Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Brauerei Maisach GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Hauptstr. 24, 82216 Maisach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 220271
EUID
DED2601V.HRB220271
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1509 IN 255/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
29.01.2024 , 11:15 Uhr
Eröffnung
01.04.2024 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
08.05.2024
Berichtstermin
19.06.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
19.06.2024 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und Vertrieb von Bier und alkoholfreien Getränken sowie Vertrieb von Wein.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brauerei Maisach GmbH ist am 01.04.2024 um 10:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufige Insolvenzverwaltung war bereits am 29.01.2024 angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Hanns Pöllmann bestellt. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 08.05.2024 schriftlich anzumelden. Ein gemeinsamer Berichtstermin sowie der Prüfungstermin sind für den 19.06.2024 um 10:00 Uhr anberaumt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brauerei Maisach GmbH ist am 01.04.2024 um 10:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufige Insolvenzverwaltung war bereits am 29.01.2024 angeordnet worden. Zum endgültigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Hanns Pöllmann bestellt worden. Die Insolvenzgläubi…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brauerei Maisach GmbH ist am 01.04.2024 um 10:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufige Insolvenzverwaltung war bereits am 29.01.2024 angeordnet worden. Zum endgültigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Hanns Pöllmann bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 08.05.2024 anzumelden. Ein gemeinsamer Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung und Prüfungstermin sind für den 19.06.2024 anberaumt worden. Im weiteren Verfahrensverlauf hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt, was durch Beschluss vom 11.11.2024 festgesetzt wurde. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 1509 IN 255/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Brauerei Maisach GmbH, Hauptstraße 24, 82216 Maisach, vertreten durch den Geschäftsführer Schweinberger Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 220271
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Ve…
Az.: 1509 IN 255/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Brauerei Maisach GmbH, Hauptstraße 24, 82216 Maisach, vertreten durch den Geschäftsführer Schweinberger Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 220271
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 29.01.2024 um 11:15 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Hanns Pöllmann, Maximilianstraße 14, 80539 München, Telefon: +49(89)23020020, Telefax: +49(89)230200299, Email: muc@rae-poellmann.com.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 29.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 255/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Brauerei Maisach GmbH, Hauptstraße 24, 82216 Maisach, vertreten durch den Geschäftsführer Schweinberger Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 220271
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermöge…
1509 IN 255/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Brauerei Maisach GmbH, Hauptstraße 24, 82216 Maisach, vertreten durch den Geschäftsführer Schweinberger Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 220271
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.04.2024 um 10.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Hanns Pöllmann
Maximilianstraße 14, 80539 München
Telefon: +49(89)23020020
Telefax: +49(89)230200299
Email: muc@rae-poellmann.com
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 08.05.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 19.06.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 19.06.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 24.01.2024 beim Insolvenzgericht München eingegangen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 255/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Brauerei Maisach GmbH, Hauptstraße 24, 82216 Maisach, vertreten durch den Geschäftsführer Schweinberger Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 220271
- Schuldnerin -
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In dem Insolvenzverfahren hat der vorläufige Ins…
1509 IN 255/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Brauerei Maisach GmbH, Hauptstraße 24, 82216 Maisach, vertreten durch den Geschäftsführer Schweinberger Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 220271
- Schuldnerin -
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In dem Insolvenzverfahren hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und Zuschläge i.H.v. 93 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 07.11.2024 gegeben.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1509 IN 255/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Brauerei Maisach GmbH, Hauptstraße 24, 82216 Maisach, vertreten durch den Geschäftsführer Schweinberger Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 220271
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen d…
1509 IN 255/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Brauerei Maisach GmbH, Hauptstraße 24, 82216 Maisach, vertreten durch den Geschäftsführer Schweinberger Michael
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 220271
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Hanns Pöllmann, Wurzerstraße 17, 80539 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 23.09.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Eine Auflistung und Begründung der erheblichen Befassung ergibt sich aus dem Vergütungsantrag sowie der Rechnungslegung. Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 93 % (insgesamt also 118 % der Regelvergütung). Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben: Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin konnte während des gesamten vorläufigen Insolvenzverfahrens aufrechterhalten werden. Dies erforderte regelmäßige Besprechungstermine mit der Schuldnerin. Eine Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren ist vergütungserhöhend zu bewerten, soweit die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters hierdurch erschwert worden ist, vgl. Lorenz/Klanke, Kommentar zu Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 2. Auflage 2014, Rn. 36e zu § 11 InsVV; BGH in ZIP 2006, 1008. Der Insolvenzverwalter setzt für die Fortführung im vorliegenden Verfahren einen Zuschlag von 35 % an. Eine Vergleichsberechnung zur Abgeltung der erwirtschafteten Massemehrung wurde vor Bildung des Gesamtzuschlages durchgeführt (vgl. BGH ZIP 2007, 826 und ZInsO 2011, 1422f).Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung noch 17 aktive Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für welche mehrere Betriebsversammlungen durchgeführt wurden und die Insolvenzgeldvorfinanzierung organisiert wurde. Eine über einen normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. d) InsVV rechtfertigen. Vorliegend wird ein Zuschlag in Höhe von 25 % geltend gemacht.Schließlich beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen weiteren Zuschlag in Höhe von 50 % für die im Insolvenzantragsverfahren aufgenommenen Sanierungsbemühungen. Dabei wurde Kontakt zu potenziellen Erwerbern hergestellt und mit diesen intensiv und umfangreich korrespondiert. Wird der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen des ihm zustehenden Aufgabenkreises in erheblichem Umfang zur Vorbereitung einer Sanierung tätig, ist der damit verbundene Mehraufwand im Rahmen eines Zuschlags zu vergüten (BGH NZI 2019, 913). Unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass die tatsächliche Veräußerung des Geschäftsbetriebs erst im eröffneten Insolvenzverfahren erfolgt ist, allerdings auch ohne Hinzuziehung von externen Beratern, ist der Zuschlag in der beantragten Höhe zuzugestehen, vgl. auch Lorenz/Klanke, Kommentar zu Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 2. Auflage 2014, Anhang II.Nach Durchführung einer Vergleichsberechnung zur Berücksichtigung der Massezuflüsse im Rahmen der Betriebsfortführung wurde unter Berücksichtigung von Überschneidungen zwischen den beschriebenen Zuschlagstatbeständen und vorgenommener Delegationen ein Gesamtzuschlag von 93 % beantragt, welcher als angemessen festzusetzen ist. Die Zuschläge werden auf der Grundlage der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04).
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 11.11.2024
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