Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
bpa media GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Am Markt 7, 31785 Hameln
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRB 56052
EUID
DEP2305.HRB56052
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hameln
Aktenzeichen
37 IN 11/21 -2
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel
Adresse
Kopernikusstraße 21, 30165 Hannover
Termine & Fristen
Prüfungstermin
22.07.2024
Beschluss
15.12.2025
Beschluss
19.01.2026
Prüfungstermin
26.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
die Vermarktung und der Vertrieb von Produkten im Rahmen einer Werbeagentur. Die Herstellung von Zeitschriften, Zeitungen, Illustrierten und sonstigen Printmedien in jeglicher Form, und zwar sowohl bezüglich der Verlegung als auch der Vermarktung und des Vertriebes. Beteiligung an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der bpa media GmbH ist anhängig. Im Laufe des Verfahrens wurden verschiedene Beschlüsse des Amtsgerichts Hameln erlassen. Zunächst wurde die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Moritz Sponagel durch Beschluss vom 19.01.2026 geregelt. Dabei wurde eine Berechnungsmasse von 298.512,71 EUR zugrunde gelegt. Der vorläufige Verwalter erhielt einen Gesamtzuschlag von 60,00 % auf die Bruchteilsvergütung, der sich aus Zuschlägen für Arbeitnehmerangelegenheiten (10 %), Sanierungsbemühungen (16,30 %) und Betriebsfortführung (32,27 % nach Korrekturrechnung) zusammensetzte. Ein Zuschlag für Auslandsbezug wurde abgelehnt. Zudem wurden zwei Beschlüsse zur Prüfung nachträglicher Forderungen erlassen: Ein früherer Beschluss vom 13.06.2024 bestimmte den Stichtag für den besonderen Prüfungstermin auf den 22.07.2024. Ein späterer Beschluss vom 15.12.2025 ordnete die Prüfung im schriftlichen Verfahren an und bestimmte den Stichtag auf den 26.01.2026. Bis zu diesem Datum können Widersprüche eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
37 IN 11/21 -2: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der bpa media GmbH, Am Markt 7, 31785 Hameln (AG Hannover, HRB 56052), vertr. d.: Oliver Buss, Kopernikusstraße 21, 30165 Hannover, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel festgesetzt …
37 IN 11/21 -2: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der bpa media GmbH, Am Markt 7, 31785 Hameln (AG Hannover, HRB 56052), vertr. d.: Oliver Buss, Kopernikusstraße 21, 30165 Hannover, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hameln eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 16.06.2025 bzw. vom 21.07.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 298.512,71 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
1. Neben der Bruchteilsvergütung wurden Zuschläge beantragt.
a) Zunächst wird ein Zuschlag für Arbeitnehmerangelegenheiten in Höhe von 10 % geltend gemacht.
Dieser ist dann gerechtfertigt, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein erheblicher Mehraufwand durch die Beschäftigung mit den Arbeitnehmern und deren Situation entstanden ist. In der Rechtsprechung fällt darunter zum Beispiel die Organisation einer Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Vertragsverhandlungen mit den Arbeitnehmern.
In der Literatur ist allgemein anerkannt, dass die Zuschlagsfähigkeit erst mit Überschreitung der Grenze von 20 Arbeitnehmern eintrete (Graeber/Graeber, InsVV, 3. Aufl. 2019, §3 Rn. 91). Das ist hier der Fall. Aus den Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters ergibt sich, dass dieser während seiner Tätigkeit unter anderem die Insolvenzgeldvorfinanzierung der Mitarbeiter für das Eröffnungsverfahren durch Vertragsabschlüsse mit Kreditinstituten unter Korrespondenz mit der Bundesagentur für Arbeit sichergestellt hat. Somit konnte die Aufrechterhaltung des Betriebes sichergestellt werden. Berücksichtigt wird außerdem, dass die Tätigkeit 3 Monate ging.
Im Ergebnis wird dem Antrag gefolgt und ein Zuschlag in Höhe von 10 % festgesetzt.
b) Außerdem wird ein Zuschlag für Sanierungsbemühungen in Höhe von 16,30 % angesetzt.
Dieser ist dann gerechtfertigt, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein erheblicher Mehraufwand durch die angestrebte Übertragung des Geschäftsbetriebs im Wege der übertragenden Sanierung, wie hier angedacht, entstanden ist. Die Bemühungen müssten laut herrschender Meinung der Literatur notwendig und sinnvoll sein (Graeber/Graeber, InsVV, §3 Rn. 255).
Der vorläufige Insolvenzverwalter führt in seinem Antrag aus, dass er im Wege der Sanierung des Unternehmens Liquidationspläne erstellt und mithilfe eines weiteren Unternehmens, welches er beauftragt hat, einen M&A Prozess begonnen hat. Die Ausführungen rechtfertigen den ursprünglich beantragten Zuschlag in Höhe von 25 %
Allerdings wurde die Beauftragung des Unternehmens zutreffend prozentual in Abzug gebracht, sodass der endgültige Zuschlag in Höhe von 16,30 %, antragsgemäß festgesetzt wird.
c) Zusätzlich wird ein Zuschlag für Auslandsbezug in Höhe von 10 % geltend gemacht.
Laut Literatur kann dieser festgesetzt werden, wenn das Insolvenzverfahren, genauer gesagt das Eröffnungsverfahren, die Prüfung oder Anwendung ausländischen Rechts erfordere und dadurch eine erhebliche Belastung entstehe, die über die Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters hinausgehe (Graeber/Graeber, InsVV, §3 Rn. 128).
Der vorläufige Insolvenzverwalter begründet das Erfordernis eines Zuschlags damit, dass er im Rahmen der Betriebsfortführung Verhandlungen mit Lizenzgebern in England und Lieferanten in Italien geführt hat. Dies beinhaltete Schriftverkehr und Telefonkonferenzen in englischer Sprache.
Aus Sicht des Gerichts rechtfertigt dies jedoch neben der Zuschläge für Sanierung und Betriebsfortführung keinen separaten Zuschlag.
Im Hinblick auf die heutige zunehmende Globalisierung seien Geschäftsbeziehungen im Ausland regelmäßig vorzufinden. Dies würde mittlerweile als normaler Vorgang angesehen (AG Hannover, Beschluss vom 24.03.2022- 909 IN 1106/10 -3-).
Wesentlich schwieriger würde sich die Arbeit gestalten, wenn das Unternehmen ausländische Betriebsstätten oder Beteiligungen im Ausland besäße, was hier allerdings nicht der Fall ist (Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, §3 Rn. 203, 241).
Die Argumentation des Antragstellers überzeugt hinsichtlich des Zuschlagstatbestandes nicht, sodass kein Zuschlag für Auslandsbezug festgesetzt wird. Der Antrag wird diesbezüglich zurückgewiesen.
2. Da die Bearbeitung von Absonderungsrechten zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt EUR. Der angemessene Zuschlag für die Bearbeitung von Absonderungsrechten beträgt 10 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Bruchteil in Höhe von 25 % daraus beträgt EUR. Die Differenz zwischen den beiden Summen der Grundvergütung des vorläufigen Verwalters beträgt somit EUR.
d) Bei einem angemessenen Zuschlag von 10 % beträgt die Differenz zwischen beiden Summen der vollen Bruchteilsvergütung EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 9,5 % ergibt.
3. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 35 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die fiktive Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Bruchteil in Höhe von 25 % daraus beträgt EUR. Wird darauf der fiktive Zuschlag in Höhe von 35 % hinzugerechnet, beträgt die fiktive vorläufige Verwaltervergütung ohne den Überschuss EUR.
d) Die Differenz zwischen der fiktiven Vergütung inkl. Zuschlag und der Bruchteilsvergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 32,27 % ergibt.
Zusammenfassend ergibt sich ein Zuschlag von insgesamt 68,08 %.
Aufgrund von Überschneidungen der Zuschlagstatbestände im Hinblick auf ähnliche Tätigkeiten bezüglich Sanierung, Betriebsfortführung und Arbeitnehmerangelegenheiten hat der vorläufige Insolvenzverwalter im Vergütungsantrag vom 21.07.2025 seinen Gesamtzuschlag um 8,08 % reduziert.
Diesem Vorgehen folgt auch das Gericht.
Im Ergebnis wird ein Gesamtzuschlag von 60,00 % festgesetzt. Das entspricht EUR.
I.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hameln, 19.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
37 IN 11/21 -2: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der bpa media GmbH, Am Markt 7, 31785 Hameln (AG Hannover, HRB 56052), vertr. d.: Oliver Buss, Kopernikusstraße 21, 30165 Hannover, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten …
37 IN 11/21 -2: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der bpa media GmbH, Am Markt 7, 31785 Hameln (AG Hannover, HRB 56052), vertr. d.: Oliver Buss, Kopernikusstraße 21, 30165 Hannover, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 26.01.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hameln, 15.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
37 IN 11/21 -2: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der bpa media GmbH, Am Markt 7, 31785 Hameln (AG Hannover, HRB 56052), vertr. d.: Oliver Buss, Kopernikusstraße 21, 30165 Hannover, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten …
37 IN 11/21 -2: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der bpa media GmbH, Am Markt 7, 31785 Hameln (AG Hannover, HRB 56052), vertr. d.: Oliver Buss, Kopernikusstraße 21, 30165 Hannover, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 22.07.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hameln, 13.06.2024
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