Berichts- und PrüfungsterminNordrhein-WestfalenHRB 9939
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Insolvenzprofil
BPV Immobilien UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Heinrich-Hertz-Straße 3, 59423 Unna
Handelsregister
Amtsgericht Hamm HRB 9939
Stammkapital
1.000,00 EUR
EUID
DER2404.HRB9939
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
258 IN 60/26
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.06.2026 , 13:46 Uhr
Eröffnung
19.09.2026 , 07:39 Uhr
Forderungsanmeldefrist
17.11.2026
Berichtstermin
17.12.2026
Gegenstand des Unternehmens
Erwerb, Halten und Verwalten und Vermieten von eigenem Grundbesitz, insbesondere in Unna. Im Rahmen der letzten Fruchtziehung ist auch ein Verkauf von eigenem Grundbesitz zulässig.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Immobilien
Subbranche
Vermietung & Bestand
Geschäftstätigkeit
Erwerb, Halten, Verwalten und Vermieten von eigenem Grundbesitz
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 05.06.2026 sind im Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPV Immobilien UG (haftungsbeschränkt) vorläufige Maßnahmen angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Drittschuldnern ist es untersagt, an die Schuldnerin zu leisten; der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin sind untersagt, sofern keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPV Immobilien UG (haftungsbeschränkt) ist am 05.06.2026 durch Anordnung vorläufiger Maßnahmen eingeleitet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke bestellt. Aufgrund eines am 30.04.2026 von der Schuldnerin gestellten Antrags ist da…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPV Immobilien UG (haftungsbeschränkt) ist am 05.06.2026 durch Anordnung vorläufiger Maßnahmen eingeleitet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke bestellt. Aufgrund eines am 30.04.2026 von der Schuldnerin gestellten Antrags ist das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 19.09.2026 eröffnet worden. Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke ist zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Gläubiger haben ihre Forderungen bis zum 17.11.2026 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 17.12.2026. Die Unterlagen werden ab dem 27.11.2026 zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 258 IN 60/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Hamm unter HRB 9939 eingetragenen BPV Immobilien UG (haftungsbeschränkt), Heinrich-Hertz-Straße 3, 59423 Unna, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Hardy Pesch, und Her…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 258 IN 60/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Hamm unter HRB 9939 eingetragenen BPV Immobilien UG (haftungsbeschränkt), Heinrich-Hertz-Straße 3, 59423 Unna, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Hardy Pesch, und Herrn Torsten Blaes, Ulmenweg 2 b, 59439 Holzwickede
Geschäftszweig: Erwerb, Halten und Verwalten und Vermieten von eigenem Grundbesitz, insbesondere in Unna. Im Rahmen der letzten Fruchtziehung ist auch ein Verkauf von eigenem Grundbesitz zulässig.
ist am 05.06.2026, um 13:46 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke, Westfalendamm 239, 44141 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
258 IN 60/26
Amtsgericht Dortmund, 05.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 258 IN 60/26
Über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Hamm unter HRB 9939 eingetragenen BPV Immobilien UG (haftungsbeschränkt), Heinrich-Hertz-Straße 3, 59423 Unna, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Hardy Pesch, und Herrn Torsten Blaes, Ulmenweg 2 b, 5943…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 258 IN 60/26
Über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Hamm unter HRB 9939 eingetragenen BPV Immobilien UG (haftungsbeschränkt), Heinrich-Hertz-Straße 3, 59423 Unna, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Hardy Pesch, und Herrn Torsten Blaes, Ulmenweg 2 b, 59439 Holzwickede
Geschäftszweig: Erwerb, Halten und Verwalten und Vermieten von eigenem Grundbesitz, insbesondere in Unna. Im Rahmen der letzten Fruchtziehung ist auch ein Verkauf von eigenem Grundbesitz zulässig.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 19.09.2026, um 07:39 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 30.04.2026 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke, Westfalendamm 239, 44141 Dortmund.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 17.11.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 17.12.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 27.11.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.133 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
258 IN 60/26
Dortmund, 19.09.2026
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