Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bouilagman, Ali
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hessen
Adresse
Am Schindberg 23, 65474 Bischofsheim
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRA 85370
EUID
DEM1103.HRA85370
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 463/25
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Fatma Kreft
Kanzlei
Schmidt Insolvenzverwalter Rechtsanw. Part mbB
Adresse
Hahnstraße 68-70, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
069 9001920 60
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
30.06.2025 , 12:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
13.08.2025
Prüfungstermin
24.09.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ali Bouilagman ist am 30.06.2025 um 12:30 Uhr durch das Amtsgericht Darmstadt eröffnet worden. Rechtsanwältin Fatma Kreft ist als Insolvenzverwalterin bestellt. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 13.08.2025 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Als Stichtag für den Prüfungstermin ist der 24.09.2025 festgelegt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen Forderungen sowie Anträge bezüglich der Person der Insolvenzverwalterin und weiterer Verfahrenspunkte schriftlich bei Gericht eingehen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Der Schuldner wird Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nicht vorliegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 463/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ali Bouilagman, geb. am 25.02.1980, Cordierstraße 4, 60326 Frankfurt am Main, Inhaber des Geschäfts, Kick Mit Indoor Soccer, Am Schindberg 23 65474 Bischofsheim (AG Darmstadt, HRA 85370), wird der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenh…
9 IN 463/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ali Bouilagman, geb. am 25.02.1980, Cordierstraße 4, 60326 Frankfurt am Main, Inhaber des Geschäfts, Kick Mit Indoor Soccer, Am Schindberg 23 65474 Bischofsheim (AG Darmstadt, HRA 85370), wird der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Amtsgericht Darmstadt, 30.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 463/25 : Über das Vermögen des Ali Bouilagman, geb. am 25.02.1980, Cordierstraße 4, 60326 Frankfurt am Main, Inhaber des Geschäfts, Kick Mit Indoor Soccer, Am Schindberg 23 65474 Bischofsheim (AG Darmstadt, HRA 85370), ist am 30.06.2025 um 12:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist:…
9 IN 463/25 : Über das Vermögen des Ali Bouilagman, geb. am 25.02.1980, Cordierstraße 4, 60326 Frankfurt am Main, Inhaber des Geschäfts, Kick Mit Indoor Soccer, Am Schindberg 23 65474 Bischofsheim (AG Darmstadt, HRA 85370), ist am 30.06.2025 um 12:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Fatma Kreft, c/o Schmidt Insolvenzverwalter Rechtsanw. Part mbB, Hahnstraße 68-70, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 9001920 60, Fax: 069 9001920 89, E-Mail: frankfurt@tbs-insolvenzverwalter.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 13.08.2025 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie elektronischen Zustellungen unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs zustimmen können.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 24.09.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (13.08.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (24.09.2025), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
* Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von dem Schuldner, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 30.06.2025
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