Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Brasilhaus GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bremen
Handelsregister
Amtsgericht Bremen HRB 4140
EUID
DEH1101.HRB4140
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen
503 IN 5/20
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Oliver Löbert
Adresse
Georg-Gröning-Straße 11, 28209 Bremen
Termine & Fristen
Aufhebung
29.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brasilhaus GmbH in Bremen ist aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung; bei öffentlicher Bekanntmachung beginnt sie zwei Tage nach der Veröffentlichung. Die Erinnerung ist beim Amtsgericht Bremen einzulegen und zu unterzeichnen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
503 IN 5/20: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brasilhaus GmbH, Altenwall 1-3, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 4140 HB), vertr. d.: Oliver Löbert, Georg-Gröning-Straße 11, 28209 Bremen, (Geschäftsführer), wird aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit…
503 IN 5/20: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brasilhaus GmbH, Altenwall 1-3, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 4140 HB), vertr. d.: Oliver Löbert, Georg-Gröning-Straße 11, 28209 Bremen, (Geschäftsführer), wird aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 29.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
503 IN 5/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brasilhaus GmbH, Altenwall 1-3, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 4140 HB), vertr. d.: Oliver Löbert, Georg-Gröning-Straße 11, 28209 Bremen, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgeri…
503 IN 5/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brasilhaus GmbH, Altenwall 1-3, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 4140 HB), vertr. d.: Oliver Löbert, Georg-Gröning-Straße 11, 28209 Bremen, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bremen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Berend Böhme, Otto-Lilienthal-Straße 16, 28199 Bremen, Tel.: 0421 - 51 57 56-0, Fax: 0421 - 51 57 56-10, Internet: www.bo-oelb.de hat dem Gericht folgendes gemäß § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 130.127,15 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 149.391,31 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Bremen, 09.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 27.09.2024
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 503 IN 5/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Brasilhaus GmbH, Altenwall 1-3, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 4140 HB),
vertreten durch:
Oliver Löbert, Georg-Gröning-Straße 11, 28209 Bremen, (Geschäftsführer…
Amtsgericht Bremen 27.09.2024
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 503 IN 5/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Brasilhaus GmbH, Altenwall 1-3, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 4140 HB),
vertreten durch:
Oliver Löbert, Georg-Gröning-Straße 11, 28209 Bremen, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Dietrich Weber-Steinhaus, Baumwollbörse, Wachtstraße 17-24, 28195 Bremen,
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Berend Böhme festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
G r ü n d e:
Nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters bezieht und die € 173.531,61 beträgt, ergibt sich ein Regelsatz der Vergütung von € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt), § 2 InsVV.
Es wurden gemäß § 3 Abs. 1 InsVV zusätzliche Zuschläge von insgesamt 25 % geltend gemacht, die für angemessen erachtet wurden und zwar für die zusätzliche Mehrarbeit im Rahmen der Abwicklung der betrieblichen Altersvorsorge des Geschäftsführers des schuldnerischen Unternehmens. Die entsprechende Abwicklung konnte erst nach zwei Jahren abgeschlossen werden und führte zu erheblichen Mehraufwand seitens des Insolvenzverwalters.
Auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag vom 28.08.2023 wird insoweit Bezug genommen.
Abschläge von 5 % werden für die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen.
Die geltend gemachten Zuschläge in Höhe von insgesamt 20 % werden unter Einbeziehung vergütungsrechtlicher Delegationen für die geleisteten Tätigkeiten des Insolvenzverwalters als angemessen erachtet.
Hinzu kommen Auslagenersatz sowie Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen, §§ 7, 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
503 IN 5/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brasilhaus GmbH, Altenwall 1-3, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 4140 HB), vertr. d.: Oliver Löbert, Georg-Gröning-Straße 11, 28209 Bremen, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und besonderer Prüfungs- und Schlusstermin im schrift…
503 IN 5/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brasilhaus GmbH, Altenwall 1-3, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 4140 HB), vertr. d.: Oliver Löbert, Georg-Gröning-Straße 11, 28209 Bremen, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und besonderer Prüfungs- und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bestimmt auf den 28.11.2024.
Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, spätestens bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, das Schlussverzeichnis sowie gegen die eventuelle Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 InsO zu erheben.
Die Gläubiger und die Schuldnerin können innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist den nachgemeldeten Forderungen schriftlich widersprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 27.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 27.09.2024
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 503 IN 5/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Brasilhaus GmbH, Altenwall 1-3, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 4140 HB),
vertreten durch:
Oliver Löbert, Georg-Gröning-Straße 11, 28209 Bremen, (Geschäftsführer…
Amtsgericht Bremen 27.09.2024
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 503 IN 5/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Brasilhaus GmbH, Altenwall 1-3, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 4140 HB),
vertreten durch:
Oliver Löbert, Georg-Gröning-Straße 11, 28209 Bremen, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Dietrich Weber-Steinhaus, Baumwollbörse, Wachtstraße 17-24, 28195 Bremen,
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Berend Böhme festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Wert der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung verwalteten Vermögensmasse einschließlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte.
Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag i. H. v. € 158.260,47. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).
Hier wurden gemäß § 10, 3 Abs. 1 InsVV zusätzliche Zuschläge von insgesamt 39,29% geltend gemacht, die für angemessen erachtet wurden, und zwar für die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens mit 8 Arbeitnehmern über einen Zeitraum von 3 Monaten, sowie die unternommenen Sanierungsbemühungen und der erfolgreichen übertragenden Sanierung.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 48.600,30 €. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 50 %.
Die Regelvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Die Bruchteilsvergütung gem. § 11 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).
Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Die Bruchteilsvergütung gem. § 11 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um 10.213,11 € auf insgesamt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).
Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt 9.362,60 €.
Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von 9.362,60 € in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 39,29 % ergibt.
Auf die Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag vom 17.08.2023 wird Bezug genommen.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung werden die geltend gemachten Zuschläge unter Einbeziehung vergütungsrechtlicher Delegationen für die geleisteten Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters als angemessen erachtet.
Nach seiner Wahl kann der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch € 250,00 je angefangenen Monat der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet.
Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Insolvenzverwalter, der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
503 IN 5/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brasilhaus GmbH, Altenwall 1-3, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 4140 HB), vertr. d.: Oliver Löbert, Georg-Gröning-Straße 11, 28209 Bremen, (Geschäftsführer), liegt die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Berend Böhme zur Einsicht der…
503 IN 5/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brasilhaus GmbH, Altenwall 1-3, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 4140 HB), vertr. d.: Oliver Löbert, Georg-Gröning-Straße 11, 28209 Bremen, (Geschäftsführer), liegt die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Berend Böhme zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) aus. Die Anhörung der Verfahrensbeteiligten erfolgt im schriftlichen Verfahren am 07.11.2024. Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, spätestens bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen gegen die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu erheben.
Amtsgericht Bremen, 27.09.2024
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