 4655/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bosch Metering Berlin UG (haftungsbeschränkt), Stephanstraße 52, 10559 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 212492
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 21.09.2026 beschlossen:
Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 Abs. 1 InsO.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 21.09.2026
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